Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111037/8/Kl/TK

Linz, 14.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. Juni 2012, VrkGe96-13-1-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 5. September 2012 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und  das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch im Absatz 2 der Ausdruck "als persönlich haftender Gesellschafter" zu ersetzen ist durch "als handelsrechtlicher Geschäftsführer" und die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44 a Z 3 VStG um den Ausdruck "und Abs. 4" zu ergänzen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 28. Juni 2012, VerkGe96-13-1-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 iVm § 23 Abs. 3 und Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz iVm Art. 3 und Art. 5 Abs. 6 Verordnung (EG) Nr.1072/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 verhängt, weil im Zuge einer Kontrolle durch Beamte der Landesverkehrsabteilung Oö. am 5.3.2012, um 10.28 Uhr, auf der B 148 im Gemeindegebiet von Braunau am Inn bei Strkm. 36.400 festgestellt werden konnte, dass die Spedition x GmbH & Co KG, x, nicht dafür gesorgt hat, dass bei einem gewerbsmäßigen Gütertransport von x (Österreich) nach x (Deutschland) mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen x die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterverkehrs erforderliche Fahrerbescheinigung durch den Lenker x (Staatsangehöriger eines Drittstaates – Kroatien) mitgeführt worden ist.

 

Als persönlich haftender Gesellschafter der x GmbH, diese ist wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der Spedition x GmbH & Co KG, und somit als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person sind Sie für diese Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass es richtig sei, dass der Beschuldigte die verwaltungsrechtlich verantwortliche  Person für die Firma sei. Auch habe der Beschuldigte zunächst einen Fahrer eingeteilt, der über eine Fahrerbescheinigung verfüge. Aufgrund der kurzfristigen Erkrankung des Mitarbeiters sei aber ein anderer Fahrer eingeteilt worden, für den erst am Tag der Fahrt die Fahrerbescheinigung beantragt worden sei und daher keine Fahrerbescheinigung bei den Papieren gewesen sei. Es handle sich um ein nichtvorhersehbares Ereignis. Es sei daher das Verschulden des Beschuldigten gering und zu vernachlässigen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. September 2012, zu welcher der Berufungswerber und seine Rechtsvertreterin sowie die belangte Behörde geladen wurden. Die Rechtsvertreterin ist zur mündlichen Verhandlung erschienen, die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat sich entschuldigt. Der Berufungswerber ist unentschuldigt nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung ist ausgewiesen. Weiters wurde der Meldungsleger Insp. x zur Verhandlung geladen. Dieser hat sich zur Verhandlung entschuldigt. Von einer weiteren Einvernahme konnte im Grunde des Eingeständnisses des Sachverhaltes durch den Berufungswerber Abstand genommen werden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Am 5.3.2012 wurde von der Spedition x GmbH & Co KG, deren persönlich haftende Gesellschafterin die x GmbH ist, ein gewerbsmäßiger Gütertransport von x in Österreich nach x in Deutschland mit einem näher bezeichneten Sattelkraftfahrzeug durchgeführt. Lenker war x, Staatsangehöriger Kroatiens, welcher keine erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt hat. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH ist der Berufungswerber. Für den genannten Lenker wurde erst am 5.3.2012 um eine Fahrerbescheinigung angesucht. Es lag daher zum Tatzeitpunkt keine Fahrerbescheinigung für ihn vor. Der Lenker ist für einen erkrankten Mitarbeiter eingesprungen. Die Fahrt wurde mit gültiger Gemeinschaftslizenz durchgeführt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund der Anzeige sowie auch aufgrund der Ausführungen des Berufungswerbers in seiner schriftlichen Berufung erwiesen. Der Sachverhalt wurde vom Berufungswerber bestätigt. Eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme des Meldungslegers war daher nicht erforderlich. Hinsichtlich der beantragten Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg ist jedoch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, wonach die Behörde nicht gehindert ist, die Verhandlung ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers durchzuführen und das Erkenntnis zu fällen, wenn der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen war, zur durchgeführten Verhandlung nicht erschienen ist und vom Rechtsvertreter entschuldigt wurde, ohne Gründe für die Abwesenheit zu nennen (VwGH vom 23. April 2008, Zl. 2004/03/0050-5 mit weiterem Judikaturnachweis).

