Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531270/13/Re/Th

Linz, 11.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn Ing. X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, vom 30. Mai 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Mai 2012, Ge20-69-2011, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung, nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. Mai 2012, Ge20-69-2011, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem bekämpften Bescheid vom 15. Mai 2012, Ge20-69-2011, über Antrag der X reg. Gen. mbH, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse Heizzentrale und eines Brennstofflagers für Hackschnitzel im Nordwesten des Ortsgebietes auf Grundstück Nr. X der KG. X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen für die Errichtung und den Betrieb der Anlage Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden und Abfälle entsprechend vermieden, verwertet und entsorgt werden. Verwiesen wird auf ein vom Zivilingenieur X beigebrachtes schalltechnisches Projekt vom 12.04.2012, welches neben einer Erhebung der Ist-Lärm-Situation auch die Erhebung der Immissionsquellen und eine Berechnung der Immissionspegel beinhalte. Der Projektant sei zum Schluss gekommen, dass während der Tages-, Abend- und Nachtzeit in beiden bestimmten Immissionspunkten der planungstechnische Grundsatz eingehalten werde. Die festgestellten Dauergeräusche würden bei projektsgemäßer Ausführung keine Erhöhung gegenüber Nachbarn mit sich bringen. Es sei zu erwarten, dass sich immissionsseitig die Dauergeräusche im Bereich des örtlichen Basispegels bewegen. Auch eine Veränderung der Ist-Lärm-Situation in Folge Lieferverkehr sei aufgrund der berechneten Prognosewerte nicht zu erwarten. Der Forderung von Nachbarn entsprechend wurde der Betrieb eines Hackers von der Konsenswerberin ausdrücklich aus dem Antrag herausgenommen und wurden die Betriebszeiten für die Anlieferung und Verschubarbeiten im Zuge der mündlichen Verhandlung im Einvernehmen mit den Nachbarn wie im Bescheid festgelegt, vereinbart bzw. der Antrag diesbezüglich eingeschränkt: Montag bis Freitag jeweils  von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Sonn- und Feiertag kein Betrieb. Es ist davon auszugehen, dass Nachbarn bei den beantragten eingeschränkten Betriebszeiten nicht unzumutbar belästigt werden. Weiters wurde im Sinne der Forderung der Nachbarn die ursprünglich in der Südfassade vorgesehene Abluftöffnung an die Westfassade verlegt und eine Verminderung der Dauergeräusche erreicht. Die im Lärmprojekt berücksichtigte Getreidetrocknungsanlage sei im gegenständlichen Antrag jedoch nicht enthalten.

