§§ 9, 11 - 15, 21, 32, 33, 38, 50, 105, 111, 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011."
In Spruchabschnitt II. wurden der Konsenswerberin die Verfahrenskosten vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ehegatten X und X und X und X sowie die Herren X und X, alle vertreten durch X, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, hätten mit Schriftsatz vom 19.9.2011, welcher der Verhandlungsschrift vom 21.9.2011 angeschlossen wurden, Einwendungen erhoben. Der befasste Amtssachverständige komme in seinem Gutachten vom 21.9.2011 zusammenfassend zu dem Schluss, dass es durch die Ableitung der Oberflächenwässer, welche gesammelt und gedrosselt zur Ableitung gebracht werden, zu keiner Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken kommen könne, da auf Nachbargrundstücke keine Oberflächenwässer abgeleitet würden. Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen seien nicht zu erwarten.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 30.12.2011. Darin werden die Berufungsanträge gestellt auf Beischaffung der Akte Ge20-83-2011 BH Wels-Land wegen gewerbebehördlicher Errichtung und Betrieb des X auf Grundstück X, X, sowie des Aktes Pol-131/9-1830-2011/Kt der Gemeinde X betreffend Ansuchen um Baubewilligung des X auf Grundstück X X, Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Durchführung eines Ortsaugenscheines, Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten der Wasserbautechnik, der Hydrogeologie, der Wasser- und Abwasserchemie, der Biologie, der Limnologie, des Umweltschutzes sowie Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen betreffend zu erwartenden Gesundheitsstörungen, Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschädigungen durch Gewässerverunreinigung. Weiters beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die wasserrechtliche Bewilligung, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.12.2011, nicht erteilt wird und sohin der Antrag auf Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung zur Gänze abgewiesen wird. Begründend führen die Bw aus, das geplante Vorhaben liege im Grundwasserschongebiet X. Eine schriftliche Zustimmung der bezüglichen Eigentümer liege nicht vor. Allein bei den Pkw Zu- und Abfahrten sei mit mehr als 3000 Fahrbewegungen zu rechnen. Dazu komme dann der ganze Anlieferungsverkehr, die Lkw Fahrbewegungen für Zu- und Abfahrten, wobei die Zufahrten und Wendevorgänge zum Erreichen der Ladezone relativ verkehrsungünstig liegen würden. Es sei der Lkw-Verkehr mit den Kühlaggregaten vorgesehen. Dazu kommen die kältetechnischen Anlagenteile, wie sie im gewerbebehördlichen Akt angeführt werden. Weiters sei auch bei der Betriebsanlage der Transport und die Manipulation mit Flüssigkeiten, Chemikalien etc. zu rechnen. Auch würden Feinstaub und Russpartikel in die Abwässer eintreten. Es würden gefährliche Abfälle anfallen und werde dazu auf das Abfallwirtschaftskonzept verwiesen. Für den gegenständlichen X sei keinerlei öffentliches Interesse gegeben, da ohnehin im Ortszentrum zur Sicherung der Nahversorgung 2 X vorhanden wären. Die im Verfahren wahrzunehmenden Rechte der Eigentümer von durch Veränderungen des Hochwasserabflusses betroffenen Liegenschaften, d.h. die Beurteilung der Hochwassersicherheit, betreffe nicht ausschließlich das öffentliche Interesse. Auch sei die Auffassung, dass auch eine Grundwasserbeeinträchtigung nur das öffentliche Interesse berühre, unrichtig. Bezüglich Beeinflussung des Grundwassers bzw. des Grundwasserspiegels seien die Einwendungen sehr wohl berechtigt. Im Übrigen gehe es auch nicht an, dass im Baurecht und im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren auf ein Wasserrechtsverfahren verwiesen werde, wo dann wiederum der Gesamtzusammenhang durchbrochen werde, indem die baurechtliche und gewerbebehördliche Seite der Anlagenbewilligung ausgeklammert werden. Es müsse hier das Projekt in allen Umständen in seiner Gesamtheit gesehen werden. Deshalb seien die Einwendungen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls zulässig und gerechtfertigt. Es liege jedenfalls eine Gewässerverunreinigung bzw. zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers vor. