Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401208/4/AB/Th

Linz, 31.08.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Beschwerde des I alias I L alias R, geb. X, StA von Marokko, derzeit angehalten im PAZ Wien, x, im fremdenpolizeilichen Verfahren vertreten durch die D gem. GmbH, c/o A R – D, K, W, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 17. August 2012 (Mitteilung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof gegenüber der Erstbehörde) durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 27. Juli 2012, Z  Sich40-2391-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 80 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das PAZ Wien, x vollzogen.

 

Begründend wird im Bescheid Folgendes ausgeführt:

 

"Begründung

 

Gemäß § 76 Abs, 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

Gemäß § 27 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn

X  im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt

O das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesasylamtes in diesem Verfahren mit einer Ausweisung (§ 10) verbunden war.

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrecht erhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fallen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Sie erschienen am 01.07.2012 um 21:00 Uhr bei der PI Innsbruck x AGM und stellten unter den obgenannten Personalien einen Antrag auf Internationalen Schutz (Asyl) in Österreich. im Zuge der Asylantragstellung waren Sie nicht in der Lage den Beamten ein gültiges Reisedokument oder ein anderes Identitätsdokument in Vorlage zu bringen.

Am 02.07.2012 um 09:45 Uhr wurden Sie durch Beamte der Polizeiinspektion Innsbruck x AGM unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Arabisch niederschriftlich erstbefragt. Nach erfolgter Belehrung führten Sie an, dass es Ihnen bewusst sei, dass dies die Erstbefragung im Asylverfahren sei und die Grundlage Ihres Verfahrens hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes sei. Sie wurden daher mittels Dolmetscher in Ihrer Heimatsprache aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Darüber hinaus wurde Ihnen bekannt gegeben, dass unwahre Aussagen nachteilige Folgen für Sie haben können.

Laut Ihren Angaben reisten Sie aus Ihrem Herkunftsstaat MAROKKO im Februar 2008 mit dem Flugzeug nach LIBYEN aus. Von dort seien Sie dann mit dem Schiff illegal und schlepperunterstützt nach x, ITALIEN ausgereist. Sie seien von den italienischen Behörden aufgegriffen und untergebracht worden. Nach Ihrer Freilassung hätten Sie sich dann ca, 1,5 Jahre in ITALIEN (M, B) aufgehalten. Sie seien dann illegal mit dem Zug nach C (SCHWEIZ) gefahren und hätten einen Asylantrag gestellt. Dieser sei negativ abgeschlossen worden und Sie seien anschließend wieder nach ITALIEN abgeschoben worden. Nach neuerlicher illegaler Einreise und Asylantragsstellung in der SCHWEIZ seien Sie abermals nach ITALIEN rücküberstellt worden. Am 01.07.2012 seien Sie dann mit dem Zug und Bus nach Innsbruck gefahren und hätten hier Ihren Asylantrag gestellt.

Für die Schleppung hätten Sie € 2000,- aufgebracht bzw. an Schlepper bezahlt. Sie verfügten abgesehen von einem Geldbetrag von € 20,- über keine Barmittel oder andere Unterstützung und sind völlig mittellos. Bezugspersonen in Österreich hätten Sie nicht. In Europa seien Ihr Cousin T und Ihre Cousinen N und N aufhältig. Näheres, auch Ihre Familiennamen sei Ihnen nicht bekannt.

Befragt nach einer Asylantragstellung in einem anderen Land gaben Sie an, dass Sie zweimal in der SCHWEIZ einen Asylantrag gestellt hätten. In ITALIEN seien Sie von den Sehörden angehalten und untergebracht worden. Sie hätten dort große Probleme mit einer pakistanischen Familie gehabt, seien geschlagen worden und könnten deshalb dort nicht mehr zurück. Weiters gaben Sie wörtlich an: 'Wenn ich nach ITALIEN zurück müsste, dann müsste ich dort 1,5 Jahre ins Gefängnis!" Als Grund für Ihre Flucht gaben Sie an, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat keine Arbeit gefunden hatten und dass Sie von Suchtgifthändlern verfolgt wurden.

 

Entsprechend Ihrem Begehren wurde Ihnen zunächst - wenn auch nur vorübergehend -eine betreute Unterkunft in der Erstaufnahmesteile West zugewiesen. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Osterreich verfügen Sie nicht.

 

Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich Ihrer Fingerabdrucke in Erfahrung gebracht, dass - ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind - bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Ihrer Person vorliegt:

 

1.       11.07.2011 Asylantragstellung                     x (Schweiz)

2.       24.11.2011 Asylantragstellung                    x (Schweiz)

 

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 05.07.2012, ZI. 12.08.079, wurde Ihnen in weiterer Folge gemäß § 29 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag vom 01.07.2012 gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen. Gleich gehend wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationen gemäß dem Dubliner Abkommen mit ITALIEN seit dem 03.07.2012 geführt werden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österr. Bundesgebiet über Sie eröffnet worden ist.

 

Die BH Vöcklabruck, als örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde, wurde gleich gehend gemäß § 27 Abs. 7 AsylG 2005 vom Bundesasylamt, EAST-West, in Kenntnis gesetzt, dass gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG eingeleitet worden ist.

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - aufgrund der Tatsache, dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind -unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Zudem können Sie auch nicht den Besitz eines Nationalreisedokumentes nachweisen - = = > Ihre Identität gilt als nicht gesichert!

 

Am 26.07.2012 wurden Sie im Rahmen des Parteiengehörs durch das BAA EAST-West niederschriftlich einvernommen. Sie bestätigten im Wesentlichen Ihre Angaben aus der Erstbefragung und gaben weiters an, Sie würden sich körperlich und geistig in der Lage fühlen die Einvernahme durchzuführen. Sie hätten zwar Beruhigungstabletten genommen, dennoch aber schlecht geschlafen. Sie hätten Ihre Dokumente in ITALIEN verloren, hätten aber Kopien der Dokumente zuhause in MAROKKO.

Ihnen wurde mitgeteilt, dass ITALIEN dem Aufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen hat und dass daher beabsichtigt ist Ihren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach ITALIEN zu veranlassen. Auf diesen Vorhalt reagierten Sie im Wesentlichen wie folgt: 'lch will nicht nach ITALIEN zurück, weil ich dort mit dem Tod bedroht wurde, ich wurde geschlagen und verletzt, ich habe dort auf der Straße gelebt und bekam auch keine Unterstützung und hatte keine Unterkunft.' Befragt, warum Sie in ITALIEN keinen Asylantrag gestellt hätten, antworteten Sie, dass jeder Ihnen gesagt habe, dass das in ITALIEN nicht gehen würde. Es sei dort nicht wie in Österreich oder in der SCHWEIZ.