Bezüglich Luftimmissionen sei mit einem Immissionsmaximum in einer Entfernung von 75 m zu erwarten und trete die maximale Zusatzbelastung bei der Komponente NO2 im Halbstundenmittelwert mit einem Anteil von maximal 4,8 %, bezogen auf den Immissionsgrenzwert auf. Alle anderen Werte liegen unterhalb dieser 4,8 % in Bezug auf den Grenzwert. Durch derartige Zusatzbelastungen werden jedoch keine Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten hervorgerufen. Der Forderung nach Einhaltung der aktuell gültigen Grenzwerte der Feuerungssanlagenverordnung wird durch Einschränkung der Heizleistung durch die Antragstellerin entsprochen. Der Forderung nach Lagerung der Asche im geschlossenen Container durch Vorschreibung der Bescheidauflage b)5. Die Fahrwege werden im übrigen asphaltiert und staubfrei befestigt, ein regelmäßiges nasses Kehren sei daher entbehrlich.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Nachbar Ing. X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, mit Schriftsatz vom 30. Mai 2012, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei der lärmtechnischen Beurteilung wurde lediglich die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes bestätigt, es seien jedoch weder Lärmkennzahlen noch die Ist-Situation, noch die prognostizierte Lärmentwicklung nach der Errichtung dargelegt. Unabhängig von der geplanten Getreidetrocknungsanlage sei die derzeitige geplante und beantragte Anlage zu berücksichtigen. Die derzeit mögliche gewerbliche Nutzung sei im schalltechnischen Gutachten zu berücksichtigen. Im Bescheid sei keine Auflage aufgenommen, wonach im gesamten Betriebsgelände bzw. dem gesamten Grundstück keine Hackarbeiten erfolgen dürften, was eine Mangelhaftigkeit bewirke. Auch sei im schalltechnischen Gutachten keine Pkw-Fahrbewegungen und Parkvorgänge berücksichtigt. Es sei jedoch anzunehmen, dass nicht nur Zu- und Ablieferungen, sondern auch die Zufahrten und Abfahrten mit Pkws erfolgen, die Beurteilung sei daher mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Auch Manipulationsgeräusche und Geräusche für Rangieren und Transport von Containern sei nicht berücksichtigt. Im Zuge der Manipulation, dem End- und Beladen, fallen erhebliche Lärmentwicklungen an. Auch habe die Behörde Auflagen im Hinblick auf Reinhaltung der Betriebsanlage und damit Reinhaltung der Straße zur Vermeidung von unnötiger Staubentwicklung unterlassen. Durch Hackschnitzeln und Asche falle erheblicher Staub an, wobei Auflagen dahingehend vorzuschreiben seien, dass eine Staubentwicklung vermieden werde. Im übrigen wird bemängelt, dass die Anlage aufgrund eines gesetz- bzw. verfassungswidrigen Flächenwidmungsplanes möglich gemacht worden sei. Insgesamt handle es sich um keine Umwidmung im öffentlichen Interesse und sei daher die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes rechtwidrig, weshalb der angefochtene Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof mittels Bescheidbeschwerde angefochten würde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994 iVm
§ 67a Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu Ge20-69-2011 sowie Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens, und zwar unter Wahrung des Parteiengehörs.

 

Demnach hat der lärmtechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. Juli 2012 die Überprüfung der erstinstanzlich durchgeführten lärmtechnischen Beurteilung sowie Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt:

 

"Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15.5.2012 zur Errichtung und Betrieb einer Biomasse-Heizzentrale und eines Brennstofflagers für Hackschnitzel wurde von Ing. X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, Berufung erhoben. Die Berufungspunkte 1., 3. und 4. beziehen sich auf schalltechnische Aspekte, die in weiterer Folge behandelt werden. Die schalltechnische Beurteilung wurde basierend auf ein schalltechnisches Projekt des Dl Dr. X & Partner, GZ 3822, vom 12.4.2012 vorgenommen. In diesem Projekt wurden folgende Emittenten erfasst:

-       Abstrahlung der Gebäudefassade durch Tätigkeiten bzw. Betrieb im Lagerbereich und im Heizhaus

-       Anlieferung der Hackschnitzel mittels Lkw und Traktor

-       Verschub der Hackschnitzel zum Schubboden

-       Abstrahlung Kamin

 

Nicht berücksichtigt wurden die Pkw-Fahrbewegungen zu den Parkplätzen. Nur zum Teil wurde der Abtransport der Aschecontainer, der bis zu 20-mal pro Jahr erforderlich ist, berücksichtigt. Die enthaltenen Emissionsansätze und Immissionsberechnungen im schalltechnischen Projekt wurden geprüft und können als nachvollziehbar und schlüssig bewertet werden.

 

Im Berufungspunkt 1 werden fehlende Lärmkennzahlen, Ist-Situation und Prognosesituation angeführt. Außerdem wird eine geplante Getreidetrocknung angesprochen. Lärmkennzahlen im Sinne von Emissionsangaben und Einsatzzeiten sind im schalltechnischen Projekt im Kapitel 4 enthalten. Die Ist-Situation wurde messtechnisch erfasst und im schalltechnischen Prüfbericht des DI Dr. X & Partner, 3822p. 1, vom 7.12.2011 ausführlich dokumentiert sowie im schalltechnischen Projekt, GZ 3822, im Kapitel 5 zusammengefasst. Die prognostizierten betriebsbedingten Schallpegel wurden für zwei Immissionspunkte sowohl als Summenpegel aller Emittenten als auch die Teilimmissionen der einzelnen Emittenten im Kapitel 6.4 dargestellt. Für den Wohnbereich des Berufungswerbers ist der Rechenpunkt IP1 (MP1) maßgeblich. Hinsichtlich der Getreidetrocknung ist festzustellen, dass diese weder im technischen Bericht angeführt, noch im schalltechnischen Projekt berücksichtigt wurde. Aus fachlicher Sicht ist die Getreidetrocknungsanlage damit nicht Gegenstand der Genehmigung und wird nicht weiter behandelt.

