Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281389/14/Kl/TK/BU

Linz, 06.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn DDr. X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft       Gmunden vom 31. Jänner 2012, Ge96-201-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. April 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

-         in der verletzten Rechtsvorschrift gemäß § 44 a Z 2 VStG anstelle der "Z 2" jeweils die "Z 1" zu zitieren ist und das BauKG mit "BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2007" zu zitieren ist und

-         in der Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44 a Z 3 VStG jeweils anstelle von "Z 2" der Ausdruck "Einleitung" zu treten hat.

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe 87 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 31. Jänner 2012, Ge96-201-2011, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 145 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von je 36 Stunden (in drei Fällen) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm 1. § 3 Abs. 1, 2. § 6 Abs. 2 und 3. § 7 Abs. 7 BauKG verhängt, weil er als Bauherr strafrechtlich zu verantworten hat, dass im Zuge einer Besichtigung der Baustelle auf dem Gst. Nr. X, KG X, Gemeinde X, durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck am 5.12.2011 folgendes festgestellt wurde:

 

1) Sie haben als Bauherr nicht dafür gesorgt, dass für die Baustelle nachweislich zu Beginn der Planungsarbeiten ein Planungskoordinator und spätestens bei Auftragsvergabe ein Baustellenkoordinator gemäß dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz bestellt wurde.

 

2) Sie haben als Bauherr nicht dafür gesorgt, dass die Vorankündigung, welche aufgrund des 500 Personentage übersteigenden Umfangs der Arbeiten notwendig war, zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt wurde. Bis zum Tag der Besichtigung ist keine Vorankündigung beim Arbeitsinspektorat eingetroffen.

 

3) Sie haben als Bauherr nicht dafür gesorgt, dass die auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan hatten. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan lag am 5.12.2011 nicht auf der Baustelle auf. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber Bauherr im Sinn des BauKG sei und nicht Projektleiter. Eine Bestrafung als Projektleiter sei daher nicht zutreffend. Aus dem BauKG gehe nicht hervor, dass der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auf der Baustelle vorhanden sein müsse. Es müssen lediglich die genannten Personen einen Zugang zu diesem Plan haben. Wo dieser Zugang sein muss, gehe nicht aus dem Gesetz hervor. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt der Kontrolle der entsprechende Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei der zuständigen Baufirma Fa. X GesmbH aufgelegen. Schließlich wurde Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift geltend gemacht, wobei die Unkenntnis unverschuldet gewesen sei. Der Berufungswerber sei Zahnarzt und sei in keiner Weise mit der Abwicklung von Baustellen vertraut. Daher sei ein Unternehmen mit der Abwicklung betraut worden. Schließlich wurde die Strafhöhe bekämpft.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, der Vertreter der belangten Behörde sowie des zuständigen Arbeitsinspektorates haben an der Verhandlung teilgenommen. Der Berufungswerber ist nicht erschienen. Weiters wurde der Zeuge AI Ing. X sowie X geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Gunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist Zahnarzt und errichtet auf dem Grundstück Nr. X der KG X ein Einfamilienhaus und ist daher Bauherr. Die Projekteinreichung erfolgte durch den Bauherrn. Die Firma X GmbH war mit der Planungsphase nicht befasst, sondern hat eine genehmigte Einreichung übernommen, um die bauliche Umsetzung durchzuführen. Sie machte auch de facto die Baustellenkoordination. Eine schriftliche Bestellung zum Baustellenkoordinator gibt es nicht. Auch wurde die Fa. X nicht zum Projektleiter bestellt. Die Planung erfolgte durch eine andere Firma. Erst die Polierplanung bzw. Ausführungsplanung wurde von der Fa. X gemacht. Die Fa. X wurde vom Berufungswerber mit den Baumeister-, Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt. Die anderen Gewerke wurden vom Berufungswerber an andere Professionisten vergeben. Die Baustelle ist noch nicht abgeschlossen. Die Fa. X wurde auch als Bauführer benannt. Für schriftliche Belange der Fa. X ist der Geschäftsführer in X, Herr X zuständig. Die Meldung der Baustelle an das Arbeitsinspektorat wird von ihm gemacht. Er ist auch für die Vorankündigung nach dem BauKG zuständig. Die Vorankündigung wurde von der Fa. X verabsäumt. Der Sigeplan wurde vom Bauleiter bzw. Bautechniker X der Fa. X erstellt und war zum Kontrollzeitpunkt nicht auf der Baustelle. Der Sigeplan befand sich im Büro. Der Polier hat den Sigeplan nicht gesehen und kennt den Sigeplan nicht. Der Sigeplan wird im Büro des Bauleiters aufbewahrt. Es gibt eine Unterweisung, die den Professionisten zugesandt wurde. Es handelt sich dabei um allgemeine Gefahren und Maßnahmen. Auch ist die Anordnung enthalten, einen verantwortlichen Ansprechpartner an die Fa. X zu benennen. Wann konkret die Professionisten auf die Baustelle zum Arbeiten kommen, weiß der Bauleiter nicht.