 

Am selben Tag wurde gegen Sie von der PI x ein Ladendiebstahl (Tatort S S, Tatzeit: 17:30 Uhr) zur Anzeige gebracht.

 

Nachdem Sie bereits am 05.07.2012 von dem über Sie eingeleiteten Ausweisungsverfahren nach dem AsylG eingeleitet worden ist, wurden Sie am 27.07.2012 um 10.40 Uhr im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck durch die PI X EAST West gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 FPG zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Eine dabei durchgeführte Durchsuchung brachte zum Ergebnis, dass Sie abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von 26,10 Euro völlig mittellos sind.

Sie haben bereits in der Vergangenheit durch ihre mehrfachen illegalen Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der SCHWEIZ, der wiederholten Asylantragstellung in der SCHWEIZ unter gleichgehender Unterlassung eines Asylbegehrens im für Sie offensichtlich zuständigen EU Mitgliedsstaat ITALIEN und des angezeigten Ladendiebstahles vom 27.07.2012 haben Sie in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

 

Sie bringen als passpflichtiger Fremder nicht einen Ausweis zur Vorlage, der zumindest Ihre Identität belegen oder glaubhaft darlegen würde. Die Handelsweise der illegalen Reise ohne jeglicher Papiere und Ihren illegalen Aufenthalt rechtfertigen Sie in Österreich mit einer internationalen Schutzsuche. Die Schutzsuche vor Verfolgung im Herkunftsstaat MAROKKO deklarierten Sie mitten in der europäischen Union in Österreich, nachdem Sie bereits zahlreiche sichere Länder und Staaten illegal durchreist haben. Statt ihre Identität zu belegen und ihrer Ausweispflicht nachzukommen, bringen Sie im Ersuchen um Hilfe, Schutzgewährung und Unterstützung bewusst falsche Angaben vor (Angabe von abweichenden Personalien anlässlich der Asylantragstellung in der SCHWEIZ). Um sich fortlaufend im zentralen Wirtschaftraum der europäischen Union aufhalten zu können, schrecken Sie auch nicht davor zurück, Ihre eigenen Dokumente zu unterdrücken und zu verschleiern, falsche Angaben zu tätigen, sich illegal in der Anonymität aufzuhalten und weitere Grenzübertritte innerhalb der europäischen Union illegal zu tätigen.

Darüber hinaus zeigen Sie durch das von Ihnen zum wiederholten Male an den Tag gelegte Verhalten, dass Sie nicht das geringst Interesse an der in Österreich geltenden Rechtsordnung haben. Sie geben damit unmissverständlich zu erkennen, dass Sie sich bewusst illegal und unstet in Mitgliedstaaten der europäischen Union aufhalten, weitere illegale Grenzübertritte jederzeit tätigen um sich letztlich einen Mitgliedstaat Ihrer Wahl für das Begehren eines internationalen Schutzes aussuchen zu können. Ob Österreich dahingehend Ihr Zielland ist, in welchem Sie tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylbegehrens anstreben würden, muss stark in Frage gestellt werden. Zumal Österreich ein Mitgliedsstaat ist, in dem Sie sich noch nicht zuvor aufgehalten haben, bzw zumindest nicht behördlich bekannt sind. Und in dem Sie als mittelloser Fremder ohne Unterkunft und Barmittel offensichtlich Ihre weitere Antragstellung dazu benutzen um sich zumindest für wenige Tage ausrasten, neu formieren und Ihre Weiterreise neu organisieren zu können. Zudem führten Sie im Rahmen der Befragung vom 26.07.2012 an, Sie hatten kein Reiseziel, es wäre Ihnen egal wo Sie später leben wollten.

Aus diesen Gründen ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich ebenso wenig bestrebt sind als an Ihren Aufenthalten in den bisherigen durchreisten Mitgliedstaaten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich ebenso in Österreich innerhalb weniger Tage dem Verfahren entziehen, in die Anonymität abtauchen und weiterhin weitere illegale Grenzübertritte begehen werden.

 

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer "Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/13/0730 vom 16.04.2009" zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

 

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits ein Ausweisungsverfahren gemäß § 10 AsylG eingeleitet wurde, ist zu befürchten, dass Sie sich - auf freiem Fuß befassen - dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich - und ohne eine drohende Überstellung nach ITALIEN zuzuwarten - entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

 

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch Ihr besonderes geschildertes Verhalten während des Asylverfahrens zeigt unmissverständlich auf, dass Sie nicht das geringste Interesse an der Gewährung des Asylstatus im Österreich an den Tag legen, da Sie sich vollkommen entgegen jeglichen gesetzlichen Bestimmungen verhalten. Von der bescheiderlassenden Behörde ist - in Anbetracht der Tatsache, dass Ihnen mit Verfahrensanordnung gem. § 29 AsylG durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach ITALIEN in Kürze angestrebt wird - unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

 

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind - wie Sie während Ihrem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindrucksvoll unter Beweis stellten - äußerst flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist.

 

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie - nach einem Abtauchen in der Anonymität - dem österreichischen Staat finanziell weiter zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies - zumindest zum Teil - auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und straffällig werden.

 

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Artikel 13 der Dublinverordnung zuständig werde, sofern den Erfordernissen des Abkommens - einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität jedenfalls nicht im öffentlichen Interesse stehen kann.

 

Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der geschilderten Tatsachen nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme dass der Sicherung zugrunde liegende Endziel -nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat ITALIEN - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels zwingend Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf durch seine Vertreterin mit Schreiben vom 3. August 2012 (eingelangt per Fax am 6. August 2012) Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Schubhaft per 27.7.2012 sowie der seither andauernden Schubhaft unter Kostenersatz.

 

1.3. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. August 2012, VwSen-401201/5/AB, (durch Hinterlegung zugestellt am 13.8.2012) unter Kostenersatz als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

Begründend wurde in der Erledigung des Oö. Verwaltungssenates wörtlich wie folgt ausgeführt:

 

"3.4. Zu den Schubhaftgründen:

Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass der Bf im Februar 2008 schlepperunterstützt von Marokko nach Italien gereist ist; dort lebte er ca. 1,5 Jahre, ohne einen Asylantrag zu stellen und ohne staatliche Unterstützung. Schließlich reiste er in die Schweiz, wo er einen Asylantrag (11.7.2011) stellte, der negativ mit der Abschiebung nach Italien beendet wurde. Nach erfolgter Abschiebung nach Italien reiste der Bf sofort wieder in die Schweiz und stellte dort neuerlich einen Asylantrag (24.11.2011), der erneut negativ mit der Rücküberstellung nach Italien endete. Daraufhin reiste der Bf illegal nach Österreich, wo er am 1.7.2012 einen Asylantrag stellte; in der Folge wurde er vorübergehend in der Betreuungsstelle West untergebracht.