 

Pkw-Fahrbewegungen und Parkvorgänge sind im schalltechnischen Projekt nicht enthalten. Aufgrund der Betriebsweise der Anlage sind keine regelmäßigen Fahrbewegungen erforderlich. Nur für Wartungs- und Servicezwecke ist die Benützung der Parkplätze durch die Techniker erforderlich. Das Grundstück des Berufungswerbers weist zu den Parkplätzen etwa die selbe Entfernung auf (rund 100 m) wie zur x Straße bzw. zu den Parkplätzen entlang der x Straße und im Bereich der Sportanlage. Es werden deshalb auch vergleichbare Immissionen verursacht. Das bedeutet, dass die betrieblichen Immissionen im Zusammenhang mit den Parkplätzen die gleiche Größenordnung haben wie die Immissionen im Zusammenhang mit den bestehenden Parkplätzen an der x Straße. Aufgrund der geringen betrieblichen Frequentierung der Stellflächen ist jedoch die Häufigkeit deutlich geringer (auch im Hinblick auf die geringe Anzahl von vier Stellplätze) und damit von untergeordneter Bedeutung. Aus schall-technischer Sicht führt die Nutzung der Parkplätze neben dem Heizwerk zu keinem Immissionsanteil, der zu einer Änderung der örtlichen Schallsituation führen kann.

 

Die Manipulation der Container für die ausgetragene Asche wurde im schalltechnischen Projekt nicht konkret berücksichtigt. Es handelt sich dabei um das Anheben und den Abtransport der Container mittels Traktor. Diese Tätigkeiten sind pro Jahr bis zu 20-mal durchzuführen. Sie werden im Gegenzug mit einer Anlieferung vorgenommen, sodass damit keine Zunahme von Traktorfahrbewegungen verbunden ist. Es sind diese Immissionsanteile mit jenen beim Verschub der Hackschnitzel vergleichbar. Es wird dazu auch ein Traktor mit Hydraulik verwendet, wobei Spitzenpegel durch das Aufschlagen der Schaufel mit jenen beim Abstellen von einem Container vergleichbar sind. Nachdem der Verschub bei der Prognoseberechnung berücksichtigt wurde und der Traktor beide Tätigkeiten nicht gleichzeitig durchführen kann, sind diese im schalltechnischen Projekt ausreichend berücksichtigt. Aufgrund der kurzen Dauer für die Manipulation der Container wird dadurch gegenüber den anderen betrieblichen Tätigkeiten kein relevanter Immissionsanteil verursacht. Es sind die Manipulationen mit den Containern deshalb hinsichtlich der Dauer und der Häufigkeit von untergeordneter Bedeutung und wird damit keine Veränderung der prognostizierten betriebsbedingten Schallpegel verursacht.

 

Aus schalltechnischer Sicht liegen die betriebsbedingten Schallpegel zur Tageszeit während der ungünstigsten Stunde um rund 10 dB unterhalb der örtlichen Schallsituation. Spitzenpegel durch den Betrieb liegen im Bereich bzw. unterhalb der örtlichen Pegelspitzen. Das bedeutet, dass sich durch den Betrieb keine Änderung der örtlichen Verhältnisse zur Tageszeit ergibt. In den Abend- und Nachtstunden sind keine Tätigkeiten mit dem Traktor und auch keine An- und Ablieferungen vorgesehen. Es verbleiben damit während dieser Zeit die Immissionen durch das eigentliche Heizwerk, wie Schubboden, Kessel oder Kamin. Diese Anlagen führen beim Berufungswerber zu Immissionen, die im Bereich des örtlichen Basispegels liegen. Es verursachen damit auch die Immissionen durch den eigentlichen Betrieb des Heizwerkes in den Abend- und Nachtstunden keine Änderung der örtlichen Verhältnisse und kommen die durch den Betrieb verursachten Dauergeräusche nicht in den Vordergrund. Aus fachlicher Sicht sind keine weiteren Auflagen erforderlich."

