Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222602/2/Kl/Rd/TK

Linz, 18.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau Mag. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. März 2012, Ge96-188-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 iVm der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt werden.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kosten­beitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. März 2012, Ge96-188-2011, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.090 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 368 GewO 1994 iVm § 370 Abs.1 GewO iZm § 113 Abs.1 und Abs.7 GewO und § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeitenverordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001, verhängt, weil die x GmbH als Betreiberin der Gaststätten­betriebsanlage in der Betriebsart "x" im Standort x am 6. November 2011 die Bestimmungen der aufgrund des § 113 GewO 1994 erlassenen Sperrzeitenverordnung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 150/2002, nicht eingehalten hat, da entgegen § 1 Abs.2, wonach die Sperrstunde für die Betriebsart "x" mit 4.00 Uhr festgesetzt ist, das gegenständliche Lokal am 6. November 2011 um 4.50 Uhr noch betrieben worden ist, nachdem sich zu diesem Zeitpunkt noch ca. 50 Gäste im Lokal aufhielten und ihnen ein weiteres Verweilen gestattet wurde. Als gewerberechtliche Geschäftsführerin der x GmbH sind sie für die Ausübung des Gewerbes "Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. Z2 GewO in der Betriebsart "x" für diese Verwal­tungs­übertretung gemäß § 370 Abs.1 GewO verwaltungsstrafrechtlich verant­wortlich.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass seit Anfang Dezember 2011 die Funktion der gewerberechtlichen Geschäftsführerin zurückgelegt worden sei und seit 4. Dezember 2011 Frau x nunmehr gewerberechtliche Ge­schäfts­führerin sei. Am konkreten Tattag habe die Berufungswerberin aus gesundheitlichen Gründen gegen 24.00 Uhr das Lokal verlassen. Die Berufungs­werberin habe der Belegschaft konkrete Anweisungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Sperrstunde, gegeben. Ohne ihr Wissen habe jedoch ein spontanes Geburtstagsfest stattgefunden. Aufgrund der Abwesenheit der Berufungswerberin konnte sie nicht dafür sorgen, dass die Anweisungen auch tatsächlich eingehalten werden. Es liege sohin eine Begehung durch fahrlässige Unterlassung vor, welche die Verhängung der Höchststrafe aber nicht recht­fertige. Die verhängte Geldstrafe betrage mehr als zwei Drittel ihres  Nettolohns. Die Berufungswerberin beziehe aus der Tätigkeit bei der x GmbH keine Einkünfte, vielmehr müsse sie noch Geld in die Aufrechterhaltung des Kultur­betriebes stecken. Da nunmehr die Funktion als gewerberechtliche Geschäfts­führerin zurückgelegt worden sei, falle auch der spezialpräventive Aspekt weg, weshalb auch mit einer Strafherabsetzung auf die Hälfte der Höchststrafe das Auslangen gefunden werden könne. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde dezidiert verzichtet.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und überdies von der Berufungswerberin ausdrücklich darauf verzichtet wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da die Berufungswerberin ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die aufgrund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzu­wenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorge­pflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer sub­jektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Strafer­kenntnis eine Geldstrafe von 1.090 Euro bei einem Strafrahmen bis 1.090 Euro, sohin die Höchststrafe über die Berufungswerberin verhängt. Strafer­schwerend wurden die Verwaltungsstrafvormerkungen, strafmildernd kein Umstand ge­wertet. Aufgrund der general- und spezialpräventiven Gründe erscheint der belangten Behörde die Verhängung der Höchststrafe als gerechtfertigt. Überdies ist die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse mangels Angaben der Berufungswerberin von einer Schätzung, und zwar von einem monat­lichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Der Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass von deren Richtigkeit auszugehen und vom Oö. Verwaltungssenat bei seiner Strafbemessung heranzuziehen war.

 

5.4. Grundsätzlich erscheint die von der belangten Behörde verhängte Höchststrafe in Anbetracht der Vielzahl der Verwaltungsstrafvormerkungen (12!) aus dem Jahr 2011 – wobei bereits viermal die Höchststrafe verhängt wurde – durchaus tat- und schuldangemessen. Die Berufungswerberin zeigte sich in der Vergangenheit uneinsichtig, da trotz der Menge der gegen sie eingeleiteten Verfahren sie nicht davon überzeugt werden konnte, zum Ziel führende Vorkehrungen für ein geeignetes Kontrollsystem zu treffen. Es liegt auch auf der Hand, dass die Erteilung von Weisungen – wie von der Berufungswerberin dargelegt – bei weitem nicht ausreichte, einen gesetzeskonformen Betriebsablauf zu gewährleisten. Es fehlte offenkundig nicht nur an geeigneten Kontrollen, sondern vor allem an entsprechenden Sanktionen bei Nichteinhaltung der Weisungen. Dennoch war die verhängte Geldstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen, zumal die Berufungswerberin ihre Funktion als gewerberechtliche Geschäfts­führerin mit Dezember 2011 zurückgelegt hat und somit der spezialpräventive Aspekt nicht mehr zum Tragen kommt.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafe (Beantragung der Halbierung der Höchststrafe) stand aber der Unrechts­gehalt der zur Last gelegten Verwal­tungsübertretung sowie die massive Uneinsichtigkeit der Berufungs­werberin entgegen.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war schon deshalb nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Berufungswerberin hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre, was im gegenständlichen Fall nicht begründbar war.  Ebenso lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht vor.

 

5.5. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).       

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat. Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe (§ 64 Abs. 1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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