 

Am 5.12.2011 wurde vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck eine Kontrolle auf der Baustelle durchgeführt und wurde dabei festgestellt, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Planungskoordinator noch ein Baustellenkoordinator bestellt war und auch von dem auf der Baustelle angetroffenen Polier der Fa. X nicht benannt werden konnte. Auch konnte der Polier nichts über den Sigeplan sagen. Er kannte den Sigeplan nicht. Erst über Telefonat des Arbeitsinspektors erfuhr dieser, dass die Fa. X die Baustellenkoordination übernommen hat. Eine Vorankündigung gab es bis zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht. Erst mit E-Mail vom 9.3.2012 wurde von der Fa. X eine Vorankündigung übersandt. Diese Vorankündigung vom 8.3.2012 bezeichnet den Berufungswerber als Bauherrn. Ein Projektleiter ist nicht eingetragen. Es fehlt auch ein Planungskoordinator. Als Baustellenkoordinator ist die X GesmbH eingetragen. Weiters sind in dieser Vorankündigung 5 Professionisten bzw. beauftragte Unternehmen eingetragen. Unterzeichnet ist die Vorankündigung vom Bauherren. Diese Vorankündigung hat der Bauleiter X vorbereitet und seinem Büro übergeben, damit dieses die weiteren Professionisten eintrage. Der Bauleiter hat dann den Berufungswerber unterschreiben lassen. Ob die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat abgesandt wurde, weiß der Bauleiter nicht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens erwiesen. Insbesondere erschienen die einvernommenen Zeugen glaubwürdig und besteht kein Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit und Richtigkeit der Aussagen. Auch gründet sich der Sachverhalt auf die vorgelegte Vorankündigung vom 8.3.2012. Weitere Beweise wurden vom Berufungswerber nicht vorgelegt und nicht geltend gemacht. Es konnte daher der festgestellte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 und 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 42/2007 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), soll dieses Bundesgesetz Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten gewährleisten. Dieses Bundesgesetz gilt für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Gemäß § 3 Abs. 4 BauKG hat die Bestellung des Planungskoordinators zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen. Die Bestellung des Baustellenkoordinators hat spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

Gemäß § 3 Abs. 6 BauKG hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen. Sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1.     die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2.     deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln (§ 6 Abs. 2 BauKG).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

Gemäß § 7 Abs. 7 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 BauKG kann der Bauherr, wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, seine Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 und § 8 dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Pflichten nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

5.2. Im Grunde der aufgezeigten Bestimmungen ist der Berufungswerber Bauherr der näher genannten Baustelle und hat nach dem BauKG die Pflichten des Bauherren zu erfüllen. Zu diesen ursprünglichen Pflichten als Bauherr gehört die Bestellung eines Planungskoordinators für die Vorbereitungsphase zu Beginn der Planungsarbeiten sowie die Bestellung eines Baustellenkoordinators für die Ausführungsphase bis spätestens bei Auftragsvergabe. Die Bestellung hat schriftlich zu erfolgen und muss der Bestellte nachweislich zugestimmt haben. Ansonsten ist die Bestellung unwirksam. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, wurde aber bis zum Kontrollzeitpunkt ein Planungskoordinator nicht bestellt und auch die Baufirma X wurde nicht förmlich, d.h. nicht schriftlich zum Baustellenkoordinator bestellt. Vielmehr hat diese die Funktion de facto übernommen. Da eine dem BauKG entsprechende Bestellung durch den Bauherrn bis zum Kontrollzeitpunkt am 5.12.2011 nicht vorgenommen wurde, war der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß Faktum 1 erfüllt.

Wie die Bestimmung des § 6 BauKG ausweist, gehört es auch zu den Pflichten des Bauherrn, dafür zu sorgen, dass eine Vorankündigung erstellt wird und diese Vorankündigung bis spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat übermittelt wird. Auch dieser Bauherrnpflicht ist der Berufungswerber bis zum Kontrollzeitpunkt nicht nachgekommen. Die Verpflichtung wurde erst mit 8.3.2012 nachgeholt.

