Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281395/10/Kl/TK/BU

Linz, 04.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Februar 2012, Ge96-138-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. April 2012 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 400 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 13. Februar 2012, Ge96-138-2011, wurden über den Berufungswerber insgesamt 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit insgesamt 480 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 – KJBG in sechs Fällen verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Betriebsgesellschaft m.b.H., welche wiederum beschränkt haftende Gesellschafterin der x Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz in x ist, zu verantworten hat, dass bei einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck am 24.8.2011 festgestellt wurde, dass der Jugendliche x, geb. am x, im Zeitraum Juli und August 2011 im Betrieb beschäftigt wurde und

1. am 2.8., 13.8. und 14.8.2011 die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden überschritten hat, indem 10 Stunden bzw. 12,5 Std. gearbeitet wurden;

2. in der Woche von 1.8. bis 7.8.2011 und von 8.8. bis 14.8.2011 die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Std. überschritten hat, indem er 54,30 Std. bzw. 45,30 Std. gearbeitet hat;

3. im Juli und August 2011 häufig so beschäftigt wurde, dass die Ruhezeit nur 11 Stunden betrug und daher eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 12 Stunden nicht gewährt wurde;

4. im Juli und August 2011 häufig bis 21.00 bzw. 22.00 Uhr beschäftigt wurde, obwohl eine Beschäftigung zur Nachtzeit ab 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr nicht gestattet ist;

5. an näher genannten Sonntagen beschäftigt wurde, obwohl jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss und

6. in den Kalenderwochen 31 und 33/2011 beschäftigt wurde, ohne eine wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen zu haben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, allenfalls die Strafherabsetzung beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber das bisher bestens funktionierende Maßnahmen- und Kontrollsystem krankheitsbedingt nicht überprüfen habe können und auch keine Zweifel haben musste, dass der Beauftragte dagegen verstoße. Auch seien zwischen den Arbeitszeiten liegende Ruhezeiten nicht berücksichtigt worden. Auch wurde Doppelbestrafung geltend gemacht. Auch wurde auf einen Kollektivvertrag verwiesen. Zur Strafhöhe wurde darauf hingewiesen, dass eine Strafe im Bereich von 100 Euro ausgelangt hätte. Auch habe der Berufungswerber auf die Verlässlichkeit vertrauen können und liege kein Unrechtsbewusstsein bzw. sogar Unkenntnis einer Straftat vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. April 2012, zu welcher die Parteien geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurden die Zeugen x und x geladen und einvernommen. Die Frage der Berücksichtigung von Ruhezeiten wurde außer Streit gestellt.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Betriebsgesellschaft m.b.H., welche unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co Kommanditgesellschaft mit Sitz in x ist. Im Tatzeitraum Juli und August 2011 hatte der Betrieb zwischen 9 und 11 Mitarbeiter und wissen alle Beschäftigten im Rahmen ihrer Ermächtigung was zu arbeiten ist. In diesem Zeitraum war der Berufungswerber nur zeitweise im Betrieb anwesend, da er immer wieder krank war. Bei Abwesenheit des Berufungswerbers war Frau x verantwortlich für die Einteilung der Arbeit und den Arbeitszeitpunkt. Sie ist Lebensgefährtin des Berufungswerbers und ist selbstverständlich eingesprungen. Ansonsten war sie hauptsächlich für die Küche zuständig. Der Jugendliche x, geboren am x hat als Praktikant im Juli 2011 im Betrieb begonnen. Es handelte sich um ein Pflichtpraktikum der Schule. Der Praktikant war nur in der Küche beschäftigt, serviert hat er nicht. Die Arbeitszeitaufzeichnungen hat dieser selber gemacht. Der Berufungswerber hat mit seiner Lebensgefährtin auch darüber gesprochen, dass es sich um einen Jugendlichen handele und er Beschränkungen nach dem KJBG hinsichtlich Arbeitszeit unterliege. Die Arbeitszeiten wurden vom Berufungswerber nicht kontrolliert. Die Arbeitszeiten hat Frau x bestimmt. Sie hat auch die Befugnis zur Lehrlingsausbildung. Da sie auch ein Kleinkind zu versorgen hatte, wurde der Jugendliche in ihrer Abwesenheit herangezogen, ebenso wenn mehr Betrieb im Gastlokal war. Da in den Sommermonaten erhöhter Arbeitsbedarf war und sehr schwierig jemand für die Küche zu bekommen war, musste er herangezogen werden. Die Aufzeichnungen wurden auch von Frau x nicht kontrolliert. Sie werden unmittelbar an das Lohnbüro, nämlichen dem Steuerberater gefaxt. Frau x war aber schon bewusst, dass der Jugendliche manchmal abends länger arbeitete und auch am Wochenende arbeitete.