Mit Schreiben des BAA EAST WEST vom 3.7.2012 erfolgte dem Bf gegenüber die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin Konsultationen mit Italien und der Schweiz geführt würden, und dass damit ein Ausweisungsverfahren eingeleitet ist.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem BAA EAST West am 26.7.2012 wurde dem Bf mitgeteilt, dass auf Grund der Dublin II Verordnung für die Bearbeitung seines Asylantrages Italien zuständig sei; durch die Zustimmung Italiens werde sein Asylantrag in Österreich als nicht zulässig zurückgewiesen und es werde beabsichtigt, den Bf aus Österreich auszuweisen.

Daraufhin wurde der Bf am 27.7.2012 in Schubhaft genommen.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des BAA EAST West vom 6.8.2012 der Asylantrag des Bf ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrags Italien zuständig ist. Weiters wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass der Bf gem. § 10 AsylG nach Italien ausgewiesen wird und demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist. Es liegt somit nunmehr eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.

 

3.4.1. Die belangte Behörde legte nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. UVS dem angefochtenen Schubhaftbescheid vom 27. Juli 2012 zu Recht § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zugrunde. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder zur Sicherung der Abschiebung Schubhaft anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde.

 

Im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung (27.7.2012) war aufgrund des Mitteilungsschreibens des BAA EAST West vom 3.7.2012 gem. § 29 Abs. 3 AsylG ein Ausweisungsverfahren bereits eingeleitet, weshalb der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zu diesem Zeitpunkt jedenfalls vorlag.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs führt in einem Fall der 'Verdichtung' der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs. 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall liegt seit der Erlassung des Bescheides des BAA EAST WEST vom 6.8.2012 und der damit ausgesprochenen Zurückweisung des Asylantrages des Bf sowie der Ausweisung nach Italien eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung gemäß § 10 AsylG vor. Es ist daher mit Erlassung des BAA-Bescheides und dem damit verbundenen naturgemäßen Wegfall des Schubhaftgrundes des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ein Wechsel hin zu dem – chronologisch fortgeschrittenen – Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG erfolgt. Dies führt der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zufolge per se zu der Ersetzung des weggefallenen Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG durch den auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG.

 

3.4.2. Aus fremdenrechtlicher Sicht durfte die belangte Behörde die am 27. Juli 2012 verhängte Schubhaft daher auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stützen; mit der folgenden Ausweisungsentscheidung des BAA vom 6.8.2012 war ein Wechsel in den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verbunden.

 

Es liegen bzw. lagen somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z 2 bzw. § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vor.

 

3.5. Aus der 'Kann-Bestimmung' sowohl des § 76 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren bzw. der Abschiebung iSd § 76 Abs. 1 und Abs. 2 FPG entziehen würde. Dabei sind diese Umstände nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht isoliert voneinander, sondern in Zusammenschau und unter Erstellung einer Einzelfallprüfung zu betrachten.

 

Vorweg ist anzumerken, dass die belangte Behörde eine hinreichend fundierte einzelfallbezogene Prüfung des Sicherungsbedarfes des Bf durchgeführt hat, der aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates durchaus zu folgen ist.

 

Der Bf, der am 1.7.2012 illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, ist mittellos, verfügt in Österreich über keinen Wohnsitz (letzter Aufenthalt: Bundesbetreuungsstelle West) und ist in Österreich weder sozial noch sonstig in besonderem Maß integriert; dies geht nicht zuletzt auch aus seiner Einvernahme vom 26.7.2012 hervor (vgl. AZ 1208.079 im Verwaltungsakt), wo der Bf auf Frage angibt, keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich zu haben; diesbezüglich ist im bisherigen Verfahren auch nichts anderes hervorgekommen.

Besonders ist in diesem Zusammenhang vorweg zu würdigen, dass der Bf offensichtlich keinesfalls dazu bereit ist, nach Italien zurückzukehren.

Wie aus dem Akt ersichtlich ist und auch von der belangten Behörde zutreffend festgestellt wird, will der Bf unter keinen Umständen nach Italien zurück. So konkretisierte der Bf seine Ausführungen aus der Erstbefragung, dass er in Italien Probleme mit einer pakistanischen Familie gehabt hätte, geschlagen worden sei und deshalb dorthin nicht mehr zurückkönne, in der ergänzenden Befragung am 26.7.2012, dass er nicht nach Italien zurück möchte, weil er ein Problem mit einem pakistanischen Mann und einem rumänischen Mädchen hätte. 'Diese beiden waren in Italien befreundet, sie waren auch meine Freunde, ich habe ihnen geholfen. Die Familie des Pakistani wollte jedoch nicht dieses rumänische Mädchen als Schwiegertochter haben. Sie wurde von ihm schwanger, seine Familie hat ihn verfolgt, ich habe ihm zur Flucht verholfen und zeigte ihm ein verlassenes Haus in Italien, wo er sich verstecken kann. Das Liebespaar hat bei mir in diesem Haus gewohnt, die Familie hat es erfahren. Seine Familie hat mich dann geschlagen und mich mit dem Tod bedroht. Sie haben mich mit dem Messer in der rechten Handfläche verletzt.

Danach sind wir zu dritt nach Österreich geflüchtet und sind in Innsbruck zur Polizei gegangen.'

 

Es trifft zwar – wie in der Beschwerde behauptet – durchaus zu, dass der Bf die Erledigung seiner Asylverfahren in der Schweiz jeweils ohne unterzutauchen abgewartet hat und auch jeweils nach Italien zurückgeführt werden konnte. Im Unterschied zu der damaligen Situation in der Schweiz hat sich die Einstellung des Bf zu Italien insofern aber noch verschlechtert, als er sich dort nun einerseits laut Auskunft der italienischen Polizei vor einer ihm drohenden 18-monatigen Schubhaft wegen illegalen Aufenthalts fürchtet (vgl. die Ausführungen in der Einvernahme vom 26.7.2012), andererseits aufgrund des Problems mit der pakistanischen Familie bemerkenswerte Angst hat. Dieses Problem hat sich erst nach seiner zweiten Rücküberführung von der Schweiz nach Italien entwickelt und hat im Ergebnis dazu geführt, dass der Bf nach Österreich geflüchtet ist. Allein diese Angst vor der Rückkehr nach Italien – in Zusammenschau mit der grundsätzlich bestehenden Abneigung gegenüber Italien aufgrund des dort herrschenden wirtschaftlichen Engpasses für den Bf – führt dazu, dass der Bf nunmehr unter keinen Umständen nach Italien zurück will.

