Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150973/2/Re/Th

Linz, 31.08.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Juni 2012, Zl. VerkR96-4318-2012, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro (20 % der ausgesprochenen Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 iVm § 24, 16 Abs.2 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27. Juni 2012 wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 33 Stunden verhängt, weil der auf der mautpflichtigen A8, Gemeindegebiet Pram, bei km 48.700, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und dem amtlichen Kennzeichen X gelenkt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt war und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Lenker des tatgegenständlichen Kraftfahrzeuges mit Eingabe vom 16. Juli 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am 23. Juli 2012 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er habe mit der Sachbearbeiterin bei der Bezirksverwaltungsbehörde telefoniert, ihm zu helfen, dass die Firma X die Strafe bekomme. Das Unternehmen bekomme das Geld vom Auftraggeber und müsse keine Strafe bezahlen. Seine Rente betrage lediglich 810 Euro, nach Abzug der Fixausgaben blieben zum Leben mit seiner Frau lediglich 473 Euro.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m.
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu VerkR96-4318-2012.

 

Im Grunde des § 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Aus dem Akt ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 21. März 2012 zugrunde. Diese enthält den gegenständlichen Tatvorwurf, bezogen auf den Zulassungsbesitzer. Die durchgeführte Lenkererhebung im Wege der Firma X Transporte, X, Deutschland, ergab letztlich die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers.

Als Beanstandungsgrund ist in der Anzeige angeführt, dass für das tatgegenständliche Kennzeichen überhaupt kein Vertrag im Mautsystem hinterlegt gewesen sei und bereits dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

 

Nach erlassener Strafverfügung vom 16. April 2012, VerkR96-4318-2012, brachte der Berufungswerber vor, dass die Fahrt im Auftrag der Firma X erfolgt sei. Der LKW sei ein Leasingfahrzeug und hatte keine Go-Box. Er habe festgestellt, dass keine Go-Box da sei, der Disponent habe gesagt, eine Go-Box zu kaufen, er habe jedoch nur 10 Euro und auch keine Karte dabei gehabt. Bereits im Einspruch wird auf die Einkommensverhältnisse verwiesen.

In einer zusätzlichen ASFINAG-Stellungnahme vom 19. Juni 2012 wird darauf hingewiesen, dass für die richtige Montage und Einstellung der Go-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut alleinig der Fahrzeuglenker verantwortlich ist. Das bedeutet vor allem, dass der Fahrzeuglenker vor dem Befahren des österreichischen mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Go-Box zur Abbuchung der Maut zu erwerben hat, andernfalls es sofort zu einer Deliktbildung wegen Mautprellerei komme. Es liege alleinig im Interesse des Fahrzeuglenkers, sich über die gesetzlichen Bestimmungen zur Entrichtung der Maut mittels Go-Box zu informieren. Der Kunde werde in der Bedienungsanleitung exakt darauf hingewiesen, wie die Go-Box zu montieren sei. Der von der ASFINAG übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt sei nicht nachgekommen worden, weshalb die Anzeige zu erstatten war.

 

Diese Stellungnahme der ASFINAG wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat dieser daraufhin neuerlich darauf hingewiesen, dass er zwar richtigerweise zum Tatzeitpunkt gefahren sei, allerdings im Auftrag von der Firma X. Er sei beauftragt worden, weiter zu fahren, obwohl er auf die fehlende Go-Box hingewiesen habe. Weil er weitergefahren sei, müsse er jetzt Strafe zahlen. Neuerlich wird auf die detaillierten Einkommensverhältnisse verwiesen.

Der Verfahrensakt der Behörde erster Instanz schließt mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27. Juni 2012 und der vorliegenden Berufung des Berufungswerbers.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Gemäß Abs.4 leg.cit. ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dann, wenn es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung kommt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.1 ermächtigt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatische Überwachung beruht bzw. im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 sind Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder aus dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen 4 Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane gemäß § 19 Abs.5 leg.cit. ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeug, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organes der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen (Abs. 5).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6).

 

5.2. Im gegenständlichen Fall steht nach der Aktenlage und nach den Ausführungen des Berufungswerbers selbst unbestritten fest, dass er als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat. Der Berufungswerber hat selbst darüber hinaus angeführt, dass er festgestellt habe, dass im LKW eine Go-Box nicht vorhanden war und auch darauf aufmerksam gemacht hat. Unstrittig ist ferner, dass gemäß § 19 Abs.4 BStMG die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht bezahlt wurde.

 

Da der Unabhängige Verwaltungssenat den vom Berufungswerber dargestellten Sachverhalt nicht anzweifelt, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entbehrlich.

 

Im gegenständlichen Verfahren war weiter nicht näher zu prüfen, ob das Berufungsvorbringen, er habe mit Frau X (Sachbearbeiterin der Bezirksverwaltungsbehörde) telefoniert, den Tatsachen entspricht (laut Aktenvermerk der Bearbeiterin hat dieses Telefonat nicht stattgefunden). Den Berufungsausführungen folgend habe sich dieses Telefonat auch nur darauf bezogen, dass sie ihm helfen solle, dass die Firma X die Strafe bekomme.

Nach Sicht der Berufungsbehörde ist diese Hilfe rechtlich weder möglich noch zulässig, da nach den Bestimmungen des Bundesstraßenmautgesetzes allein der Lenker die Verantwortung für die Anbringung der Go-Box und somit für die Schaffung der Grundlage für das ordnungsgemäße Abbuchen der Maut trägt. Ob firmenintern das Speditionsunternehmen derartige Strafen von Lenkern übernimmt oder nicht, kann die Behörde weder überprüfen noch berücksichtigen.

 

Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind und auch nicht vorgebracht wurden – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Insbesondere das Vorbringen, er habe das Nichtvorhandensein der Go-Box bei der Firma gemeldet und sei in der Folge trotzdem gefahren, kann ihn nicht entschuldigen. Vielmehr ist ihm vorzuwerfen, dass er die Fahrt trotz Kenntnis der Rechtslage über die Notwendigkeit der Go-Box angetreten ist

 

Wenn der Berufungswerber darüber hinaus vorbringt, dass er lediglich 810 Euro Rente bekomme, sich selbst versichern muss und Miete, Gas und Strom bezahlen muss, weiters auch seine Gattin nur Rente bezieht, so ist hiezu festzustellen, dass die Fragen der Einkommenssituation des Berufungswerbers zwar im Grunde des § 19 VStG im Verwaltungsstrafverfahren bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen sind. Die Bemessung der Geldstrafe kann jedoch lediglich im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens erfolgen. Dieser Strafrahmen ist im § 20 des Bundesstraßenmautgesetzes mit einer Mindeststrafe von 300 bis zu einer maximalen Strafe von 3.000 Euro normiert. Über den Berufungswerber wurde somit von der Bezirksverwaltungsbehörde ohnedies lediglich die Mindeststrafe verhängt. Ein weiteres Berücksichtigen der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse war daher aus diesem Grunde nicht mehr möglich.

Mildernd konnte im gegenständlichen Falle lediglich die Unbescholtenheit gewertet werden. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG waren nicht ersichtlich. Die Tat blieb auch nicht so weit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da sich der Berufungswerber vor Benützung von Mautstrecken im ausreichenden Maß über die rechtlichen Vorschriften und über die genauen Bedienungen zur Entrichtung der Maut informieren hätte müssen bzw. im gegenständlichen Falle er selbst vorbringt, auf die Notwendigkeit der Go-Box hingewiesen zu haben, letztlich aber trotzdem die Fahrt durchgeführt hat.

 

Der Ausspruch über den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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