Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101240/13/Sch/Hm

Linz, 03.06.1993

VwSen - 101240/13/Sch/Hm Linz, am 3.Juni 1993 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Schön) über die Berufung des E Sch vom 12. April 1993 gegen Faktum 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. April 1993, VerkR-96/662/1993/Hä, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. April 1993, VerkR96/662/1993/Hä, über Herrn E Sch, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt, weil er am 12. November 1992 um 20.20 Uhr in T auf der J-Straße in Fahrtrichtung Ortszentrum den PKW gelenkt und, obwohl er sich in einem deutlich vermutbar durch Alkohol beeiträchtigten Zustand befunden habe, er entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung um 21.13 Uhr in T in seiner Wohnung in der L.straße x eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe (Faktum 5.). Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren bezüglich dieses Faktums in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung und den bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist zur Entscheidung über die Berufung eine Kammer zuständig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der nunmehrige Berufungswerber hat laut Aktenlage anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde am 8. April 1993 zwei Unterschriften auf dem entsprechenden Formular getätigt. Dieses Formular dokumentiert einerseits die mit dem Berufungswerber aufgenommene Niederschrift und andererseits die Erlassung eines Straferkenntnisses sowie in der Folge einen Antrag auf Ratenzahlung sowie die Erklärung des nunmehrigen Berufungswerbers über den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung. Die zweite - und hier relevante - der beiden obgenannten Unterschriften des Berufungswerbers ist im Anschluß an den Ratenzahlungsantrag sowie an den Rechtsmittelverzicht geleistet worden. Ausgehend von diesem Sachverhalt ist dem Berufungswerber im Hinblick auf sein Berufungsvorbringen folgendes entgegenzuhalten: Wenn jemand ein Schriftstück - hier Verzicht auf eine Berufung - unterschreibt, so ist davon auszugehen, daß er dessen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er kann sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf eine mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen (VwGH 2.7.1986, 85/03/0093).

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt es also letztlich keine Rolle, was sich eine Verfahrenspartei bei der Unterfertigung eines Rechtsmittelverzichtes denkt, zumal davon auszugehen bzw. zumindest zu fingieren ist, daß das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen wurde.

Abgesehen davon muß dem Berufungswerber entgegengehalten werden, daß er in der obzitierten mündlichen Verhandlung nicht nur den Rechtsmittelverzicht, sondern auch eine Niederschrift unterfertigt hat, die folgenden Inhalt hat:

"Ich gebe zu, die in der Anzeige angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und bekenne mich schuldig".

Es wird zwar in der Berufung nicht behauptet, der Berufungswerber habe auch dieses Eingeständnis irrtümlich unterfertigt, konsequenterweise müßte aber man, wenn man dem Vorbringen des Berufungswerbers folgen würde, auch dies annehmen. Ansonsten wäre nämlich, auch wenn für ein Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gilt, das weitere Vorbringen in der Berufung als völlig widersprüchlich zu den Angaben des Berufungswerbers im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren anzusehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sieht daher zusammenfassend keine Veranlassung, den vom Berufungswerber abgegebenen Rechtsmittelverzicht als nicht rechtswirksam anzusehen. Die Berufung war sohin als unzulässig zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Fakten 1. - 4. des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Grof 6

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