Im Unterschied zur damaligen Situation in der Schweiz ist aus jetziger Sicht daher keineswegs davon auszugehen, dass der Bf trotz des Wissens um seine in naher Zukunft drohende Überstellung nach Italien die – im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung absehbar negative – Erledigung seines eingeleiteten Asylverfahrens und nunmehr seiner sogar bereits durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung in Österreich abwarten und sich zur ständigen Verfügung der Behörden halten würde.

 

Mit der im Zuge der ergänzenden Einvernahme am 26.7.2012 erfolgten Mitteilung gegenüber dem Bf, dass Italien dem Aufnahmeersuchen entsprochen habe und daher beabsichtigt sei, den Asylantrag des Bf zurückzuweisen, wurde für den Bf unzweifelhaft klar, dass er mit einer in naher Zukunft drohenden Überstellung nach Italien rechnen muss. Aufgrund der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung des BAA EAST WEST vom 6.8.2012 wurde dem Bf die Tragweite der Gefahr einer Überstellung nach Italien mehr und mehr bewusst und die Unmittelbarkeit der drohenden Außerlandesbringung dadurch noch erheblich verdeutlicht. Es war daher zu jedem Zeitpunkt des Schubhaftverfahrens von der unmittelbar drohenden Gefahr des Untertauchens des Bf auszugehen.

Dass der Bf dabei die Rechtsordnungen der EU sowie Österreichs nicht entsprechend respektiert und behördlichen Anordnungen keine Folge leistet, zeigt sich dabei einerseits in der Tatsache, dass der Bf ca. 1,5 Jahre (!) ohne einen entsprechenden Asylantrag zu stellen illegal in Italien aufhältig war und dort auch illegalen Beschäftigungen (vgl. die Aussagen in der Erstbefragung) nachging; andererseits weist auch der Umstand, dass der Bf unmittelbar nach erfolgter erster Abschiebung von der Schweiz nach Italien (am 21.11.2011) nur zwei Tage (!) später (am 23.11.2011) wieder illegal in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. die Aussagen in der Erstbefragung), auf die negative Einstellung des Bf gegenüber staatlicher Autorität hin. Dies ist auch als Beleg für die grundsätzliche Haltung des Bf zu werten, keine Mittel ungenützt zu lassen, um seine wirtschaftliche Lage zu verbessern und nicht nach Italien zurück zu müssen. Die vorliegende aktuelle Anzeige wegen Ladendiebstahls unterstreicht dabei dieses Bild der grundsätzlich negativen Haltung des Bf, wenngleich sie mangels rechtskräftiger Verurteilung keine tragende Rolle in der Gesamtbetrachtung einnehmen kann.

 

Aus dem Verhalten des Bf ist unzweifelhaft abzuleiten, dass er keinesfalls gewillt ist, sich den Rechtsvorschriften des jeweiligen Gastlandes unterzuordnen. So lebte er 1,5 Jahre (!) in Italien, ohne einen entsprechenden Asylantrag zu stellen, ging illegalen Beschäftigungen nach und vermied Behördenkontakte.

Nachdem die wirtschaftliche Lage für den Bf in Italien schließlich – nicht zuletzt auch aufgrund des Unterlassens einer Asylantragsstellung und der damit einhergehenden fehlenden staatlichen Unterstützung – unerträglich wurde (vgl. die Ausführungen in der Einvernahme vom 26.7.2012, dass er in Italien keine Unterstützung und Unterkunft bekommen habe, daher auf der Straße leben habe müssen, und arbeitslos sei), suchte er vorerst einen Ausweg in der Schweiz. Den Aufenthalt und die Asylverfahrensführung in Österreich hatte der Bf ursprünglich nicht angestrebt. Ohne sich hier in allgemeine Unterstellungen zu verlieren erweckt der Bf ganz konkret den Eindruck, dass es ihm jedenfalls auf die Erlangung des Verbleibs in einem für ihn wirtschaftlich interessanten Land der Europäischen Union – völlig losgelöst von einer allfälligen asylrelevanten Bedrohungssituation - ankommt. Dies indiziert auch die bereits dargestellte besonders straffe zeitliche Abfolge zwischen Rücküberstellung aus der Schweiz nach Italien und unmittelbarer Wiedereinreise in die Schweiz.

 

Wenn auch – wie in der Beschwerde zu Recht behauptet – eine fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nicht rechtfertigen kann, so ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau des konkreten Einzelfalles doch eindeutig, dass – der belangten Behörde folgend – im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen ist. Der Bf hätte sich – auf freiem Fuß belassen – ab dem Zeitpunkt, in dem ihm die Entsprechung Italiens bezüglich des Aufnahmeersuchens nach der Dublin II-Verordnung und die damit unmittelbar drohende Überstellung des Bf nach Italien bewusst geworden ist, fraglos binnen Kurzem dem Zugriff der Behörde entzogen um gegebenenfalls - nicht zuletzt aufgrund seiner flexiblen Lebensgestaltung und dem nicht fixierten Reiseziel – in einen weiteren, für den Bf wirtschaftlich attraktiven Mitgliedstaat der EU abzutauchen.

Dabei ist besonders zu bemerken, dass je weiter dieses Verfahren fortschritt, desto höher war und ist auch die Fluchtgefahr anzusetzen; insbesondere ist auch die durchsetzbare Ausweisungsentscheidung des BAA EAST West vom 6.8.2012 von erheblicher Bedeutung für die Beurteilung des weiterhin bestehenden ausgeprägten Sicherungsbedarfes, der allerdings zweifellos auch schon zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme in entsprechendem Ausmaß bestand.

 

Der belangten Behörde folgend ist weiters festzuhalten, dass der mittellose Bf geradezu darauf angewiesen ist, der drohenden Abschiebung nach Italien, wo er bei unveränderter Sachlage mit hoher Wahrscheinlichkeit – gegebenenfalls unter Inschubhaftnahme durch die italienischen Behörden – in sein Heimatland abgeschoben werden wird, durch ein Untertauchen in die Illegalität zu entgehen. Dabei aber kann er seinen Lebensunterhalt – wie (zeitweise) bisher in Italien - nur entgegen den arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen bestreiten, weshalb die diesbezügliche Feststellung der belangten Behörde aufrecht erhalten werden kann.

