Linz, 30.07.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 21.03.2012, VerkGe96-2-2010Kg wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 5.7.2012 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlage:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von 3 x 363 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 3 x 24 Stunden wegen drei Übertretungen jeweils des § 6 Abs. 2 iVm. § 23 Abs. 1 Z2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) verhängt.
Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:
2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und darin im Wesentlichen formaljuristische Argumente vorgebracht.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.7.2012, in welcher der anzeigende Inspektor als Zeuge einvernommen wurde.
Für den Unabhängigen Verwaltungssenat kann aufgrund der Aktenlage und der Aussage und der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob der durchgeführte Transport der X Gesellschaft mbH oder Transporte zugerechnet werden kann.
So ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt keine ausdrücklichen Hinweise darauf insbesondere auch keine Frachtpapiere in denen die X Transport GmbH als Transportführer angegeben wäre. Auch der einvernommene Inspektor hat angegeben, dass bei der Kontrolle der Eindruck entstand, dass es sich um einen Transport der X Transporte handelte. Ebenso hat auch der beanstandete Lenker während der Kontrolle ausgesagt, dass er bei der Firma X beschäftigt sei, auch Fahrzeugpapiere und mitgeführte Dokumente wie Konzessionsurkunde waren auf die Firma X ausgestellt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 Z1 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.
Wie sich aus den Ausführungen der Beweiswürdigung ergibt kann im konkreten Fall nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit der gegenständliche Gütertransport der X Transporte Gesellschaft mbH zugerechnet werden. Es war daher im Zweifel für den Berufungswerber zu entscheiden. Die vorgebrachten formalen Gründe in der Berufung legen keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der nicht durch das Verfahren des Unabhängigen Verwaltungssenats geheilt wäre, sind aber für die Entscheidung im Grunde nicht relevant.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer