Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111026/10/Kl/TK Vwsen-111027/6/Kl/TK

Linz, 04.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn 1. x, x, und 2. x, x, beide vertreten durch Dr. x, Mag. x Rechtsanwälte, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Februar 2012, Ge96-90,92,107-2011 und Ge96-1,7,11,9,8-2012, wegen Beschlagnahme eines Kraftfahrzeuges in  Zusammenhalt mit einer Übertretung der GewO 1994 in iVm dem GelVerkG nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 29. März 2012 zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden abgewiesen und  der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zitierte Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme zu lauten hat: "§ 369 GewO 1994 iVm § 39 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG."

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1992- AVG iVm §§ 24, 39 und 51Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. Februar 2012, Ge96-90,92,107-2011 und Ge96-1,7,11,9,8-2012, wurde gegen Herrn x (1. Berufungswerber) die Beschlagnahme des Personenkraftwagens, Marke x, Farbe schwarz, Erstzulassung: 10.7.2009, behördliches Kennzeichen: x, zur Sicherung der Strafe des Verfalls verhängt, weil er im Zeitraum vom 12.11.2011 bis 15.1.2012 mit dem für ihn zugelassenen Personenkraftwagen Marke x, Kennzeichen: x, Personenbeförderungen gegen Entgelt angeboten und durchgeführt habe und damit die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen ausgeübt habe, obwohl er hiefür über keine erforderliche Konzession verfüge. Er stehe im Verdacht von Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung sowohl von x als auch von seinem Vater x eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ihren Bescheid auf § 37 VStG stütze, wobei diese Bestimmung eine Sicherheitsleistung beinhalte, wobei dem 1. Berufungswerber keine Sicherheitsleistung aufgetragen worden sei. Es sei zu keinen der angeführten Verwaltungsübertretungen ein rechtskräftiges Straferkenntnis ergangen. Auch habe der erste Berufungswerber keine Personenbeförderung gegen Entgelt angeboten. Das beschlagnahmte Fahrzeug stehe im Eigentum des zweiten Berufungswerbers und werde dies durch die beiliegende Verkaufsbestätigung sowie Kassaeingangsbestätigung belegt. Jedenfalls werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens das Fahrzeug nicht mehr an den ersten Berufungswerber zur Verfügung gestellt. Es werde die unverzügliche Ausfolgung beantragt. Es bestehe keine verwaltungsbehördliche Notwendigkeit zur Beschlagnahme des Fahrzeuges.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. März 2012, zu welcher die beiden Berufungswerber und ihr Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde der zweite Berufungswerber als Zeuge im Berufungsverfahren des ersten Berufungswerbers  geladen und auch einvernommen.

 

Weil die Berufungen einen gemeinsamen Sachverhaltzusammenhang aufweisen, wurden die Verwaltungsverfahren zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

Mit zahlreichen Anzeigen für den Zeitraum 12.11.2011 bis 15.1.2012 wurde der erste Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs. 1 Z 1 GewO iVm § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz wegen des Verdachtes von unbefugter Gewerbeausübung, nämlich mit dem auf den 1. Berufungswerber zugelassenen Personenkraftwagen x, KZ x, Personenbeförderungen gegen Entgelt angeboten und durchgeführt zu haben, ohne dass die hiefür erforderliche Konzession vorliege, verfolgt. Das Fahrzeug x wurde vom 2. Berufungswerber von der Firma x käuflich erworben und es wurde hiefür ein Kaufpreis von 8.000 Euro am 26.1.2011 durch den 2. Berufungswerber geleistet. Das Fahrzeug steht im Eigentum des 2. Berufungswerbers. Es wurde sowohl seinem Sohn, nämlich dem 1. Berufungswerber, als auch der Gattin des 2. Berufungswerbers je nach Bedarf zur Verfügung gestellt. Das Fahrzeug wurde vom 1. Berufungswerber am 26.1.2011 angemeldet und zugelassen. Behördliches Kennzeichen ist x. Die Haftpflichtversicherung wurde vom 2. Berufungswerber bezahlt.

Der 1. Berufungswerber war im Besitz einer Konzession für das Taxigewerbe am Standort x. Es wurde im Oktober 2009 der Konkurs eröffnet. Es wurde die Gewerbeberechtigung für diesen Standort entzogen. Das Konkursverfahren ist noch anhängig.

Der 1. Berufungswerber ist seitdem beschäftigungslos. Seine Eigentumswohnung am Gewerbestandort fällt in die Konkursmasse und es ist zugunsten seines Vaters ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen. Die Kosten für die Eigentumswohnung werden aus der Konkursmasse getragen. Der 1. Berufungswerber hat kein eigenes Einkommen. Kleidung und Nahrung bekommt er von seinen Eltern. Der Vater des Berufungswerbers, der 2. Berufungswerber, verfügt über einen eigenen Pkw, den er seinem Sohn nicht zur Verfügung stellt. Weitere Fahrzeuge hat der 2. Berufungswerber nicht in seinem Eigentum. Er hat keine Kenntnis, dass für den 1. Berufungswerber ein weiteres Kraftfahrzeug, nämlich Ford x unter dem Wechselkennzeichen x, mit 20.1.2012 zugelassen war. Er wusste von dem Fahrzeug nichts. Sowohl dieses Fahrzeug als auch der verfahrensgegenständliche x wurden mit 15.3.2012 behördlich abgemeldet.

Seit 2 Wochen hat sich der erste Berufungswerber beim Taxiunternehmen x in x als Taxifahrer gemeldet und ist für dieses Taxiunternehmen als Taxifahrer auf Abruf bereit. Eine sozialversicherungsrechtliche Meldung ist bisher nicht erfolgt. Die Beschäftigung wurde bisher tatsächlich nicht aufgenommen.

Der 1. Berufungswerber wurde mit einem weiteren Fahrzeug mit weißrussischem Kennzeichen ebenfalls wegen des Verdachts der unbefugten Gewerbeausübung betreten. Bei diesem Fahrzeug wurde das Kennzeichen behördlich abgenommen. Mit dem Fahrzeug x wurde der Berufungswerber nicht bei der Begehung einer unbefugten Gewerbeausübung betreten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt steht im Grunde der vorliegenden Akten sowie der Erhebungen des Oö. Verwaltungssenates sowie auch aufgrund der Angaben des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und den Angaben der Berufungswerber fest.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 369 GewO 1994 kann der Verfall von Waren, Eintrittskarten, Werkzeugen, Maschinen, Geräten, Ausrüstungen oder Transportmitteln (§§ 10, 17 und 18 VStG) ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach § 366 GewO im Zusammenhang stehen.

Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, zur Sicherung des Verfalls die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.

 

Im Grunde der Anzeigen wurden jeweils von der belangten Behörde Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts der unbefugten Ausübung des Taxigewerbes gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO iVm § 2 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz eingeleitet. Für diese Verwaltungsübertretungen ist gemäß § 369 GewO der Verfall u.a. von Transportmitteln vorgesehen.

Im Sinn des § 39 Abs. 1 VStG ist daher sowohl die Voraussetzung des Zusammenhanges mit einer Verwaltungsübertretung als auch die Voraussetzung, dass für diese Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen  vorgesehen ist, erfüllt. Es war daher die belangte Behörde berechtigt, die Beschlagnahme des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, mit welchem die Verwaltungsübertretungen ausgeübt wurden, zur Sicherung des Verfalls der die gemäß § 369 GewO vorgesehen ist, auszusprechen. Der Beschlagnahmebescheid ist daher rechtmäßig.

 

5.2. Wenn hingegen von beiden Berufungswerbern vorgebracht wird, dass das beschlagnahmte Fahrzeug nicht im Eigentum des 1. Berufungswerbers steht, der 2. Berufungswerber aber mit der Begehung der Verwaltungsübertretungen in keinem Zusammenhang stehe, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass für die Frage der Beschlagnahme, welche ausschließlich Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, die Eigentumsverhältnisse nicht von Relevanz sind. Vielmehr wird die belangte Behörde erst im weiteren Verfahrensschritt, nämlich bei Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens und Ausspruch der Verfallsstrafe gemäß § 17 VStG die dort festgeschriebenen Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalles zu beachten haben. Dabei ist sehr wohl gemäß § 17 Abs. 1 zu beachten, ob der Verfallsgegenstand im Eigentum des Täters steht oder ihm vom Verfügungsberechtigten überlassen worden ist, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Hinsichtlich letztgenannter Voraussetzung ist insbesondere auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 29. März 2012 hinzuweisen, wonach der Eigentümer des Fahrzeuges der 2. Berufungswerber ist, und dieser glaubwürdig darlegte, dass er nicht im Zusammenhang mit der Begehung der unbefugten Gewerbeausübung steht, sondern vielmehr über die Tätigkeiten seines Sohnes nicht Bescheid wusste. Eine Mittäterschaft des 2. Berufungswerbers wurde auch von der belangten Behörde bislang nicht in Betracht gezogen und verfolgt. Diese Umstände sind im Ausspruch der Verfallsstrafe im Strafverfahren gegen den 1. Berufungswerber zu berücksichtigen.

 

5.3. Überdies ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Verfall nach § 369 GewO iVm § 39 VStG  einerseits als Strafe, nämlich als gesonderte Strafe neben einer Geldstrafe vorgesehen ist. Dies bedeutet, dass der Verfall von Gegenständen nicht als Ersatz für eine Geldstrafe zu sehen ist. Vielmehr ist auf die Bestimmung des § 16 VStG hinzuweisen, welcher vorsieht, dass bei Geldstrafen für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist. Daraus ist ersichtlich, dass als Ersatz für eine nicht einzubringende Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und auch durchzusetzen ist.

Gleichfalls dient der Verfall auch nicht zur Abdeckung weiterer sonstiger Kosten.

 

Die Verhängung der Strafe des Verfalls neben dem Ausspruch der Verhängung einer Geldstrafe liegt im Ermessen der Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Strafzumessung (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 369, Anm. 4 mit Judikaturnachweis).

 

Andererseits ist nunmehr auch der Verfallsausspruch zu Sicherungszwecken möglich und kann der Verfallsausspruch auch als Sicherungsmaßnahme zweckmäßig sein (Gruber/Paliege-Barfuß, GewO, § 369, Anm. 3a).

 

5.4. Ausdrücklich wird aus verfahrensökonomischen Gründen darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung ausdrücklich nur über die Beschlagnahme abgesprochen wird. Nur dies ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Hinsichtlich der Verfallserklärung wird in dieser Entscheidung nicht abgesprochen. Dies ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, nämlich des anschließend zu erledigenden Strafverfahrens gegen den 1. Berufungswerber. In diesem Zuge hat hierüber eine Entscheidung zu ergehen und wäre diese Entscheidung gesondert durch Berufung anzufechten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung zu Zl. 111026: Verfallsstrafe, kein Ersatz für Geldstrafe, kein Eigentum des Täters; Beschlagnahme zulässig

Beschlagwortung zu Zl. 111027: Beschlagnahme, Verfallsstrafe, kein Mittäter, Eigentümer

 

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