Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260461/17/Wim/Bu

Linz, 26.07.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9.1.2012, Wa96-7/03-2011/RO/MAK wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 17.7.2012 eingeschränkt auf die Strafhöhe zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf        35 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 137 Abs. 1 Z16 iVm § 31c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 64 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihr vorgeworfen:

 

"Sie sind als handelsrechtliche Geschäftsführerin der X Bau-GmbH, X, X, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dass in der Zeit vom 28.3.2011 bis 2.4.2011 auf dem Gst. Nr. X Kat. Gem. X, Gemeinde X, Eigentümer X Bau-GmbH, ca. 600-800 m3 Schotter mit besonderen Vorrichtungen (Bagger) entnommen wurde, ohne im Besitz der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung zu sein."

 

2. Dagegen wurde von der Berufungswerberin durch ihre Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Zuge deren diese Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Dazu ist auszuführen, dass im Sinne des § 19 VStG nicht ausreichend berücksichtigt wurde, dass der entnommene Schotter ausschließlich für den Bodenaustausch auf dem gegenständlichen Grundstück verwendet wurde und auch keine konkrete Grundwassergefährdung dadurch entstanden ist, wie auch durch den einvernommenen Amtssachverständigen bestätigt wurde. Weiters erfolgte bereits am Tag des Lokalaugenscheins durch den Amtssachverständigen und am Folgetag eine weitgehende Verfüllung der ausgehobenen Schottermengen durch Abraummaterial. Die Berufungswerberin weist keine einschlägigen Verwaltungsvorstrafen auf, was jedoch im Gegensatz zur Erstbehörde nicht als mildernd zu werten ist. Insgesamt ist jedoch auch in Anbetracht der von der Erstbehörde angenommen persönlichen Verhältnisse und der Höchststrafe für die Übertretung von 3.630 Euro, die nunmehr verhängte Strafe als tat- und schuldangemessen anzusehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der herabgesetzte Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Strafverfahren sowie die Kostenfreiheit des Berufungsverfahrens ergeben sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

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