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers in Qualität, Beschaffenheit und Menge sei zu erwarten. Nach § 1 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2011, LGBl.Nr. 27/2001, treffe die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung den Eigentümer des Objektes nach den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes. Es sei lediglich ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik beigezogen worden. Die Bw hätten die Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten Hydrogeologie, Wasser und Abwasserchemie, Biologie und des Umweltschutzes beantragt. Der abwasserbautechnische Sachverständige habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass beim X die Hochwassergefährdung wesentlich verändert und vermehrt werde. Es bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Wasserqualität des X, die zum Teil besonders schädlich sein könne. Auch in der 50 m-Zone des X solle auf dem dort bestehenden Steilufer, das nur punktuell im Bereich des Auslaufes gesichert sei, ein größeres, stabiles Auslaufbauwerk errichtet werden. Es erscheine auch für die Retentionsschächte in der unmittelbaren Nachbarschaft eine baubehördliche Genehmigung und Überprüfung im Sinne der allgemeinen Erfordernisse nach § 3 Oö. BauTG, Sicherheit und Umweltschutz u.a. erforderlich. Es handle es sich ja um groß dimensionierte Verhältnisse von bis zu 38 m³ messenden Bauwerken. Es hätte auch ein entsprechendes Projekt für das Einlaufbauwerk vorgelegt werden müssen. So liege aber weder ein Projekt noch eine Zustimmung des Grundeigentümers vor. Auch habe sich die Wasserrechtsbehörde 1. Instanz überhaupt nicht mit dem Grundwasserschongebiet X auseinandergesetzt. Überhaupt seien die naturschutzrechtlichen Belange völlig außer Betracht gelassen worden. Es sei auch nicht geprüft worden, inwieweit hier Abfälle anfallen würden, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz einer Bewilligung oder Beurteilung bedürfen würden. Dazu komme, dass in den letzten Jahren häufig im gegenständlichen Bereich ungewöhnlich ergiebige Regenfälle aufgetreten seien, sodass dies sehr rasch zu Überschwemmungen führe. Angesichts der Größe des Betriebsgrundstückes von nahezu 6.000 m² bedürfe es auch einer entsprechenden Wartung, die angesichts der gegebenen Verhältnisse nicht solcher Art gestaltet werden können, dass jegliche Einwirkung auf die Gewässer, Grundwasser und X, was Menge und Qualität der eindringenden Wässer betreffe, wirken würden. Auf Grund des Gefälles könnten Oberflächenwässer auf die Grundstücke der Bw gelangen, insbesondere wenn starke Regenfälle seien und die Anlagen auf dem 6.000 m² messenden Grundstück die Gewässer nicht fassen könnten. Darüber hinaus sei auch die Gefährdung durch Hochwasser bei starken Regenfällen, die oft jährlich auftreten, zu berücksichtigen. Gehe man nun davon aus, dass 9,6 l/s festgesetzt werden, so seien dies 829 m², die ungereinigt in den X eingeleitet werden könnten. Ein derartiges Wasserbenutzungsrecht mit einem derartigen Wasserbenutzungsumfang, noch dazu ohne jegliche Vorreinigung in den X einzuleiten, erscheine mit den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes unvereinbar.
Die belangte Behörde legte den Akt dem Amt der oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Der Landeshauptmann übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2012 den Akt gem. § 6 AVG iVm § 356b GewO iVm § 32 WRG zuständigkeitshalber dem Verwaltungssenat.
Der Verwaltungssenat befasste den Amtssachverständigen für Biologie Dr. X sowie den Amtssachverständigen für Hydrologie, Ing. X mit dem gegenständlichen Projekt. Der Amtssachverständige für Biologie und der Amtssachverständige für Hydrologie gaben dazu mit Schreiben vom 6. Juli 2012 und vom 8. August 2012 Stellungnahmen ab. Diese Stellungnahmen wurden den Bw und der Konsenswerberin vom Verwaltungssenat vorab zur Kenntnis übermittelt. Entsprechend dem Berufungsantrag führte der Verwaltungssenat am 9. August 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Konsenswerberin gab in der mündlichen Verhandlung abschließend folgende Stellungnahme ab:
"Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Die Zuständigkeit des UVS beruht auf § 101a WRG. Beurteilungsmaßstab für die Genehmigungsfähigkeit ist der Projektantrag, nicht projektwidersprechende Projektfantasie. Diese sind nicht verfahrensrelevant. Das eingereichte Projekt entspricht dem Stand der Technik, ist schlüssig und nachvollziehbar. Der entsprechende Sachverhalt ist hinreichend geklärt und ergibt keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die Berufungswerber. Herr X ist aüßerbücherlicher Eigentümer des Projektgrundstückes, Die grundbücherliche Eigentumseinverleibung ist bereits beim zuständigen Grundbuchsgericht beantragt worden."
