Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222601/5/Bm/HK

Linz, 27.07.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.03.2012, Ge96-4065-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.03.2012, Ge96-4065-2011 wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 2. Fall iVm §§ 81 Abs.1 und 74 Abs.2 GewO 1994 und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.12.1999, Ge20-10-41-02-1999 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als gem. § 370 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 verwaltungsstrafrechtlich verant­wortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der X Transporte GmbH mit Sitz in X, diese ist Inhaberin von Gewerbeberechtigungen für „Erdbewegungs­arbeiten, für die statische Kenntnisse nicht erforderlich sind", „Schneeräumung und Winterdienst" und „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zehn (10) Kraftfahrzeugen im grenzüber­schreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gem. § 2 Abs. 2 Z 2 GütbefG 1995", jeweils am Standort X, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung eingehalten werden.

 

Aus der Anzeige einer Nachbarin geht hervor, dass Sie zumindest am 31.03.2011 auf einem Teilbereich des Grundstückes Nr. X, KG. X, (Verbindungsstück zwischen Grundstück Nr. X und Grundstück Nr. X) diverse Baumaterialien gelagert haben.

 

Sie haben somit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.12.1999, Ge20-10-41-02-1999, genehmigte Betriebsanlage, nämlich eine LKW-Betriebshalle samt Lagerhalle nach einer Änderung, die geeignet ist, die Nachbarn durch Lärm, Rauch, Staub bzw. Erschütterung zu belästigen, betrieben, obwohl Sie nicht über die dafür erforderliche Genehmigung verfügen. Der angeführte Teilbereich des Grundstückes ist von diesem Genehmigungsbescheid nicht erfasst."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, am 31.03.2011 und diversen anderen Tagen sei auf der Parzelle X Schotter und verschiedenes Baumaterial gelagert worden. Der Bw sei der Meinung gewesen, dass sich die vorhandene Genehmigung auf die gesamte Parzelle X beziehe. Am 04.10.2011 habe eine Gewerberechtsverhandlung stattgefunden, bei der die Behörde und die Nachbarn aufmerksam gemacht haben, dass eine Genehmigung nur für einen Teilbereich dieser Parzelle vorhanden sei. Dem Bw sei es entgangen, da der Vorbesitzer bei der Einreichung (Betriebsbeschreibung) die Freifläche mit der Nutzung auf Rund- Schnittholz- Container, Eisenteile, Paletten usw. bekannt gegeben habe. Aus dem Bescheid vom 23.12.1999 sei für den Bw hervorgegangen, dass sich die Genehmigung auf die gesamte Fläche der Parzelle X beziehe. Da betreffend die Betriebsgrundstücke schon etliche Verhandlungen und bereits 4 lärmtechnische Gutachten diesbezüglich in Auftrag gegeben worden seien, sei es für den Bw auch ein finanzielles Problem. Der Bw sei auf jeden Fall bemüht, die entsprechenden Anträge nachzureichen. Weiters sei der Bw bemüht, mit den Behörden und den Anrainern eine einvernehmliche Lösung zu finden. Zu der Einkommenssituation werde festgehalten, dass das monatliche Einkommen 1.800 betrage und Sorgepflichten für eine Tochter bestünden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2012, bei der der Bw anwesend war und gehört wurde.

Im Zuge dieser Verhandlung wurde vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und weiters vorgebracht, dass Schulden in der Höhe von 700.000 Euro bestünden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366, Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

 

5.2. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.000 Euro bei einem Strafrahmen bis 3.600 Euro verhängt. Der Strafbemessung wurden von der Erstbehörde die geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, kein Vermögen und Sorgepflichten für ein Kind, zu Grunde gelegt.

Als strafmildernd wurde die bisher diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht gesehen.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden vom Bw die von der Erstbehörde angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dahingehend revidiert, dass ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von lediglich 1.800 für den Bw besteht und dieser darüber hinaus Schulden in der Höhe von ca. 700.000 Euro hat.

Die Berufungsbehörde hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen. Demgemäß sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Dem Bw ist auch zugute zu halten, dass er zu keinem Zeitpunkt Verschleierungsmaßnahmen gesetzt hat, sondern vielmehr bei der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitgewirkt hat. Nach dem persönlichen Eindruck, den der Bw in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, wird die verhängte Geldstrafe auch spezialpräventiven Aspekten gerecht.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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