Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111039/10/Kl/BU

Linz, 20.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Juli 2012, VerkGe96-24-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 14. September 2012 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 290,60 Euro, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 12. Juli 2012, VerkGe96-24-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z9 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 verhängt, weil er "als Verkehrsunternehmer mit dem Sitz in x, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, am 27.01.2012 gegen 08.46 Uhr, auf der B137, StrKm 60,000, Gemeindegebiet St. Florian am Inn, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen x, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Lenker: x, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Holz-Pappeln), deren Be- und Entladeort (x bzw. x) innerhalb Österreichs lag (Kabotage), durchgeführt ohne dass Sie als Verkehrsunternehmer der Bezirkshauptmannschaft Schärding nach der schriftlichen Aufforderung vom 3.2.2012 bis zum 20.3.2012 eindeutige Belege für diese durchgeführte Kabotagebeförderung vorweisen konnten. Dieser innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienst, der im Aufnahmemitgliedstaat von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmen durchgeführt wurde, war daher nicht mit der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vereinbar.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass keine Kabotage von x nach x vorgelegen sei, weil der Berufungswerber dem Kontrollorgan anlässlich der Kontrolle am 27.1.2012 mitgeteilt habe, dass er aus Richtung x komme und die Tischlerei x nur deshalb erwähnt habe, weil er dort vorbei gefahren sei. Bei der Tischlerei x hätte er weder Holz ab- noch aufgeladen. Der Berufungswerber führt aus, dass er tatsächlich Rundholz von x zum Sägewerk x nach x befördert hätte. In x habe er noch einen Baum aufgeladen und sei dann über den Grenzübergang x nach Österreich eingereist. Es wurde der Berufung eine Kopie des Lieferscheins sowie der Rechnung beigeschlossen. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2012, zu welcher die Parteien geladen wurden. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der Berufungswerber ist trotz nachweisbarer Zustellung der Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Weiters wurde der Zeuge Meldungsleger x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass das Kontrollorgan am 27.01.2012 auf der x im Gemeindegebiet von x den im Straferkenntnis näher beschriebenen Transport, Lenker war der Berufungswerber, festgestellt hat. Der Berufungswerber ist auch Beförderungsunternehmer und Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges. Dies ist durch Vorweisung des Zulassungsscheines festgestellt worden. Weiters wurde im Fahrzeug eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt. Bei der Anhaltung gab der Berufungswerber dem Kontrollorgan bekannt, dass er Pappeln als Rundholz befördere, wobei er aus Deutschland zwei Eschen zum Tischler x nach x gefahren habe, in x eine Fuhre Rundholz (Pappeln) geladen habe und nach x im Bezirk x fahre. Lieferschein bzw. Ladepapiere wurden vom Lenker nicht mitgeführt. Die Angaben des Lenkers konnten an Hand von Papieren bei der Kontrolle nicht nachvollzogen werden. Es mussten daher die Angaben zugrunde gelegt werden.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde der glaubwürdigen Aussage des einvernommenen Zeugen erwiesen. Es bestehen keine Zweifel für den Oö. Verwaltungssenat an der Richtigkeit dieser Aussage. Papiere wurden vom Lenker bzw. Unternehmer anlässlich des Transportes nicht mitgeführt und auch in der Folge nicht vorgelegt. Die der Berufung beigeschlossene Rechnung des Berufungswerbers an x, Säge- und Hobelwerk in x vom 29.01.2012 mit Hinweis auf einen Lieferschein vom 27.01.2012, so wie der vorgelegte Lieferschein vom 27.01.2012 betreffend den Empfänger Sägewerk x in x können die Feststellungen nicht entkräften. Vielmehr kann dadurch nur unter Beweis gestellt werden und wurde auch als erwiesen festgestellt, dass Rundholz (Pappeln) zum Sägewerk x nach x im Bezirk x befördert wurde. Mit der vorgelegten Rechnung und dem vorgelegten Lieferschein ist jedoch nicht die Behauptung des Berufungswerbers nachgewiesen, dass die Lieferung in Deutschland auf das Fahrzeug geladen wurde und daher ein grenzüberschreitender Gütertransport durchgeführt wurde. Diesbezügliche Papiere wurden nicht vorgelegt. Es musste daher von der glaubwürdigen Zeugenaussage des Meldungsleger ausgegangen werden, der unmittelbare Äußerungen anlässlich der Anhaltung aufzeichnete und wonach das Holz in x beladen wurde. Es war daher eindeutig von einem Nationalen Transport auszugehen. Da der Berufungswerber seinen Sitz in Deutschland hat und daher das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist, wurde ein rein inländischer Transport mit einem ausländischen Fahrzeug mit gültiger Gemeinschaftslizenz durchgeführt. Für diese Kabotage wurden keine erforderlichen Belege der Behörde vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie  ist nur gestattet,

2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates ….. dies vorsieht….

Die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 wurde gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (kurz: EG-VO) aufgehoben.