Der Praktikant war von Juni bis August 2011 im x beschäftigt. Bei der Einstellung wurde über Arbeitszeiten von 9.00 bis 13.00 bzw. 14.00 Uhr und am Abend von 18.00 bis 21.00 Uhr gesprochen; auch davon, dass es manchmal abends länger werden kann. Die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten wurden von ihm selber aufgeschrieben. Immer wenn viel im Betrieb los war, blieb er länger. Dies wurde jeweils mit dem Berufungswerber abgesprochen. Der Jugendliche ist dann nach Hause gegangen, wenn der Berufungswerber ihm das gesagt hat, oder wenn die Arbeit fertig war. In der Küche gab es noch eine weitere Mitarbeiterin. Vormittags hat auch Frau x in der Küche gekocht. Es gab keinen zusammenhängenden Zeitraum von Tagen oder Wochen, an denen der Berufungswerber nicht im Betrieb war. Jede Woche wurde mit dem Berufungswerber besprochen, wann die freien Tage sind. Die Arbeitszeitaufzeichnungen lagen für alle Beschäftigten im Betrieb auf einem bestimmten Platz. Über Arbeitskräftemangel oder zu wenige Leute in der Küche wurde mit dem Jugendlichen nicht gesprochen. Es wurde aber bereits bei der Einstellung gesagt, dass es am Abend länger werden kann. Der Jugendliche hat jene Stunden, die er tatsächlich aufgezeichnet und geleistet hat, auch bezahlt bekommen.

 

4.2. Der Sachverhalt ist aufgrund der vorliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen sowie aufgrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen erwiesen. Es besteht kein Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit und Richtigkeit der Zeugenaussagen. Es ist daher erwiesen, dass die aufgezeichneten Arbeitszeiten vom Jugendlichen auch tatsächlich erbracht wurden. Der Berufungswerber war im maßgeblichen Zeitraum nie für längere Zeit weg. Der Jugendliche hat seine Arbeitszeit und freien Tage immer auch mit dem Berufungswerber besprochen. Ein verantwortlicher Beauftragter wurde nicht bestellt. Insbesondere liegt eine nachweisliche Bestellung und Zustimmung der Frau x als verantwortliche Beauftragte nicht vor. Eine Kontrolle der Arbeitszeiten ist weder durch Frau x noch durch den Berufungswerber erfolgt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass beide die längeren Arbeitszeiten wussten und auch anordneten bzw. duldeten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 – KJBG gilt dieses Bundesgesetz für die Beschäftigung von Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 KJBG darf die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen 8 Stunden, ihre Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 bis Abs. 3 KJBG kann die nach Abs. 1 zulässige Wochenarbeitszeit zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der Wochenfreizeit zusammenhängen muss, abweichend von der nach Abs. 1 zulässigen täglichen Arbeitszeit verteilt werden. Die Arbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechungszeitraumes die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt. Bei einer Verteilung der Arbeitszeit darf die Tagesarbeitszeit 9 Stunden und die Arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrechnungs- bzw. Einarbeitungszeitraumes 45 Stunden nicht überschreiten.

 

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 KJBG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 12 Stunden zu gewähren.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 KJBG dürfen Jugendliche in der Nachtzeit von 20.00 bis 6.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 KJBG muss im Gastgewerbe jeder 2. Sonntag arbeitsfrei bleiben.

 

Gemäß § 19 Abs. 4 KJBG haben Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 und 2 KJBG sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.090 Euro, im Wiederholungsfall von 280 Euro bis 2.180 Euro Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln.

 

5.2. Aufgrund der erwiesenen vom Jugendlichen aufgezeichneten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Tatsächlich wurde zu Faktum 1 an den angeführten Tagen mehr als 8 Stunden täglich gearbeitet und daher die zulässige Tagesarbeitszeit von 8 Stunden überschritten. Es kam zu keiner Verteilung der Arbeitszeit bzw. zu einer längeren Wochenfreizeit, sodass die Ausnahmeregelung nach KJBG nicht zum Tragen kam. Weiters wurde in den in Faktum 2 angegebenen Wochen auch die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten. Auch diesbezüglich kommt es zu keiner Ausnahmeregelung, zumal auch das wöchentliche Höchstausmaß von 45 Stunden überschritten wurde. Auch kam es zu keiner Durchrechnung.

