Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103061/2/Gf/Km

Linz, 02.10.1995

VwSen-103061/2/Gf/Km Linz, am 2. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J.

M., ............, ............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ......... vom 23. Juni 1995, Zl.

VerkR96-12553-1-1994, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ........... vom 23. Juni 1995, Zl. VerkR96-12553-1-1994, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 29.

Juni 1994 um 8.10 Uhr nach einem Verkehrsunfall auf der Westautobahn weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigt noch dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.3 lit. b StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 24. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde persönlich eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß es als erwiesen anzusehen sei, daß es zum Verkehrsunfall deshalb gekommen sei, weil der Rechtsmittelwerber seinen Fahrstreifen gewechselt habe, als ihn der Geschädigte gerade überholen wollte, und letzterer deshalb beim Ausweichmanöver mit der Leitplanke kollidierte. Der in der Folge vorgenommene bloße Austausch von Visitenkarten mache die Verständigung der Gendarmeriedienststelle nicht obsolet. Weiters werde dem Erfordernis der Unverzüglichkeit nicht entsprochen, wenn diese Verständigung erst auf der Rückfahrt von Salzburg und noch dazu im Wege einer anderen (GPK Seewalchen) als der nächstgelegenen Gendarmeriedienststelle (GPK Mondsee) erfolgt.

Bei der Strafbemessung seien die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt worden, während weder mildernde noch erschwerende Umstände hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er am Unfallort gehalten, der Geschädigte ihm gegenüber jedoch nicht geäußert habe, daß ihn ein Verschulden am Unfall treffe. Danach seien die Visitenkarten ausgetauscht worden und eine Viertelstunde später habe er den Vorfall am GPK Mondsee gemeldet. Der diensthabende Beamte habe ihm jedoch erklärt, daß seine Daten nicht aufzunehmen seien, wenn er am Verkehrsunfall nicht beteiligt gewesen sei; gleiches sei ihm bei der neuerlichen Meldung am GPK Seewalchen auf der Rückfahrt von Salzburg mitgeteilt worden.

Da er sohin seiner Meldepflicht entsprochen habe, wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH .......... zu Zl.

VerkR96-12553-1-1994; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 5 StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld strafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligter Fahrzeuglenker - wenn nur Sachschaden entstanden ist und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte - nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

4.2.1. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß ein bloßer Austausch von Visitenkarten dem in § 4 Abs. 5 StVO normierten Gebot der nachweislichen Bekanntgabe von Namen und Anschrift nicht genügt; hiefür bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vielmehr eines (amtlichen) Lichtbildausweises (vgl. z.B.

VwGH v. 17.10.1966, Zl. 59/66).

Der Berufungswerber war daher im vorliegenden Fall nicht von der Meldepflicht befreit.

4.2.2. Aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Zeugenaussage des diensthabenden Gendarmeriebeamten des GPK Mondsee (vgl. die Niederschrift vom 17. Jänner 1995, Zl. VerkR96-12553-1994) - an deren Wahrheitsgehalt der Oö. Verwaltungssenat keinen Anlaß zu zweifeln findet ergibt sich aber, daß der Berufungswerber den Unfall dort ohnehin ("am Vormittag") unter Bekanntgabe des Kennzeichens des Geschädigten gemeldet hat, wenngleich nicht persönlich, sondern lediglich telefonisch, sowie derart, daß er nicht angab, selbst an dem Unfall beteiligt gewesen zu sein.

Daraus sowie in Verbindung mit den aus den Ermittlungen des Verfahrens vor der belangten Behörde nicht widerlegbaren Aussagen des Berufungswerbers, daß er den Unfall nach einer Viertelstunde (vgl. die Niederschrift vom 14. September 1994, Zl. VerkR96-12553-1-1994) bzw. nach 10 Minuten (vgl.

die Eingabe vom 12. Dezember 1994) am GP Mondsee gemeldet hat - ob telefonisch oder persönlich ist ebenso unerheblich wie der Umstand, inwieweit er sich am Zustandekommen des Verkehrsunfalles schuldig fühlte, weil die Anordnung des § 4 Abs. 5 StVO lediglich dazu dient, klarzustellen, mit wem man sich in der Folge hinsichtlich der Schadensregelung auseinanderzusetzen haben wird (vgl. z.B. VwGH v. 19.12.1975, Zl.

2085/74) -, ergibt sich aber, daß der Berufungswerber im Ergebnis der ihn gesetzlich treffenden Meldepflicht entsprochen hat.

Hat er damit aber nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 4 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. b StVO gehandelt, so ist seine Strafbarkeit von vornherein nicht gegeben.

4.3. Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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