Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101245/2/Sch/Rd

Linz, 06.09.1993

VwSen - 101245/2/Sch/Rd Linz, am 6. September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung der C S vom 2. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 10. März 1993, VerkR96/5203/1992/Li, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit Straferkenntnis vom 10. März 1993, VerkR96/5203/1992/Li, über Frau C Sch, A F wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 24. September 1991 um 19.20 Uhr das Mofa mit dem Kennzeichen B auf der B Bundesstraße B von F in Richtung S gelenkt und sich bei (Straßen-)Kilometer beim Linkseinbiegen nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet habe.

Überdies wurde sie zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

An der einzigen innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG getätigten Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 15. Jänner 1992, fällt im Hinblick auf den Tatort auf, daß zwar der Straßenkilometer zweimal angeführt ist, nicht jedoch die Fahrtrichtung, die die nunmehrige Berufungswerberin vor dem Linkseinbiegevorgang eingehalten hat.

Zur Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens hat aber im wesentlichen folgender Umstand geführt:

Gemäß § 12 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn er beabsichtigt, nach links einzubiegen, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, das Fahrzeug auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn, zu lenken.

Im Gegensatz zu der Formulierung in dieser Gesetzesstelle wurde der Berufungswerberin jedoch im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt, "... sich beim Linksabbiegen nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet" zu haben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspricht sohin nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich sein, gravierende Änderungen bzw. Ergänzungen eines erstinstanzlichen Bescheidspruches vorzunehmen.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. S c h ö n