Aus dem im Faktum 4 angegebenen Arbeitszeitende an den angeführten Tagen ist ersichtlich, dass der Jugendliche in der Nachtzeit, nämlich nach 20 Uhr arbeitete; tatsächlich lag sein Arbeitszeitende zwischen 21.00 Uhr und 22.30 Uhr.  Es wurde daher eindeutig dem Arbeitsverbot in der Nachtzeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr zuwidergehandelt. Dazu gab der Jugendliche auch an, dass bei Einstellung immer von einer Arbeitszeit von 18.00 bis 21.00 Uhr ausgegangen wurde. Es war daher jedenfalls eine Arbeitszeit bis 21.00 Uhr beabsichtigt.

Die Arbeitszeit in der Nachtzeit ergibt daher auch eine Verkürzung der gesetzlich vorgesehenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden. Tatsächlich wurde zu den in Faktum 3 angeführten Tagen eine Ruhezeit von nur 10 bis 11 Stunden gewährt.

Die Arbeitszeitaufzeichnungen weisen auch eindeutig aus, dass der Jugendliche stets am Sonntag gearbeitet hat, obwohl jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss. Eine Regelung durch Kollektivvertrag besteht nicht.

Auch ist aufgrund der Arbeitszeitaufzeichnungen erwiesen, dass der Jugendliche in den Kalenderwochen 31 und 33 im Jahr 2011 am Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag, Samstag und Sonntag beschäftigt war, und sohin keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen zur Verfügung stand.

Die geleisteten Arbeitszeiten werden vom Berufungswerber auch nicht bestritten bzw. wurden keine anderen Aufzeichnungen oder Nachweise vorgelegt.

 

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer hat er die Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Das Vorbringen, dass mangelndes Verschulden vorliege, weil der Berufungswerber teilweise in dem angegebenen Zeitraum krank war und seine Lebensgefährtin für ihn eingesprungen ist und die Arbeitszeiteinteilung wahrgenommen hat, entspricht nicht der herrschenden Judikatur.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht daher das Vorbringen des Berufungswerbers nicht aus,  ihn von seinem Verschulden zu befreien. Insbesondere reicht es nicht aus, dass seine Lebensgefährtin für ihn einspringt. Vielmehr hätte der Berufungswerber auch die tatsächliche Einhaltung der Arbeitszeiten eben auch durch seine Lebensgefährtin, die an seiner Stelle tätig wurde, zu kontrollieren gehabt. Das Beweisverfahren hat aber gezeigt, dass die Lebensgefährtin zwar über die Kenntnis der Bestimmungen des KJBG verfügte, auch Lehrlingsausbildnerin ist, aber konkret auch aufgrund der besonderen persönlichen Umstände die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden anordnete bzw. die Arbeitszeitüberschreitungen mit ihrem Wissen stattfanden. Darüber hinaus hat der Jugendliche die Arbeitszeitüberschreitungen auch mit dem Berufungswerber selbst abgesprochen bzw. sagte der Berufungswerber dem Jugendlichen, wann er am jeweiligen Tag bzw. Abend Schluss machen dürfe. Auch wurden die arbeitsfreien Tage mit dem Berufungswerber abgesprochen. Es kann daher weder von Unwissenheit des Berufungswerbers noch von anderen Anordnungen des Berufungswerbers ausgegangen werden. Auch sagt der Berufungswerber selbst, dass er keinerlei Kontrollen hinsichtlich der Arbeitszeit durchgeführt habe. Auch die von ihm bevollmächtigte Lebensgefährtin hat die Arbeitszeitaufzeichnungen nie kontrolliert. Es ist daher jedenfalls von Verschulden auszugehen. Eine Entlastung ist daher schon aufgrund der Aussagen des Berufungswerbers und seiner Lebensgefährtin nicht gegeben.