Die Bw gaben – rechtsanwaltlich vertreten – abschließend folgende Stellungnahme ab:
"Die Grundstücke der Berufungswerber sind im angeschlossenen Lageplan M 1:2000 korrekt gekennzeichnet. Es handelt sich um die Grundstücke Nr. X, X, X und X. Sämtliche Vorbringen und gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht gehalten, Insbesondere wird die Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten der Hydrogeologie, Wasser- und Abwasserchemie, Biologie, Limnologie, des Umweltschutzes des Naturschutzes, sowie eines medizinischen Sachverständigen aufrecht erhalten und die Beiziehung ausdrücklich nochmals beantragt. Die kurze Stellungnahme des ASV für Biologie Dr. X vom 6. Juli 2012 stellt kein Gutachten dar. Es ist darin kein Befund und Gutachten wie es für das Verfahren erforderlich ist, zu erblicken. Auch inhaltlich wird von unzutreffenden Umständen ausgegangen. Die Niederschlagsabwasserableitung hat für eine Fläche von rund 6.000 m² zu erfolgen und genügt es nicht, dass durch die Einleitung eine ökologische Veränderung nicht zu erwarten ist, sondern muss diese ausgeschlossen werden können, was aber tatsächlich nicht möglich ist. Es handelt sich auch nicht nur um gering verunreinigte Wässer, sondern sind zumindest 3.000 Fahrbewegungen zusätzlich zum LKW-Anlieferungsverkehr zu berücksichtigen. Durch die Anlage ist naturgemäß eine Verunreinigung durch Treibstoffe Öle, Chemikalien, Putzmittel ähnliche schädliche Stoffe zu erwarten. Auch das Schreiben des Ing. X vom 8, August 2012 stellt kein Gutachten im Sinne des AVG dar und wäre daher die Beiziehung der Sachverständigen direkt zum Berufungsverfahren erforderlich. Die X hat keine Ziviltechnikerbefugnis, sodass es sich dabei nicht um Befund und Gutachten eines Ziviltechnikers handelt und können daher die sogenannten Gutachten der Geotechnik dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Es werden sehr wohl erhebliche Geländeveränderungen vorgenommen. Dies ergibt sich aus den Akten Bauverfahren und gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren deren Beischaffung beantragt wurde. Die bestehende Oberflächenentwässerung des Grundstückes Nr. X, X, wird eben durch Baulichkelten und Befestigung der Park- und Fahrflächen in einer Größe von etwa 4.500 bis 5.000 m2 völlig verdichtet, wenn nun aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung auf dem Grundstück tatsächlich nicht möglich ist, so ist davon auszugehen, dass ein Ansuchen um eine bau- und gewerbebehördliche Anlage auf einen Grundstück vorliegt, welches für eine derartige bauliche und gewerbliche Anlage nicht geeignet ist und wäre dann mangels Eignung des Grundstückes für die zu errichtende Anlage eine Bau- und Anlagenbewilligung nicht zu erteilen. Es handelt sich ja gegenständlich bei der Abwasserentsorgung und Versickerung der Oberflächenwässer um ein Erfordernis das in der Anlage begründet ist. Wenn daher das Grundstück hiefür nicht geeignet ist, wäre die Anlagenbewilligung zu versagen. Insofern ist diese Frage im Bereich des Anlagen- und Baurechtes zu beurteilen, wobei natürlich einschlägige wasserrechtliche gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind. Hier ist aber auf die Ausführungen in der Berufung zu verweisen, wonach Voraussetzung für die Anlagenbewilligung die Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes bestehen, wonach die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung den Eigentümer des Objektes nach den Bestimmungen des Abwasserentsorgungsgesetzes trifft, demnach sind durch die Anlage die entfallenden Abwassermengen zu verringern und die Umwelt möglichst von Schadstoffen frei zu halten. Der Anfall von häuslichen und betrieblichen Abwassern ist weitgehend zu vermeiden, nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer sind möglichst direkt in den natürlichen Kreislauf zurückzuführen. Nicht erforderliche Bodenversiegelungen haben zu unterbleiben. Wenn tatsächlich nur so eine geringe Anzahl von Fahrbewegungen zu erwarten wäre, wie dies die Konsenswerberin ins Treffen führt, würde mit einem viel geringeren Parkplatz durchaus das Auslangen gefunden werden können und wäre es dann durchaus möglich, mit den zugute stehenden technischen Möglichkeiten alle Abwässer sowie die gering verunreinigten Niederschlagswässer am eigenen Grundstück der Anlage zu versickern. Das war ja auch bisher beim unbebauten Grundstück möglich, da ja auf 3 Seiten des Grundstückes Straßen sind und dorthin keine Abwässer hinausgeleitet werden dürfen und auch dies nicht erfolgte, Auch zum benachbarten Friedhof erfolgte keine Ableitung oder direkte Zuleitung von Oberflächenwässern. Derartiges wäre im übrigen auch nach § 364 ABG8 unzulässig. Herr X ist nicht grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. X, KG X, und kann daher einen Dienstbarkeitsvertrag nicht rechtwirksam abschließen. Im Übrigen ist er nicht Konsenswerber und muss die Konsenswerberin die Dienstbarkeiten nicht rechtwirksam einräumen."