 

In diesem Zusammenhang ist schließlich anzumerken, dass der Bf eigenen Angaben zufolge in Italien mit folgender Begründung nie einen Asylantrag gestellt hat: 'Jeder sagte mir, dass das (gemeint: Anspruch auf Unterkunft und Versorgung) in Italien nicht geht, weil die Rechte der Flüchtlinge nicht mit Demokratie behandelt werden. Es ist nicht wie in Österreich oder in der Schweiz.'

Eigene negative Erfahrungen des Bf mit den italienischen Behörde ergeben sich aus dieser allgemein gehaltenen Feststellung freilich – wie auch vom BAA in seinem Bescheid vom 6.8.2012 konstatiert (vgl. Seite 28) – nicht. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Oö. Verwaltungssenat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich an die diesbezüglichen Entscheidungen der Asylbehörden gebunden ist. Das BAA hat in der zitierten Entscheidung aber – unter nachvollziehbaren Ausführungen und belegt durch entsprechende Länderfeststellungen und Staatendokumentationen – ausgesprochen, dass im konkreten Fall (entgegen den Behauptungen in der Beschwerde) keine Bedenken in Hinsicht auf Art. 3 EMRK gegen eine Überstellung des Bf nach Italien bestünden und daher auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs iSd Dublin-VO bestehe.

 

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Besonderheiten des konkreten Einzelfalles war und ist daher auch nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates ein erheblicher Sicherungsbedarf seit Verhängung der Schubhaft am 27. Juli 2012 bis dato jedenfalls zu bejahen.

 

3.6. Damit scheidet auch im hier zu beurteilenden Zeitraum die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise grundsätzlich aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um in weiterer Folge das Bundesgebiet zu verlassen, nicht gewährleisten können. Daran vermag auch die Behauptung in der Beschwerde, der Bf hätte sich den Schweizer Behörden in den damaligen Asylverfahren zur Verfügung gehalten, nichts zu ändern; wie bereits unter Punkt 3.5. ausgeführt, ist dem Bf die Tragweite seines Verfahrensstandes – nämlich die unmittelbar drohende Überstellung nach Italien – erst bei der ergänzenden Einvernahme durch das BAA und den dort erörterten Mitteilungen in vollem Ausmaß bewusst geworden und hat sich seine Einstellung zu Italien aufgrund der zwischenzeitigen Vorkommnisse (konkret: drohende Abschiebung und drohende langwierige Inschubhaftnahme in Italien; Problem mit pakistanischen Privatpersonen; erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Bf) erheblich verschlechtert.

 

3.7. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Auch geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig hervor, dass die belangte Behörde regelmäßig bemüht war, das fremdenrechtliche Verfahren entsprechend zügig voranzutreiben.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls weiterhin nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf nicht zuletzt auch eigenen Angaben zufolge in Österreich keinerlei familiäre oder soziale Bezugspunkte hat.

 

3.8. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wird gegenwärtig seit 27.7.2012 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte viermonatige Frist noch nicht ausgeschöpft ist.

 

Auch ist das Ziel der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Überstellung des Bf nach Italien sprechen, und eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht. So führt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift aus, dass beabsichtigt sei, den Bf unmittelbar nach Eintreten der Durchführbarkeit einer Ausweisung gem. § 10 AsylG nach Italien abzuschieben; eben diese durchführbare Ausweisungsentscheidung wurde aber in Form des BAA-Bescheides vom 6.8.2012 bereits erlassen.

In diesem Zusammenhang ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass sich das BAA in der Begründung des zitierten Bescheides sowohl hinsichtlich der Frage, ob der italienische Staat entsprechenden Schutz für den Bf bei der von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen bietet, als auch hinsichtlich der adäquat vorhandenen gesundheitlichen Versorgung des Bf in Italien nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates in dem hier einschlägigen Ausmaß nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.

Der Bf hat zwar in der Beschwerdeschrift eine Abschiebung nach Italien wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für nicht zulässig erachtet, diesbezüglich zahlreiche Judikate zitiert, jedoch nicht dargelegt, inwieweit ihm eine derartige Rechtsverletzung in Italien tatsächlich drohe (vgl. dazu den BAA-Ausweisungsbescheid vom 6.8.2012, Seite 28). Wie der Bf selbst ausführt, sind die angeführten Entscheidungen einzelfallbezogen ergangen (ca. 50 % aller Ausweisungen in Deutschland werden ausgesetzt; etc.).

Im Übrigen ist auch an dieser Stelle nochmals zu bemerken, dass der Oö. Verwaltungssenat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich an die diesbezüglichen Entscheidungen der Asylbehörden gebunden ist. Das BAA hat in der zitierten Entscheidung aber – unter nachvollziehbaren Ausführungen und belegt durch entsprechende Länderfeststellungen und Staatendokumentationen – ausgesprochen, dass im konkreten Fall (entgegen den Behauptungen in der Beschwerde) keine Bedenken in Hinsicht auf Art. 3 EMRK gegen eine Überstellung des Bf nach Italien bestehen und daher auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs iSd Dublin-VO bestehe.

 

3.9. Derzeit sind zudem keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden. Daher war die Beschwerde vom 3.8.2012 (eingelangt beim Oö. UVS am 6.8.2012) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

3.10. Der erkennende Verwaltungssenat sieht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – auch keinen Widerspruch zu Art 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 betreffend die Modalitäten der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, da eine 'freiwillige' Überstellung des Bf – wie in der Beschwerde gefordert – schon allein aufgrund der ausdrücklichen Aussagen des Bf, dass er unter keinen Umständen nach Italien zurückwolle, von vornherein ausgeschlossen schien. Weiters zeigt die unter Punkt 3. dargelegte, ausführliche Schubhaftprüfung (konkreter Sicherungsbedarf, Notwendigkeit der Schubhaft, Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel, etc.), dass eine freiwillige Ausreise des Bf in der konkreten Situation im Rahmen einer Prognoseentscheidung jedenfalls ausgeschlossen war.

Im Übrigen kann dem (in der Beschwerde wiedergegebenen) Art 7 Abs. 1 der Verordnung auch dem Wortlaut nach keine Rangordnung entnommen werden (arg.: 'Die Überstellung kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:').

Ein Widerspruch zur genannten Verordnung Nr. 1560/2003 liegt daher ebenfalls keineswegs vor."