Gemäß Artikel 19 der EG – VO gilt diese ab dem 04.12.2011, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9, die am 14.05.2010 in Kraft treten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Gemäß Artikel 1 Abs. 4 der EG VO gilt diese Verordnung für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr, der von einem gebietsfremden Verkehrsunternehmer gemäß Kapitel III zeitweilig durchgeführt wird.

Gemäß Artikel 8 der EG-VO ist jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und dessen Fahrer, wenn er Staatsangehöriger eines Drittlandes ist, eine Fahrerbescheinigung mit sich führt, unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen zur Durchführung von Kabotage berechtigt. (Abs. 1).

Die in Abs. 1. genannten Güterkraftverkehrsunternehmer sind berechtigt, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in dem Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen mit dem selben Fahrzeug oder im Fall von Fahrzeugkombinationen mit den Kraftfahrzeug des selben Fahrzeuges durch zu führen. Bei Kabotagebeförderungen erfolgt die letzte Entladung, bevor der Aufnahmemitgliedstaat verlassen wird, innerhalb von sieben Tagen nach der letzten Entladung der in den Aufnahmemitgliedstaat eingeführten Lieferung. Innerhalb der Frist gemäß Unterabsatz 1 können die Verkehrsunternehmer einige oder alle der Kabotagebeförderungen, zu denen sie gemäß Unterabsatz 1 berechtigt sind, in jedem Mitgliedstaat unter der Voraussetzung durchführen, dass sie auf eine Kabotagebeförderung je Mitgliedstaat innerhalb von drei Tagen nach der Einfahrt des unbeladenen Fahrzeuges in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates beschränkt sind. (Abs.2).

Innerstaatliche Güterkraftverkehrsdienste, die im Aufnahmemitgliedstaat von gebietsfremden Verkehrsunternehmern durchgeführt werden, sind nur dann mit dieser Verordnung vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann. Die in Unterabsatz 1 genannten Belege müssen für jede Beförderung in lit. a bis lit. g näher angeführte Angaben enthalten. (Abs.3).

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Z9 Güterbeförderungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu enden ist, wer als Unternehmer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
Gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Z8 bis 11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs. 1 Z9 GütbefG iVm. Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erfüllt. Es wurde von einem nicht in Österreich zugelassenen Kraftfahrzeug eines in Deutschland ansässigen Güterbeförderungsunternehmens in Österreich, nämlich in x eine Holzfuhre auf das Kraftfahrzeug aufgeladen und in Österreich in x im Bezirk x wieder abgeladen. Es wurde daher durch einen Verkehrsunternehmer mit Gemeinschaftslizenz im Anschluss an eine grenzüberschreitenden Güterbeförderung eine innerstaatliche Güterbeförderung in Österreich durchgeführt. Es wären daher gemäß Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 entsprechende Belege mit zu führen gewesen. Entsprechende Belege wie aus denen der Absender, der Verkehrsunternehmer, der Empfänger, Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse, die Beschreibung der Ware und der Verpackung, die Bruttomasse der Güter und sonstige Mengenangaben hervorgehen, wurden nicht mitgeführt. Es hat daher der Berufungswerber als Güterbeförderungsunternehmer die Tat zu verantworten.
 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Ein entsprechendes Vorbringen zur seiner Entlastung hat der Berufungswerber nicht gemacht und er hat auch keine Beweismittel stellig gemacht und auch keine Beweisanträge gestellt. Es war daher auch von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat zurecht auf die Verhängung der Mindeststrafe, die gemäß § 23 Abs. 4 GütbefG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehen ist, hingewiesen. Außer der Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund, welcher im Hinblick auf die Mindeststrafe anerkannt wurde, lagen jedoch keine Milderungsgründe vor. Auch wurden vom Berufungswerber keine weiteren mildernden Umstände vorgebracht. Die belangte Behörde hat keine Straferschwerungsgründe gewertet und kamen solche auch nicht im Berufungsverfahren hervor. Allerdings hat die belangte Behörde zurecht auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen, der auch bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt werden musste. Insbesondere ist dazu auszuführen, dass die Pflicht zur Mitführung von Belegen dazu dient, dass anlässlich der Fahrt und Kontrolle bzw. bei Vorlage der Belege die Angaben des Lenkers bzw. Unternehmers überprüft werden können. Dieser Schutzzweck der Norm wurde durch Nichtmitführen der entsprechenden Belege bzw. durch Nichtvorlage der Belege verletzt. Es ist daher die Verhängung der Mindeststrafe gerechtfertigt und tat- und schuldangemessen. Auch ist sie im Verhältnis zu den geschätzten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, nämlich Einkommen monatlich netto von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keine Sorgepflichten, nicht überhöht. Es konnte daher die verhängte Geldstrafe und für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

 

Da außer der Unbescholtenheit keine weiteren Milderungsgründe vorliegen, war auch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegeben, sodass von der außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, sodass auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen war. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nämlich nur dann vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt. Da diese Voraussetzung nicht gegeben ist, war § 21 VStG nicht anzuwenden.

 

6. Weil die Berufung keine Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, dass sind 290,60 Euro fest zu setzen (§ 64 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

 

Kabotage, Belege, unmittelbare Anwendung der EU-Verordnung