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Die Konsenswerberin beabsichtigt auf dem Gst.Nr. X, KG. X, einen X neu zu errichten und zu betreiben. Sie brachte dazu bei der Gemeinde X einen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Baubewilligung und bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb im Sinn des § 74 der Gewerbeordnung ein. Diesen Eingaben waren jeweils umfassende Projektsunterlagen angeschlossen.
Mit Antrag vom 25. Juli 2011 suchte sie bei der belangten Behörde um die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung bzw. Vorreinigung von Niederschlagswässern auf dem Gst.Nr. X, KG. X X bzw. um retentierte Ableitung von Niederschlagswässern in den X sowie für Errichtung und Betrieb eines Regenwasserkanals auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X und X an. Diesem Antrag ist ein von der X erstelltes hydrogeologisches Gutachten, datiert auf den 21.7.2011, angeschlossen. Als Einleitemenge in den X werden in diesem Gutachten 9,54 l/s angegeben.
Die belangte Behörde führte über den Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Einreichung im Sinn des § 74 der GewO und den Antrag vom 25. Juli 2011 auf wasserrechtliche Bewilligung der projektierten Oberflächenentwässerung jeweils ein gesondertes Verfahren durch.
Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Einleitung von Oberflächenwässern in den X beraumte die belangte Behörde für den 21.9.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Bw erhoben dabei rechtzeitig mit Eingabe vom 19.9.2011 Einwendungen. In diesem Schriftsatz wird sinngemäß wie in der o.a. Berufung vorgebracht. Der Verhandlungsleiter der belangten Behörde wies in der mündlichen Verhandlung eingangs auf den Schriftsatz der Bw vom 19.9.2011 hin. Weiters verwies er auf eine Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vom 8.8.2011. Nach dieser Stellungnahme ist für die durch das Einleitungsbauwerk vom öffentlichen Wassergut in Anspruch genommene Fläche mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes ein Benützungsübereinkommen abzuschließen. Der Verhandlungsleiter stellte weiters fest, dass die betroffenen Grundeigentümer X und X beim Ortsaugenschein mitteilten, dass bei Realisierung des Projektes ein Grundtausch erfolgen wird und dann auch die jeweiligen Zustimmungen für die Benutzung der Grundstücke in schriftlicher Form erfolgen werden. Nach Aussage des Herrn X in der mündlichen Verhandlung am 21.9.2011 wird auch für das Grundstück seiner Tante X zeitgerecht eine Zustimmungserklärung erteilt, eine mündliche Zusage für alle Grundstücke lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – lt der Niederschrift vom 21.9.2011 - bereits vor.