 

1.4. In weiterer Folge wurde der Beschwerde des Bf gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.8.2012 (mit dem der Asylantrag des Bf ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Asylantrags Italien zuständig ist, sowie eine Ausweisung des Bf gem. § 10 AsylG nach Italien durchsetzbar ausgesprochen wurde) durch Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14.8.2012 – entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde zugestellt am 22.8.2012 (die Mitteilung an die Erstbehörde erfolgte am 17.8.2012) – die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

1.5. Dokumentiert mit Aktenvermerk vom 21.8.2012 erfolgte durch die Erstbehörde eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gem. § 80 Abs. 6 FPG; dabei wurde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin gegeben sei, da der Asylsgerichtshof gem. § 37 Abs. 3 AsylG nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung binnen einer Frist von 14 Tagen zu entscheiden habe.

 

1.6. Mit Entscheidung vom 23.8.2012, S5 428.519-I/2012/3E, dem Bf nachweislich zugestellt am 27.8.2012, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde vom 6.8.2012 gem. §§ 5 und 10 AsylG schließlich als unbegründet ab.

 

1.7. Nunmehr wird mit Beschwerde vom 29. August 2012, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 30. August 2012 (per Fax), beantragt, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Bf in Schubhaft ab dem 22. August 2012 (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof) festzustellen. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung allerdings bereits am 17. August 2012 der Erstbehörde mitgeteilt wurde und es dem Bf offenkundig um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ab diesem Zeitpunkt der zuerkannten aufschiebenden Wirkung geht, sieht sich der Oö. Verwaltungssenat veranlasst, den Beschwerdeantrag extensiv auszulegen und die Rechtmäßigkeit der Schubhaft ab dem 17. August 2012 zu überprüfen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf trotz der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof nach wie vor in Schubhaft angehalten werde. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, bleibt in der gesamten Beschwerdeschrift unerwähnt (bzw. wird sogar behauptet, dass über diese Beschwerde noch nicht inhaltlich entschieden worden sei – vgl. Seite 5 der Beschwerdeschrift).

 

Nach im Wesentlichen inhaltlich zu der Beschwerde vom 3.8.2012 gleichen Ausführungen wird zusätzlich vorgebracht, dass der Bf seit 22.8.2012 ohne ausreichende Begründung in Schubhaft angehalten werde. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung befände sich der Bf in einem offenen Rechtsmittelverfahren und sei die Ausweisung nicht durchsetzbar.

 

Da es aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung offenkundig sei, dass es zu keiner alsbaldigen Abschiebung des Bf komme, sei die Anhaltung in Schubhaft unzulässig.

 

Es wird daher beantragt, unter Kostenersatz die Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für rechtswidrig zu erklären sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Bf in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorlägen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 30. August 2012 (eingelangt beim Oö. UVS am selben Tag) übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt per E-Mail und verwies im Übrigen auf die bereits zu VwSen-401201 protokollierten, bereits zum damaligen Zeitpunkt vorgelegten diesbezüglichen Aktenteile. In einer kurzen Gegenschrift legt die belangte Behörde erneut ihren Rechtsstandpunkt dar und beantragt die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde.

 

Nach Darstellung der bisherigen fremden- und asylrechtlichen Verfahrensgenese führt die Erstbehörde dabei im Wesentlichen aus, dass die Ausweisung gem. § 10 AsylG nach Italien mit der Zustellung der negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.8.2012 (zugestellt am 27.8.2012) in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb bereits am 28.8.2012 mit der Planung der bevorstehenden Überstellung nach Italien begonnen und eine Flugbuchung von Wien nach Rom für 5.9.2012 veranlasst worden sei.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt sowie unter Zugrundelegung seiner Entscheidung vom 8.8.2012, VwSen-401201/5/AB, festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus, der im Übrigen auch vom Bf nicht bestritten wird.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 80 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I 100, zuletzt geändert durch BGBl. I 50/2012, kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist;

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist, oder

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

 

3.2. Wie bereits unter Punkt 1. dargelegt, befindet sich der Bf bereits seit 27.7.2012 in Schubhaft und erfolgte eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft bereits mit Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 8. August 2012, VwSen-401201/5/AB. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen. Begründend wurde – wie bereits unter Punkt 1.3. ausführlich dargelegt – im Rahmen einer detaillierten Einzelfallprüfung insbesondere ausgeführt, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf des Bf gegeben sei, die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf ausscheide, dass die Schubhaft verhältnismäßig sei und das Ziel der Schubhaft auch zum damaligen Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar sei. An diesen im Rahmen einer Prognoseentscheidung getroffenen Ausführungen hat sich auch aktuell nichts geändert und ist diesbezüglich auf die unter Punkt 1.3. dargelegten Erwägungen auch im Rahmen der vorliegenden Beschwerde vollinhaltlich zu verweisen.

 

3.3. Fraglich ist im vorliegenden Beschwerdefall nur, ob sich an der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schubhaft durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren durch den Asylgerichtshof (mit Beschluss vom 14.8.2012) und die negative Asylentscheidung des Asylgerichtshofes (vom 23.8.2012) etwas geändert hat:

 

Gemäß § 80 Abs. 5 FPG durfte die Schubhaft des Bf nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof – was der Behörde am 17.8.2012 mitgeteilt wurde – bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.8.2012, dem Bf zugestellt am 27.8.2012, grundsätzlich aufrecht erhalten werden. Ab dem 27.8.2012 durfte die Schubhaft ebenfalls gem. § 80 Abs. 5 FPG grundsätzlich aufrecht erhalten werden, da die Entscheidung des Asylgerichtshofes das Asyl- und Ausweisungsverfahren des Bf negativ (dh mit Abweisung) erledigte.

 

3.4. Auch für die Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft aus den Gründen des § 80 Abs. 5 FPG ist es aber freilich erforderlich, dass die weiteren Kriterien, die jede Schubhaftverhängung allein aus verfassungsrechtlichen Gründen erfüllen muss, auch hinsichtlich dieser Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen müssen: So ist auch in diesem Zusammenhang das Vorliegen eines (weiteren) Sicherungsbedarfes des Bf, der Nichtanwendbarkeit gelinderer Mittel, der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie die grundsätzliche Erreichbarkeit des Zieles der Schubhaft im konkreten Einzelfall zu prüfen.

 

Ganz in diesem Sinne konstatierte auch der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 80 Abs. 5 FPG ausdrücklich (VwGH 17.3.2009, 2006/21/0301), dass § 80 Abs. 5 FPG für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Aufrechterhaltung der Schubhaft darstellt, sondern dass vielmehr weiterhin ein Schubhafttatbestand nach § 76 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG erfüllt sein muss:

 

"§ 80 Abs 5 FrPolG 2005 ist dahingehend zu verstehen, dass die über einen Asylwerber verhängte Schubhaft nur aufrecht erhalten werden darf, wenn weiterhin ein in § 76 Abs 2 Z 1 bis 4 FrPolG 2005 geregelter Tatbestand erfüllt ist. Eine andere Sichtweise würde § 80 Abs 5 FrPolG 2005 einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen."