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde dieses ergänzende und auf das Berufungsvorbringen eingehende lärmtechnische Gutachten dem Berufungswerber zu Handen seines rechtlichen Vertreters mit der Einladung zur allfälligen Gegenäußerung zur Kenntnis gebracht. Innerhalb offener Frist sind weitere Stellungnahmen der Verfahrensparteien nicht mehr eingelangt.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde ergab, dass die Konsenswerberin mit Antrag vom 8. Juli 2011 um Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für den Neubau der Biomasse Heizzentrale X unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung über dieses Projekt für den 29. August 2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Dieser Verhandlung wurde ein gewerbe- und bautechnischer, auch als lärmtechnischer Amtssachverständiger, weiters ein Amtssachverständiger für Maschinenbau und Anlagensicherheit sowie ein Sachverständiger für Luftreinhaltung beigezogen. Neben Vertretern der Standortgemeinde und des Arbeitsinspektorates war auch der Berufungswerber anwesend und hat grundsätzlich Einwände gegen das Projekt, insbesondere wegen befürchteter Lärm- und Staubbelästigungen in den Wohnhäusern bzw. auf den Liegenschaften eingebracht. Der Berufungswerber spricht sich gegen das Hacken der Hackschnitzel im Freien sowie gegen die beantragten Lieferfrequenzen und Lieferzeiten aus. Auch werden Bedenken gegen eine allfällige geplante Getreidetrocknungsanlage wegen befürchteter Staub- und Lärmbelästigungen vorgebracht. Der Verhandlungsschrift ist darüber hinaus zu entnehmen, dass derzeit nicht beantragt ist, eine Getreidetrocknungsanlage einzubauen. Gefordert wurde weiters die Ausarbeitung eines lärmtechnischen Projektes, wobei vom Sachverständigen empfohlen wurde, eine allenfalls zur späteren Errichtung geplante Getreidetrocknungsanlage beim Lärmprojekt mitzuberücksichtigen. Nach Vertagung zur Vorlage eines lärmtechnischen Projektes folgte eine Fortsetzungsverhandlung am 10. Mai 2012 ebenfalls unter Beiziehung sämtlicher oben zitierter Amtssachverständiger.

 

Der Verhandlungsschrift vom 10. Mai 2012 sind nachstehende Projektsinhalte zu entnehmen:

-       Die nächstgelegenen für reine Wohnnutzungen vorgesehenen Flächen, befinden sich im Osten in einer Entfernung von rund 160 m vom Kamin der Heizzentrale.

-       Die Nennleitung des Kessels wurde von ursprünglich geplanten 950 auf 850 kW reduziert.

-       Sämtlichen innerbetrieblichen Verkehrsflächen werden mit Asphalt befestigt.

-       Pro Tag sind maximal 2 Lkw-Anlieferungen bzw. 15 Traktor-Anlieferungen geplant.

-       Das Projekt beinhaltet keinen Großhacker; es werden keine Hackschnitzel in der Betriebsanlage mittels Hacker erzeugt.

-       Betriebszeiten für Zulieferungen und Verschubarbeiten: Montag bis Freitag jeweils von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag von 07.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Sonn- und Feiertag kein Betrieb.

 