Nach Besprechen des Verhandlungsgegenstandes und Vornahme eines Ortsaugenscheines erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der Verhandlung am 21.9.2011 folgenden Befund:
"Die X beantragte die wasserrechtlich Bewilligung für die Ableitung der Niederschlagswässer von Dachflächen und Fahr- und Verkehrsflächen über Retentionsanlagen und einen Ableitungskanal in den X. Es wurde hiezu ein Projekt eingereicht, welches aus einer Beschreibung und Detailplänen besteht. Die Projektierung erfolgte durch die Fa. X aus X. Auf der Parzellen Nr. X, X ist die Errichtung eines neuen X vorgesehen. Für diesen X wird eine Dachfläche von 1327 m2 erforderlich und die Wässer werden über Retentionsschächte und einem Drosselablauf gesammelt bzw. abgeleitet. Die 4 Retentionsschächte sind jeweils mit einem Durchmesser von 2,5 m und einer Tiefe von rund 2,8 m vorgesehen. Die Schächte sind in Fertigteilbauweise geplant. Die Retention wurde auf den einjährlichen Abfluss dimensioniert und bemessen wobei ein Drosselablauf von 7,2 l/s berechnet wurde. Bei einem 30-jährigen Regenereignis ist ein Speichervolumen von 37,75 m3 erforderlich. Aus diesen Retentionsschächten, die miteinander verbunden sind führt die Ableitung zum neu herzustellenden Ableitungskanal. Neben der Herstellung des X ist es auch erforderlich Fahr- und. Verkehrsflächen mit einer Gesamtfläche von 1945 m2 zu befestigen. Die Flächen entwässern zu Einlaufschächten und über einer Verrohrung werden die Wässer in ein Speicherbecken geleitet. Dieses Speicherbecken ist als Sickermulde vorgesehen. Diese Sickermulde ist als Erdbecken mit einer Tiefe von 80 cm bei einer Größe von rund 300 mz geplant. In der hydraulischen Berechnung wurde Sickrate mit 2,4 l/s nachgewiesen. Die Wässer sickern durch den aufzubringenden Humus in der Sickermulde und gelangen letztendlich in das vorgesehene Teildrainagerohr. Dieses Drainagerohr mündet in einem Schacht in den auch die gedrosselten Wässer aus den Retentionsschächten eingeleitet werden. Ausgehend vom Schacht in den die retentierten Wässer eingeleitet werden ist ein neuer Regenwasserkanal vorgesehen. Dieser Regenwasserkanal ist mit einem Durchmesser von 200 mm vorgesehen. In den Knickbereichen des Kanals sind Schächte geplant. Zwischen dem Schacht S3 und S4 wird das öffentliche Gut der Gemeinde (X) und auch die dort vorhandenen Kanalanlagen gequert. In weiterer Folge verläuft dann der Kanal DN 200 auf der Parzelle Nr. X, KG X entlang der X und im nordwestlichen Bereich an der Grundstücksecke wird wieder ein Schacht angeordnet. Von diesem Schacht ausgehend verläuft dann der Kanal in östliche Richtung zum Schacht S1 mit einem Durchmesser von 300 mm und schwenkt dann in nordwestliche Richtung und verläuft etwa parallel zu einem bereits bestehenden Regenwasserkanal der Gemeinde. Die Ausmündung erfolgt unmittelbar neben diesem bereits bestehenden Regenwasserkanal bzw. ist in diesem Auslaufbereich auch die Ausleitung eines Kanal des Reinhalteverbandes X, es dürfte sich wahrscheinlich um eine Hochwasserentlastung eines Mischwasserkanals handeln. Im Bereich des Auslaufes, die orografisch am rechten Ufer vorgesehen ist besteht großteils ein Steilufer, dass nur punktuell im Bereich des Auslaufes gesichert ist. Damit die Ausleitung Dauerbestand hat ist es erforderlich ein stabiles Auslaufbauwerk herzustellen. Weiters soll auch zur Sicherung des Kanal eine Rückschlagklappe angeordnet werden. Durch die geplanten Rückhalteanlagen wird das Niederschlagswasser auf das natürliche Maß gedrosselt, wobei im gegenständlichen Fall eine Ableitungsmenge von 9,6 l/s ermittelt wurde. Die derzeit vorhandene landwirtschaftliche Fläche entwässert aufgrund des natürlichen Gefälles in nordwestliche Richtung und gelangen wieder über landwirtschaftlich genutzte Flächen in die Gewässer des X. Der X weist im Bereich der Mündungsstelle ein Einzugsgebiet von 66,8 km2 auf und die Mittelwasserführung beträgt 830 l/s und die mittlere Niederwasserführung 390 l/s. Die Daten wurden von der Pegelstelle X vom hydrografischen Dienst bekanntgegeben. Das Gewässer des X ist im Bereich der Einleitungsstelle als natürliches Gewässer mit leicht mäandrierender Linienführung und naturbelassenen Ufern vorhanden. Die Uferbereiche sind gut bestockt und bewachsen. Die näheren Details können den beigebrachten Projektsunterlagen entnommen werden."