 

3.5. Wie unter Punkt 1.3. ausführlich dargelegt, war im fremdenrechtlichen Verfahren mit der Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes vom 6.8.2012 ein – die Rechtmäßigkeit der Schubhaft nicht beeinträchtigender – Wechsel von dem Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in den Schubhaftgrund des § 76 Abs. 2 Z 1 bzw. § 76 Abs. 2a Z 1 FPG verbunden.

 

Die anschließende Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof mit Beschluss vom 14.8.2012 (der Erstbehörde am 17.8.2012 mitgeteilt) bewirkte allerdings ein "Wiederaufleben" des ursprünglichen Schubhaftgrundes des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in dem Sinne, dass aufgrund dieses Beschlusses die Ausweisung gem. § 36 Abs. 4 AsylG – zwischenzeitig – nicht mehr durchsetzbar war und daher wieder (nur) das Verfahrensstadium der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens iSd § 76 Abs. 2 Z 2 FPG vorlag.

 

Mit der negativen Asylentscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.8.2012, dem Bf zugestellt am 27.8.2012, fand schließlich wiederum ein Wechsel des Schubhafttatbestandes bzw. überhaupt ein Regimewechsel in den Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 1 FPG statt:

Aufgrund der nunmehr rechtskräftigen asylrechtlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.8.2012, dem Bf zugestellt am 27.8.2012, liegt ab diesem Zeitpunkt ein – zulässiger – in der Natur der Sache liegender Wechsel des Schubhaftgrundes in das Regime des § 76 Abs. 1 FPG vor: So führt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs in einem Fall der "Verdichtung" der chronologisch fortschreitenden Schubhaftgründe nach dem § 76 Abs. 2 FPG der Wegfall des bisherigen Schubhafttatbestandes per se zu dessen Ersetzung durch einen auf höherer Ebene liegenden Schubhafttatbestand derselben Norm. Dasselbe muss aber naturgemäß auch für den Fall der Erlassung einer rechtskräftigen asylrechtlichen Ausweisung und dem damit verbundenen Wechsel vom Regime des § 76 Abs. 2 FPG in jenes des § 76 Abs. 1 FPG gelten, weil auch hier nur eine "Verdichtung" in Bezug auf den bisherigen Schubhafttatbestand eintritt (vgl VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/21/0582 unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Der – durch Eintritt der Rechtskraft der durchsetzbaren Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 erfolgte – Regimewechsel von § 76 Abs. 2 FPG in Abs. 1 ist daher ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

 

3.6. Zusammenfassend ist daher hinsichtlich der Schubhaftgründe festzuhalten, dass seit dem – entsprechend der Beschwerde für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen - Zeitpunkt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof mit Beschluss vom 14.8.2012 (der Erstbehörde am 17.8.2012 mitgeteilt) die Schubhaft des Bf (wie anfangs im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) auf dem Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 iVm § 80 Abs. 5 FPG gründete. Mit der negativen Asylentscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.8.2012, dem Bf zugestellt am 27.8.2012, fand ein Regimewechsel hin zu § 76 Abs. 1 FPG statt und lag bzw. liegt der weiterhin andauernden Schubhaft des Bf seit diesem Zeitpunkt der Schubhaftgrund des § 76 Abs. 1 iVm § 80 Abs. 5 FPG zugrunde.

 

3.7. An dem – bereits unter Punkt 1.3. dargelegten – Sicherungsbedarf des Bf hat sich auch durch die weitere asylrechtliche Verfahrensgenese nichts geändert; die in der Entscheidung vom 8. August 2012, VwSen-401201/5/AB ausführlich vorgenommene Einzelfallprüfung wird daher vollinhaltlich aufrecht erhalten.

 

In Ergänzung zu den diesbezüglichen Ausführungen ist – unter Zugrundelegung der nach dieser Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates erfolgten weiteren Entwicklungen – festzuhalten, dass auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof den erheblichen Sicherungsbedarf des Bf keineswegs vermindert hat; so wurde in dem diesbezüglichen Beschluss einzig und allein konstatiert, dass im Rahmen einer Grobprüfung der vorliegenden Aktenlage eine grundrechtliche Verletzung durch die Überstellung nach Italien nicht "mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit" ausgeschlossen werden könne. Diese Begründung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keineswegs geeignet, in dem Bf große Erwartungen hinsichtlich des Ausgangs seines asylrechtlichen Verfahrens zu bewirken. Die – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der sehr kurz bemessenen Entscheidungspflicht des Asylgerichtshofes binnen 2 Wochen (gem. § 37 Abs. 3 AsylG) – unmittelbar drohende Gefahr einer Außerlandesbringung war dem Bf daher nichtsdestotrotz nach wie vor in vollem Umfang bewusst. Dieses Bewusstsein der Unmittelbarkeit der drohenden Abschiebung verdichtete sich freilich mit der – rasch erfolgten – negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes (vom 23.8.2012) hin zu einer diesbezüglichen Gewissheit und weiß der Bf nunmehr aufgrund der Information der Erstbehörde vom 30.8.2012 definitiv, dass seine Abschiebung nach Italien am 5.9.2012 (Flug Wien-Rom) durchgeführt wird.

Es war und ist daher zu jedem Zeitpunkt des gegenständlichen Schubhaftverfahrens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Untertauchen des Bf auszugehen.

 

3.8. Damit scheidet auch im hier zu beurteilenden Zeitraum die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gem. § 77 FPG konsequenter Weise weiterhin grundsätzlich aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht etwa würde – nach wie vor zu den Erwägungen in Oö. UVS 8.8.2012, VwSen-401201/5/AB vollkommen unverändert (vgl. erneut die Ausführungen unter Punkt 1.3.) – das Ziel der Schubhaft aufgrund der erheblichen Gefahr, dass der Bf auf freiem Fuß belassen untertaucht um in weiterer Folge das Bundesgebiet zu verlassen, weiterhin nicht gewährleisten können.

 

3.9. Die Verhängung der Schubhaft ist daher zweifellos weiterhin verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht nach wie vor das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war und ist der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit nach wie vor notwendig.

 

Auch geht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt eindeutig hervor, dass die belangte Behörde regelmäßig bemüht war, das fremdenrechtliche Verfahren entsprechend voranzutreiben. Insbesondere wurde unmittelbar nach der negativen asylrechtlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes der Flug des Bf nach Italien für 5.9.2012 gebucht und die dafür erforderlichen weiteren Vorkehrungen in die Wege geleitet.

