Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523249/2/Sch/Eg

Linz, 07.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, wh, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juli 2012, Zl. VerkR21-136-2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Lenkverbote mit sechs Monaten festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 30. Juli 2012, Zl. VerkR21-136-2012, wurde Herrn A. H. die Lenkberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Zwettl am 7.12.2009 unter GZ. 09447173,  der Klasse B für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab dem Tag der Führerscheinabnahme, sohin ab 28.4.2012, entzogen.

Weiters wurde angeordnet, dass sich der Bw auf seine Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltungstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen hat.

Darüber hinaus wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten.

Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde die §§ 24 Abs. 1 Z. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2 Z. 4, 25 Abs. 1, 7 Abs. 3 Z. 1 und 32 Abs. 1 Z. 1 FSG an.

 

Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat am 28. April 2012 um 02:15 Uhr auf der B 3 im Gemeindegebiet von Grein einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 0,68 mg/l) gelenkt. Etwa bei Straßenkilometer 192,420 geriet er - nach eigenen Angaben aufgrund des Hantierens mit dem Autoradio – auf das Straßenbankett und in der Folge ins Schleudern. Schließlich stieß er gegen eine Leitschiene und beschädigte diese schwer. Am Fahrzeug des Berufungswerbers selbst entstand Totalschaden. Es liegt im vorgelegten Führerscheinakt der Erstbehörde die Ausfertigung eines Straferkenntnisses ein, wonach der Berufungswerber wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 – offenkundig rechtskräftig – bestraft worden ist.

 

Der Berufungswerber bestreitet diese Sachlage gar nicht erst, verweist aber darauf, dass es gegen seine Gewohnheiten passiert sei, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. In seinem Berufungsschriftsatz schildert er die Vorgänge am Vorfallstag bzw. in der entsprechenden Nacht sehr ausführlich. Auch auf seine berufliche Situation wird verwiesen, demnach bedeutet für ihn das Fehlen der Lenkberechtigung eine große Erschwernis im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit.

 

Zu letzterem kann gleich vorweg bemerkt werden, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 25.2.2003, 2003/11/0017 uva).

 

Die entsprechenden Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf die derzeitige schwere Erreichbarkeit seines Arbeitsplatzes bzw. auch die Probleme der Berufungsausübung selbst können daher weder im Zusammenhang mit der Frage der Entziehung der Lenkberechtigung an sich, noch bei der Festsetzung der Dauer derselben, eine Rolle spielen. Im anderen Fall käme man zu dem Ergebnis, dass nur Lenkberechtigungen von solchen Personen entzogen werden dürfen, die diese ohnehin nicht benötigen.

 

4. Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, gilt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gemäß § 99 Abs. 1 bis Abs. 1b StVO 1960 als bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt. Zumal beim Berufungswerber ein Atemluftalkoholgehalt von 0,68 mg/l festgestellt wurde, hat er eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 a StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt ab 0,6 mg/l, aber weniger als 0,8 mg/l) zu verantworten. Bei diesem Delikt ist im Falle der erstmaligen Begehung gemäß § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Für diese Dauer der Entziehung kommt der Behörde kein Spielraum zu, vielmehr ist dies bereits von Gesetzes wegen vorgegeben (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008).

 

Eine Wertung der gesetzten bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG hat erst im Falle einer längeren Entziehungsdauer zu erfolgen. Für diese Wertung sind maßgebend die Verwerflichkeit der gesetzten Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Auf den konkreten Fall bezogen muss im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Verhältnisse hervor gehoben werden, dass die Alkofahrt des Berufungswerbers nicht bei einer (bloßen) Verkehrskontrolle ans Licht gekommen ist, sondern er vorangegangen einen schweren Verkehrunfall verursachte. Wenn ein Fahrzeug von der Fahrbahn abkommt und in der Folge gegen eine Leitschiene prallt, dann stellt ein solcher Vorgang naturgemäß eine beträchtliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, zumindest im potentiellen Sinne, dar. Es darf daher bei der Wertung eines solchen Vorganges nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Alkofahrt mit einem Verkehrsunfall verbunden war. Die gesetzlichen Alkoholbestimmungen dienen bekanntermaßen dem Zweck, keine alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenker im Straßenverkehr zu haben, damit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Ein von einem alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenker verursachter Verkehrsunfall ist dann eben genau der Fall, der der Intention des Gesetzgebers am gravierendsten zuwider läuft.

 

Der Erstbehörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht hat, dass mit der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden konnte.

 

Andererseits hält es die Berufungsbehörde auch nicht für geboten, beim Berufungswerber, er ist immerhin erstmalig mit einer Alkofahrt in Erscheinung getreten, mit einer Entziehungsdauer im Ausmaß von sieben Monaten vorzugehen. Nachdem der Berufungswerber bislang, wie schon erwähnt, noch nicht negativ in Erscheinung getreten ist, auch nicht länger zurückliegend, kann ausgesagt werden, dass dieser Vorfall im Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten im Straßenverkehr steht.

 

Der Inhalt seiner Berufungsschrift lässt auch ein gewisses Maß an Einsichtsfähigkeit erkennen.

 

Die Berufungsbehörde vermag daher von einer etwas günstigeren Zukunftsprognose als die Erstbehörde auszugehen, wann der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. In diesem Sinne konnte mit einer Reduzierung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung – und damit auch der verfügten Lenkverbote – um einen Monat vorgegangen werden.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die übrigen von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen (Anordnung einer Nachschulung, Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) in den dort zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet und zwingende Folgen einer Alkofahrt, wie vom Berufungswerber zu verantworten, sind.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

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