Daraufhin erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 21.9.2011 folgendes Gutachten:
"Beim gegenständlichen X werden die Niederschlagswässer über Retentionsanlagen auf das natürliche Maß gedrosselt, sodass es zu keinen Verschärfungen des Hochwasserabflusses bzw. des Oberflächenwasserabflusses kommt. In den Projektsunterlagen ist schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen, dass diese Drosselung über die Anlagenteile ermöglicht wird und die Ableitungsmenge dem natürlichen Maß entspricht. Die Niederschlagswässer aus dem Areal des X werden über entsprechende Einlaufschächte und Ableitungskanäle ordnungsgemäß gesammelt gedrosselt und zur Ableitung gebracht. Auf Nachbargrundstücke werden keine Wässer oberflächlich abgeleitet, sodass es zu keiner Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken kommen kann. Es sind daher keine nachteiligen Auswirkungen in öffentlichem Interesse und auf fremde Rechte zu erwarten. Aus wasserbautechnischer Sicht bestehen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die retendierte Ableitung von Oberflächenwässern aus den Fahr- und Verkehrsflächen sowie den Dachwässern des X auf der Parz. Nr. X, KG X über Retentionsschächte und eine Retentionssickermulde in den X keine Einwände, wenn die vorgeschriebenen nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Fristen eingehalten werden: 1. Die Baumassnahmen sind fachgerecht und - soweit nachstehend nicht ausdrücklich anders verlangt wird - projektsgemäß und wie im Befund beschrieben auszuführen und stets in einem funktionstüchtigen und technisch einwandfreien Zustand zu erhalten. 2. Die schriftliche Zustimmung der von der Ableitung betroffenen Grundstückseigentümer ist vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Erst nach Vorliegen der Zustimmungserklärungen darf mit dem Bau des Ableitungskanals begonnen werden. 3. Im Ablaufschacht S5 ist ein Absperrschieber herzustellen um im Katastrophenfall (Löschwasser, Ölunfall auf der Fahr- und Verkehrsfläche und dergleichen mehr) herzustellen. Dieser Absperrschieber ist an der Oberfläche mit einem Schild zu kennzeichnen. 4. Bei den Bauarbeiten dürfen keine wasser- und organismengefährdenden Stoffe in das Gewässer gelangen, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die Gefährlichkeit von Schmier- und Antriebstoffen von Baumaschinen sowie von Zementmilch auf den Fischbestand und andere Gewässerorganismen hingewiesen wird. 5. Die im Projektsbereich querenden Gräben, Gerinne, Verrohrungen, Entwässerungsleitungen und wasserrechtlich bewilligten Abwasserleitungen sind ordnungsgemäß einzubinden. 6. Über das Retentionsbecken dürfen nur unverschmutzte Oberflächenwässer abgeleitet werden. 7. Die Größe des Retentionsbeckens muss mind. 72 m3 betragen. 8. Die Einleitungsstellen in den Vorfluter sind im Pralluferbereich gegen Erosionen zu befestigen. 9. Die Einmündung des Ableitungsrohres in den Vorfluter ist so auszuführen, dass es zu keiner Behinderung des Hochwasserabflusses im x kommt. Am Ablaufende ist bei Erfordernis eine Rückstauklappe anzubringen. 10. Das Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung in den Vorfluter wird bei einem Niederschlagsereignis mit 1-jährlicher Auftrittswahrscheinlichkeit mit 9,6 l/s festgesetzt (Tageskonsensmenge 110 m3/d).
11. Rohrleitungen und Schächte sind standsicher unter Beachtung insbesondere der Ö-Normen B 2501, B 2503, B 2504, sowie B 2533 u. B 5010 und B 5012 herzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen von maximal einem Jahr auf ihren einwandfreien Zustand hin zu überprüfen. 12. Schachtabdeckungen im Bereich von Verkehrs- und Parkflächen müssen Belastungen bis zu 400 kN standhalten. 13. Allfällige im Zuge der Errichtung der Rohrkanäle ausgeführten Begleitdrainagen sind nach Baufertigstellung durch abschnittsweises Verschließen funktionsunfähig zu machen. 14. Im Zuge der Baufertigstellung sind die berührten Grundflächen im Sinne ihrer derzeitigen Nutzung wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen, zu rekultivieren und zu besamen. Die vorübergehende Beanspruchung von privaten Grundflächen ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Vorübergehend beanspruchte Zufahrtswege und Grundstücke sind wiederum in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. 15. Sämtliche Bauarbeiten sind unter größter Schonung des Gewässers und größtmöglicher Erhaltung des Bewuchses durchzuführen. Nach Baufertigstellung sind die abgeholzten Ufer wieder mit standortgerechtem Laubgehölze zu bepflanzen und zu besamen. 16. Das Wasserrecht für die Ableitung der gedrosselten Wässer in den X ist bis zum 31.12.2043 zu befristen. 17. Für die Baufertigstellung wird eine Frist zum 31.12.2013 eingeräumt. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist die Baufertigstellung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen."