Zum Vorbringen, dass der Berufungswerber im Tatzeitraum krank gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass einerseits durch die Aussagen des Jugendlichen von längeren Abwesenheiten des Berufungswerbers nicht auszugehen ist, und das andererseits selbst für den Fall seiner Abwesenheit der Berufungswerber gehalten gewesen wäre, eine geeignete Person zur Arbeitszeiteinteilung und insbesondere auch zur Kontrolle zu beauftragen, wobei allein die Beauftragung nicht genügt, sondern auch der Beauftragte dann hinsichtlich der Einhaltung der an ihn gerichteten Anweisungen zu kontrollieren ist. Es muss daher auch für den Krankheitsfall nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorsorge durch den Berufungswerber getroffen werden, da die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften auch während der krankheitsbedingten Abwesenheit des Arbeitgerbers gewährleistet werden können muss. Solche Maßnahmen wurden vom Berufungswerber nicht aufgezeigt.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat straferschwerend eine Verwaltungsvorstrafe und mildernd keinen Umstand gewertet. Sie hat auf das besondere Verschulden des Berufungswerbers hingewiesen.

Im Grunde der Angaben des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verfahren ist von einem Einkommen von monatlich 1.100 Euro, keinem Vermögen, einem Darlehen von mindestens 200.000 Euro und der Sorgepflicht für eine Tochter auszugehen.

Unter Berücksichtigung der Vereinbarung über die Arbeitszeit am Abend und des Umstandes, dass die freien Tage jeweils mit dem Berufungswerber abgesprochen wurden und des Umstandes, dass von Beginn an die zulässigen Arbeitszeiten überschritten wurden, wurde der Schutzzweck der Norm in erheblichem Maße verletzt. Gerade die strikten Regelungen hinsichtlich der Beschäftigung Jugendlicher dient dazu, ihre Gesundheit und Entwicklung zu bewahren bzw. zu fördern. Dieser Schutzzweck wurde erheblich verletzt. Dies war bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Weiters hat auch die belangte Behörde schon richtig auf den langen Tatzeitraum und die massiven Überschreitungen in diesem Zeitraum hingewiesen. Auch dies war bei der Höhe der Strafe zu berücksichtigen. Auch wenn in den Sommermonaten ein erhöhter Arbeitsbedarf herrscht und auch am Arbeitsmarkt ein Arbeitskräftemangel herrschte, so kann dies nicht die Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigen. Gerade Arbeitnehmerschutzbestimmungen unterliegen nicht der Disposition der Vertragsparteien. Gegenteilige Vereinbarungen würden dem Schutzzweck der Norm widersprechen. Es kann daher aus all diesen Umständen der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die verhängten Geldstrafen überhöht waren. Insbesondere waren die massiven verlängerten Arbeitszeiten bzw. die nicht gewährten Ruhezeiten sowie insbesondere die Heranziehung des Jugendlichen in der Nachtzeit und an Sonntagen so gravierend, dass nicht mit einer Mindeststrafe vorgegangen werden kann. Das Arbeitsinspektorat und die belangte Behörde weisen zu Recht auf die besonders schwere Verletzung im Hinblick auf die Nachtzeit hin. Es waren daher die jeweils verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gerechtfertigt und nicht überhöht.

Wenn auch nach der im Akt befindlichen Vormerkliste keine einschlägige Vorstrafe aufscheint (nicht nach dem KJBG) so bedeutet dies nur, dass dem Berufungswerber der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Straferschwerend darf diese Vorstrafe nicht berücksichtigt werden.

Da sich die Strafen als tat- und schuldangemessen erweisen, waren sie daher zu bestätigen.

 

Milderungsgründe lagen nicht vor, sodass eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht kommt. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt. Es war daher nicht von § 21 VStG Gebrauch zu machen.

 

5.5. Die eingewendete Doppelbestrafung liegt jedoch nicht vor, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede Übertretung des KJGB ein gesondertes Delikt darstellt und mit einer gesonderten Strafe zu versehen ist. Entgegen den Berufungsausführungen besteht keine Tateinheit zwischen Überschreitung der Tagesarbeitszeit und Unterschreitung der ununterbrochenen täglichen Ruhezeit bzw. zwischen der Nichteinhaltung der Nachtzeit und der Ruhezeit. Was jedoch die fortgesetzte Tatbegehung je Delikt anbelangt, so ist die belangte Behörde zu Recht jeweils innerhalb eines Deliktes von einem fortgesetzten Delikt ausgegangen und hat daher nur eine Verwaltungsstrafe verhängt. Wie das Arbeitsinspektorat weiters rechtsrichtig ausführt, bedingt auch die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit nicht notgedrungen die Überschreitung der Wochenarbeitszeit. Auch hier liegt kein Fortsetzungszusammenhang sondern jeweils ein gesondertes Delikt vor.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 400 Euro, gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem

 

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