Nach § 7 BauKG hat der Bauherr weiters dafür zu sorgen, dass ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird, und er hat gemäß § 7 Abs. 7 BauKG dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben. Zum Tatzeitpunkt war der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auf der Baustelle nicht vorhanden und war daher Arbeitnehmern ein Zugang nicht möglich. Vielmehr ist erwiesen, dass der zuständige Polier der Baufirma X über den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht Bescheid wusste, obwohl die Baustelle schon einige Zeit im Gange war. Er kannte den Sigeplan nicht und erweckte den Eindruck, dass er nicht wusste, was ein Sigeplan ist. Es wurde zum Kontrollzeitpunkt auf der Baustelle gearbeitet und war auch der Polier auf der Baustelle anwesend. Die Baufirma X, die den Sigeplan erstellt hat, hat zu diesem Zeitpunkt den Sigeplan nicht auf der Baustelle gehabt, sondern im Büro aufbewahrt. Auch hat das Beweisverfahren gezeigt, dass trotz Fortschritt auf der Baustelle die einzelnen Professionisten keine Kenntnis vom Sigeplan und dem Inhalt haben. Der Bauleiter der Fa. X spricht vielmehr von Unterweisungen über allgemeine Gefahren und Maßnahmen.

Es ist daher der Berufungswerber als Bauherr seinen Pflichten nach § 3, § 6 und § 7 BauKG nicht nachgekommen und hat daher den Tatbestand gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG erfüllt.

Was hingegen die Verantwortung des Berufungswerbers betrifft, dass § 10 Abs. 1 Z 2 Pflichten des Projektleiters benennt, so ist ihm entgegen zu halten, dass der Tatvorwurf eindeutig gegen den Berufungswerber als Bauherrn gerichtet ist. Das durchgeführte Beweisverfahren hat auch ergeben, dass ein Projektleiter nicht bestellt wurde. Der Bauleiter der Fa. X gibt ausdrücklich an, dass er nicht zum Projektleiter bestellt ist. Er führt lediglich aus, dass de facto die Baustellenkoordination von der Fa. X mitgemacht wurde. Eine Delegation der Bauherrnpflichten an den Projektleiter hat daher nicht stattgefunden und hat daher der Berufungswerber als Bauherr die Übertretungen zu verantworten.

Was hingegen der Verweis des Berufungswerbers auf die Beauftragung von Professionisten, insbesondere die Beauftragung der Baufirma X anlangt, so ist dem Berufungswerber der eindeutige Wortlaut des BauKG entgegenzuhalten, wonach die genannten und dem Berufungswerber angelasteten Pflichten eindeutige Pflichten des Bauherrn sind. Von diesen Pflichten kann sich der Bauherr – ausgenommen bei der Übertragung an den Projektleiter gemäß § 9 BauKG – nicht entledigen. Eine weitere Delegation ist nämlich im BauKG nicht vorgesehen.

 

Im Sinn dieser rechtlichen Ausführungen war daher auch die verletzte Rechtsvorschrift dahingehend richtig zu stellen, dass anstelle des § 10 Abs. 1 Z 2 jeweils § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG zu zitieren ist. Am Tatvorwurf ändert sich daher nichts.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Eine Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Wenn der Berufungswerber mangelndes Verschulden dahingehend geltend macht, dass er Professionisten beauftragt habe, so ist ihm entgegen zu halten, dass er einerseits seitens der Professionisten über die Pflichten nach dem BauKG hätte informiert werden müssen, andererseits wäre es aber auch am Beschuldigten selbst gelegen gewesen, sich bei der zuständigen Behörde hinsichtlich der maßgeblichen Bestimmungen zu erkundigen. Solches wurde vom Berufungswerber nicht vorgebracht und nicht behauptet. Gerade aber eine Erkundungspflicht ergibt sich insbesondere im Fall des Beschuldigten, zumal er das Projekt nicht von Anfang an einem Professionisten übertragen hat, sondern Planungsphase von der Ausführungsphase trennte und auch in weiten Bereichen Professionisten selber beauftragte. Gerade wenn der Bauherr selbst Organisations- und Koordinationsaufgaben wahrnimmt, ist es an ihm gelegen, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zu informieren. Es lag daher jedenfalls ein Verschulden vor, da dem Berufungswerber zumindest eine Erkundigungspflicht zugemutet werden kann. Da Fahrlässigkeit für eine Strafbarkeit ausreicht, war auch der Tatbestand in subjektiver Hinsicht gegeben.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die Sorgepflicht für zwei Kinder berücksichtigt und auf die Verhängung der Mindeststrafe hingewiesen. Auch war der Berufungswerber nicht unbescholten, sodass ihm der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen kann der erkennende Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr hat sie jeweils die Mindeststrafe verhängt. Ein Unterschreiten der Mindeststrafe war aber nicht gerechtfertigt, sondern ist die verhängte Geldstrafe jeweils tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst. Insbesondere wurden weder vom Berufungswerber Milderungsgründe geltend gemacht noch traten solche hervor. Es war daher mangels eines Überwiegens von Milderungsgründen nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher auch nicht von einem Absehen der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 87 Euro, aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

Bauherr, Pflichten, keine Übertragung wirksam, Sorgfaltspflichten des Bauherrn

 

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