In der Niederschrift vom 21.9.2011 ist weiters protokolliert, dass seitens des Vertreters der Gemeinde X bei befund- und projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Bescheidauflagen seitens der Gemeinde X keine Einwände bestehen.
In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2011, GZ Ge20-83-2011-RE erteilte die belangte Behörde die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des ggst. X. Gegen beide Bescheide wurde Berufung erhoben.
Im ggst. Berufungsverfahren wurden – wie eingangs erwähnt – Stellungnahmen der ASV für Hydrologie und Biologie eingeholt.
Der Amtssachverständige für Biologie führte in seiner Stellungnahme vom 6.7.2012 aus:
"Die übermittelten Unterlagen genügen zur fachlichen Beurteilung. Die Oberflächenwasserbeseitigung eines Großmarktes setzt sich aus den nicht verunreinigten Dachwässern und den mehr als gering verunreinigten Wässern der Fahr- und Parkbereiche zusammen. Im gegenständlichen Fall werden die Dachwässer retendiert, die Niederschlagswässer von Fahr- und Parkflächen retendiert und über eine belebte Bodenzone (humusiertes Becken mit darunterliegender Drainage) auch mechanisch und biologisch gereinigt. In weiterer Folge werden die Niederschlagswasser gemeinsam in den X geleitet. Dieses Vorgehen entspricht aus fachlicher Sicht dem Stand der Technik und es ist nicht zu erwarten, dass aufgrund dieser Einleitung eine ökologische Veränderung im X eintritt. Insbesondere bei leistungsfähigeren Vorflutern und einer Retention und Reinigung nach dem Stand der Technik ist die Beiziehung eines ASV für Biologie bei der Niederschlagswasserableitung kleinerer Flächen (im gegenständlichen Fall lediglich etwa 3300m2) nicht erforderlich. In vorliegenden speziellen Fall deckt sich die hydrobiologische Beurteilung vollständig mit der des ASV für Wasserbautechnik."
Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 8.8.2012 ist festzuhalten, dass dieser vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 9.7.2012 wie folgt befasst wurde:
"Im angeschlossenen Projekt ist die Ableitung von Oberflächenwässern in den x vorsehen. Dabei wird auch von einer "Versickerungsrate" über eine Sickermulde gesprochen. 1. Handelt es sich dabei lt dem Projekt um eine Versickerung in den Untergrund oder werden diese Wässer letztlich in den x abgeleitet? 2. Soweit eine Versickerung in den Untergrund vorgesehen ist: Handelt es sich dabei quantitativ und qualitativ um spürbare Einwirkungen in den Grundwasserhaushalt? 3. Ist die Beiziehung eines hydrogeologischen ASV zur mündlichen Verhandlung am 9.8.2012 erforderlich oder kann die Begutachtung durch den wasserbautechnischen ASV des GWB-GR erfolgen?"
In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 8.8.2012 wird dazu ausgeführt:
"Zu Ihrer Mail-Anfrage vom 9. Juli 2012, 17:08 Uhr, wird mitgeteilt:
zu 1. Laut Projekt und VS der BH Wels-Land erfolgt hier ausschließlich die Ableitung in den X. Die Vorreinigung der Verkehrsflächenwässer erfolgt über die Rasenmulde mit Sammelrigol. Daraus errechnet sich die Retentionsleistung und Sickerrate mit 2,4 l/s. Diese Menge soll vollständig in den X ohne örtliche Versickerung abgeleitet werden. Laut Projekt, Seite 6, ist der Untergrund sehr gering bis nicht wasserdurchlässig. Die Dachwasserretentionsschächte müssen hier mit dichten Solen ausgeführt werden. zu 2. Es sind keine beeinträchtigenden Einwirkungen zu erwarten, da die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Die Dachflächen müssen aus inerten Material bestehen. zu 3. Beiziehung eines hydrologischen ASV nicht erforderlich. Beurteilung bitte diesbezüglich durch Behörde. Anmerkung zur VS vom 21.9.2011: zu 1. Absperrschieber generell für Störfällen nicht nur für Katastrophe zu 10. und generell: Auflagen zur Instandhaltung wie z.B. Rasen mähen usw. erforderlich Bereithaltung von Öl-Bindemittel, z.B. bei der LKW-Ladezone ist vorzuschreiben. Erstellung einer Bauausführungsdokumentation und Fotos ist zweckmäßig."