 

Auch an den Erwägungen hinsichtlich Art. 8 EMRK hat sich seit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 8.8.2012, VwSen-401201/5/AB nichts geändert (vgl. erneut die Ausführungen unter Punkt 1.3.).

 

3.10. § 80 Abs. 1 und Abs. 2 FPG normieren, dass die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier nun seit 1. Juli 2011 (vgl. FrÄG 2011) eine viermonatige Höchstgrenze festgelegt. Der Bf wird gegenwärtig seit 27.7.2012 in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist noch nicht ausgeschöpft ist. Im Übrigen wurde auch eine – nicht zu beanstandende – zwischenzeitige Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der weiteren Anhaltung des Bf durch die belangte Behörde am 21.8.2012 entsprechend § 80 Abs. 6 FPG vorgenommen (vgl. den Aktenvermerk vom 21.8.2012).

 

Auch ist das Ziel der Schubhaft zum Entscheidungszeitpunkt durchaus zeitnah erreichbar, da keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Überstellung des Bf nach Italien sprechen, und die für 5.9.2012 geplante Abschiebung unmittelbar bevorsteht.

 

In diesem Zusammenhang ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass sich der Asylgerichtshof  in der Begründung seiner negativen Asylentscheidung vom 23.8.2012 im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung der für den Bf grundrechtlich relevanten Umstände in Italien nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates in dem hier einschlägigen Ausmaß nachvollziehbar auseinandergesetzt hat.

Der Bf hat zwar – wie bereits zu VwSen-401201/5/AB protokolliert - eine Abschiebung nach Italien wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK für nicht zulässig erachtet, diesbezüglich zahlreiche Judikate zitiert, jedoch nicht dargelegt, inwieweit ihm eine derartige Rechtsverletzung in Italien tatsächlich drohe (vgl. dazu bereits den BAA-Ausweisungsbescheid vom 6.8.2012, Seite 28 sowie die Ausführungen in der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 23.8.2012). Wie der Bf selbst ausführt, sind die angeführten Entscheidungen einzelfallbezogen ergangen (ca. 50 % aller Ausweisungen in Deutschland werden ausgesetzt; etc.).

Im Übrigen ist auch an dieser Stelle nochmals zu bemerken, dass der Oö. Verwaltungssenat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich an die diesbezüglichen Entscheidungen der Asylbehörden gebunden ist. Der Asylgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung aber – unter nachvollziehbaren Ausführungen unter Bezugnahme auf die konkrete Situation in Italien – ausgesprochen, dass im konkreten Fall (entgegen den Behauptungen in der Beschwerde) keine Bedenken in Hinsicht auf Art. 3 EMRK gegen eine Überstellung des Bf nach Italien bestehen und daher auch kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts Österreichs iSd Dublin-VO bestehe.

 

3.11. Derzeit sind zudem weiterhin keinerlei Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden. Daher war die Beschwerde vom 29.8.2012 (eingelangt beim Oö. UVS am 30.8.2012) als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

3.12. Abschließend soll – uHa die Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates vom 15.5.2012, VwSen-401180/Wei und vom 25.6.2012, VwSen-401188/11/AB – noch auf die in der Beschwerde ganz allgemein behaupteten Verletzungen von Unionsrecht eingegangen werden:

 

3.12.1. Zunächst zum behaupteten Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 (Abl L 348/98 ff):

 

Richtig ist, dass nach dem die Haft für Zwecke der Abschiebung behandelnden Art. 15 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie im Fall der Inhaftnahme durch eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich eine gerichtliche Überprüfung vorgesehen wird. Dabei ist aber entgegen der Beschwerdedarstellung nicht bloß auf die amtswegige Überprüfung der Schubhaft nach vier Monaten abzustellen. Die RL überlässt es vielmehr dem Mitgliedstaat, die Rechtmäßigkeit entweder nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen zu lassen (Abs. 2 lit. a) oder dem Drittstaatsangehörigen das Recht einzuräumen, einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft innerhalb kurzer Frist zu stellen, worüber er auch zu belehren ist (Abs. 2 lit. b).

 

Die Regelung der §§ 82 f FPG mit dem Recht, die Prüfung der Schubhaft durch den unabhängigen Verwaltungssenat jederzeit zu beantragen, und die Entscheidungspflicht binnen einer Woche bei aufrechter Anhaltung entspricht daher den Vorgaben der Richtlinie. Eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung hat der Schubhaftbescheid in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten (vgl § 76 Abs. 3 FPG). Die behauptete Verletzung der Rückführungsrichtlinie ist demnach unzutreffend.

 

3.12.2. Der erkennende Verwaltungssenat sieht auch keinen Widerspruch zu Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 betreffend die Modalitäten der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, da eine "freiwillige" Überstellung des Bf – wie in der Beschwerde gefordert – schon allein aufgrund der ausdrücklichen Aussagen des Bf, dass er unter keinen Umständen nach Italien zurückwolle, von vornherein ausgeschlossen schien. Weiters zeigt die unter Punkt 3. dargelegte, ausführliche Schubhaftprüfung (konkreter Sicherungsbedarf, Notwendigkeit der Schubhaft, Möglichkeit der Verhängung gelinderer Mittel, etc.), dass eine freiwillige Ausreise des Bf in der konkreten Situation im Rahmen einer Prognoseentscheidung jedenfalls ausgeschlossen war.

Im Übrigen kann dem (in der Beschwerde wiedergegebenen) Art. 7 Abs. 1 der Verordnung auch dem Wortlaut nach keine Rangordnung entnommen werden (arg.: "Die Überstellung kann auf eine der folgenden Weisen erfolgen:").

Ein Widerspruch zur genannten Verordnung Nr. 1560/2003 liegt daher ebenfalls keineswegs vor (vgl. dazu schon die unter Punkt 1.3. wiedergegebenen Ausführungen der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 8.8.2012, VwSen-401201/5/AB).

 

3.12.3. Was schließlich den behaupteten Widerspruch zur UNHCR-Richtlinie betrifft, ist auf die bereits ausführlich dargelegten Ausführungen zur Prüfung der Möglichkeit der Verhängung eines gelinderen Mittels weiter oben (insbes. unter Punkt 3.8.) zu verweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Hinweis: Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. L u k a s

 

 

 

 

Ü b e r n a h m e b e s t ä t i g u n g

 

 

Ort/Datum: PAZ x, am ...........................

 

 

Unterschriften:

 

 

 

I alias I L alias R

 

 

 

Zusteller (ausfolgendes Organ):

 

 

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