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (kurz EG-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittlandes ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

Gemäß Art. 5 Abs. 6 EG-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl. I Nr. 153/2006, begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Gemäß Art. 18 der EG-VO wird u.a. die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang IV zu lesen.

Gemäß Art. 19 der EG-VO gilt die Verordnung ab 4. Dezember 2011.

Es tritt daher anstelle der genannten Verordnung (EWG) Nr. 881/92 die nunmehr in Geltung stehende EG-VO.

 

Gemäß § 23 Abs. 3 GütbefG ist strafbar nach Abs. 1 Z 8 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.

Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde der gewerbliche Gütertransport am 5. März 2012 unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz durchgeführt und wurde die Fahrt durch einen kroatischen Lenker vorgenommen, wobei bei der Kontrolle eine Fahrerbescheinigung nicht mitgeführt wurde und daher nicht vorgewiesen werden konnte. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt, weil bei Verwendung eines Fahrers, welcher Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt und der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass der von ihm eingesetzte Lenker die Fahrerbescheinigung mitführt.

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, die ihrerseits persönlich haftende Gesellschafterin der Spedition x GmbH & Co KG mit Sitz in x in Deutschland ist. Der Berufungswerber hat daher die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Die entsprechende Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer war im Spruch zu berichtigen. Da es sich bei der Korrektur um die rechtliche Beurteilung handelt, unterliegt diese nicht der Verfolgungsverjährungsfrist.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Wenn der Berufungswerber in seiner schriftlichen Berufung ausführt, dass der eingesetzte kroatische Lenker für einen erkrankten Fahrer eingesprungen ist, und dies ein unvorhersehbares Ereignis ist, weshalb Verschulden nicht vorliegt, so ist dem Berufungswerber vorzuwerfen, dass er gehalten ist, alle nötigen Unterlagen zu besorgen und sich zu vergewissern, ob alle Unterlagen vorhanden sind und dass diese auch mitgeführt werden. Eine Entschuldigung, dass der Lenker nur aushilfsweise tätig ist, ist hingegen nicht ausreichend. Vielmehr hätte der Berufungswerber Vorsorge treffen müssen, dass ein Ersatzlenker rechtmäßig eingesetzt werden kann. Auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird hingewiesen (Vgl. vom 17.4.1996, Zl. 94/03/0003). Auch hat der Berufungswerber nicht vorgebracht und unter Beweis gestellt, welche Maßnahmen er konkret getroffen hat, um derartige Verstöße zu verhindern. Es war daher jedenfalls von Verschulden des Berufungswerbers, zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und ein Vermögen von 50.000 Euro sowie keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Sie hat die Mindeststrafe verhängt. Die belangte Behörde verweist darauf, dass geringfügiges Verschulden nicht vorliegt, zumal der Berufungswerber seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und im Übrigen auch die Folgen nicht unbedeutend sind. Diesen Erwägungen kann nicht entgegen getreten werden. Auch der erkennende Verwaltungssenat kann nicht feststellen, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Insbesondere ist den Ausführungen zum Verschulden beizupflichten. Auch ist im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm darauf Bedacht zu nehmen, dass die Papiere rechtzeitig besorgt werden und auch aus Nachweisgründen bei der Fahrt mitgeführt werden müssen. Es kann daher nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden. Das Verhalten des Berufungswerbers bleibt nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück. Vielmehr wurde genau jenes Unrecht durch den Berufungswerber gesetzt, welches der Schutzzweck der Norm verhindern will. Es lagen daher weder die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG noch für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vor. Es konnte daher die verhängte Geldstrafe, die die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe ist, sowie auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Ausfall eines Fahrers, keine Entschuldigung

 

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