Der Verfahrensakt endet mit dem nunmehr bekämpften Genehmigungsbescheid sowie der dagegen eingebrachten Berufung.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Im Sinne der angesprochenen Rechtsgrundlagen hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes und umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt. So wurden auch zwei mündliche Verhandlungen anberaumt und durchgeführt, Amtssachverständige, insbesondere auch zu den von den Nachbarn angesprochenen Einwendungen beigezogen und die Anliegen und Vorbringen der Nachbarn, insbesondere auch des Berufungswerbers, behandelt und beantwortet. So liegen insbesondere zum Abschluss der zweiten mündlichen Verhandlung vollständige Sachverständigengutachten vor und stützt sich die belangte Behörde zu Recht darauf. Der Berufungswerber war bei der zweiten mündlichen Verhandlung nicht mehr anwesend sondern hat sich an einer gemeinsam verfassten Stellungnahme, welche der Verhandlungsschrift angeschlossen ist, beteiligt. Der Verhandlungsschrift ist insbesondere zu entnehmen, dass Projektseinschränkungen zu Gunsten der Nachbarn durchgeführt wurden, welche auch in den Sachverständigengutachten berücksichtigt werden konnten. Eine Stellungnahme zu diesen, verbesserten, Projektsgrundlagen hat der Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht mehr abgegeben.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde ein weiteres ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt und kommt der lärmtechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung zusammenfassend nach Überprüfung der lärmtechnischen Grundlagen sowie in Beantwortung des Berufungsvorbringens – wie oben zitiert – zum Ergebnis, dass die Immissionsberechnungen im schalltechnischen Projekt nachvollziehbar und schlüssig zu bewerten sind, die Getreidetrocknungsanlage nicht Gegenstand der Genehmigung ist und daher nicht zu behandeln ist, die Ist-Situation messtechnisch erfasst und im schalltechnischen Prüfbericht vom 07.12.2011 ausdrücklich dokumentiert sowie im schalltechnischen Projekt, GZ 3822 zusammengefasst ist, dass Pkw-Fahrbewegungen und Parkvorgänge aufgrund der geringen Frequentierung der Stellflächen von untergeordneter Bedeutung sind und die Nutzung der Parkplätze zu keinem Immissionsanteil führt, der zu einer Änderung der örtlichen Schallsituation führen kann, dass auch die Manipulation der Container für die ausgetragene Asche (Abtransport der Container mittels Traktor) zu keiner Veränderung der prognostizierten betriebsbedingten Schallpegel führt, sowie dass betriebsbedingte Schallpegel sowie Spitzenpegel keine Änderungen der örtlichen Verhältnisse zur Tageszeit mit sich bringen und in den Nachtstunden (keine Tätigkeiten mit Traktor, keine An- und Ablieferungen) auch die Immissionen durch den sonstigen Betrieb keine Änderung der örtlichen Verhältnisse verursachen und Dauergeräusche nicht in den Vordergrund geraten.

 

Die Ausführungen der Sachverständigen sind schlüssig und in sich widerspruchsfrei und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keinen Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zugrunde legen. Diesen Ausführungen wurde letztlich auch auf gleicher fachlicher Ebene und auch sonst nicht mehr entgegengetreten.

 

Demnach sind auch die Berufungsvorbringen, wie oben zusammenfassend zitiert, beantwortet. Die als fehlend kritisierte Ist-Situation wurde erstellt, ebenso wie die prognostizierte Lärmentwicklung. Die Umstände mit der angesprochenen Getreidetrocknungsanlage und der Hackeranlage sind eindeutig klargestellt. Rechtlich ist dazu anzuführen, dass zu erwartenden Emissionen von Anlagen, deren Errichtung und Betrieb nicht Projektsinhalt ist, bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden dürfen. Angesprochene Pkw-Fahrbewegungen und Parkvorgänge, samt Zu- und Abfahrten wurden genauso wie Manipulationsgeräusche und Transport von Containern im ergänzenden lärmtechnischen Amtssachverständigengutachten beurteilt. Sorgen wegen Staubentwicklung durch Asche und Hackschnitzeln wurden bereits im Bescheid durch die Auflagepunkte 5. (aus Sicht der Luftreinhaltung) bzw. 7. (aus gewerbetechnischer Sicht) begegnet. Bereits der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat hiezu Stellung bezogen. Sofern schließlich vom Berufungswerber eine fehlerhafte Widmung bzw. eine rechtswidrige Umwidmung eines Einzelgrundstückes für die Errichtung einer Anlage vorgebracht wird, so ist hiezu unter Verweis auf herrschende Lehre und ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hinzuweisen, dass diese Frage nicht im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren geklärt werden kann, sondern raumordnungsrechtliche Angelegenheiten kompetenzrechtlich von der Baubehörde zu berücksichtigen sind.

 

Insgesamt konnte sohin aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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