In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2012 erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik folgenden Befund:
"Grundsätzlich wird auf den Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlungsschrift vom 21.09.2011 verwiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass für die Retention der von den Dachflächen bei einem 30-jährlichen Ereignis abfließenden Oberflächenwässer bei Einhaltung einer maximalen Abflussmenge in den Vorfluter von 7,2 l/sec, ein Speichervolumen von 37,85 m3 erforderlich ist. In den Retentionsschächten steht ein Speichervolumen von 32,5 m3 zur Verfügung. Die Differenzmenge steht in der Sickermulde in ausreichendem Maß zur Verfügung. Dies wird in einem fachtechnischen Gutachten der X vom 18.07.2012 ausgeführt. Für die Ableitung der Oberflächenwässer von den Fahr- und Verkehrsflächen bei einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis, welche in die Sickermulde erfolgt, ergibt sich unter Berücksichtigung der Versickerungsrate durch den aktiven Bodenkörper eine maximale Einstauhöhe in der Sickermulde von 67 cm. Unter Berücksichtigung der von den Retentionsschächten übergeleiteten Wassermenge beträgt die gesamte maximale Einstauhöhe 69 cm. Die Sickermulde weist bis zur Höhe des Entlastungsrohres eine Tiefe von 80 cm auf. Das Grundstück Nr. X, X weist von der südlich angrenzenden X Straße ein Gefälle in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung auf. Der Höhenunterschied bis zur nördlichen Parzellengrenze beträgt ca. 4 m. Zwischen der Fahr- und Verkehrsfläche und der im Süden verlaufenden X Straße verbleibt ein Grünstreifen, von welchem bei stärkeren Niederschlagsereignissen oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser auf die Park- und Verkehrsfläche abfließt. Diese Fläche hat eine Größe von ca. 450 m2. Die Oberflächenwasserabflussverhältnisse der übrigen nicht bebauten Teile des Grundstücks Nr. X wird durch die Baumaßnahmen nicht verändert, da in diesem Bereich keine Geländeveränderungen vorgenommen werden. Insgesamt werden durch die Veränderungen in Folge des Baus bzw. der Angleichung der Grünfläche zwischen der X Straße und der Park- und Verkehrsfläche keine zusätzlichen Oberflächenwässer auf Nachbargrundstücke geleitet. Von der ca. 450 großen Grünfläche zwischen Parkplatz und X Straße fließen bei einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis der Dauerstufe 45 Minuten mit einer Intensität von ca. 160 l/sec * ha bei Annahme eines Abflussbeiwertes von 0,5 ca. 3,6 l/sec. in das Entwässerungssystem des geplanten X. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einleitungsmenge in das Sickerbecken ergibt sich ein maximaler Anstieg des Stauspiegels um ca. 3 cm. Bei den zur Ableitung gelangenden Wässern handelt es sich im Bereich der Dachflächen um unverschmutzte Niederschlagswässer und im Bereich der Fahr und Verkehrsflächen um verschmutzte Niederschlagswässer, welche vor der Einleitung in ein Gewässer einer Vorreinigung bedürfen. Die Vorreinigung dieser verschmutzten Niederschlagswässer erfolgt über die Rasenmulde. Im Gefahrenzonenplan X der Bundeswasserbauverwaltung werden die projektsgegenständlichen Flächen, auf denen der X errichtet werden soll, als außerhalb des Abflussbereiches 30- und 1OO-jährlicher Hochwässer des X dargestellt. In der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 15/2001 zum Schutz der Heilquelle der Schwefelbad X bedürfen Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen tiefer als 20 m unter Geländeoberkante vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die projektsgegenständlichen Flächen auf denen der X errichtet werden soll, liegen innerhalb des durch die oben genannte Verordnung festgelegten Grundwasserschongebietes. In dem der wasserrechtlichen Verhandlung vom 21.09.2011 zugrunde liegenden Projekt der X wird auf die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektsbereich eingegangen. Demnach ist hier von bindigen Hangfußablagerungen mit geringer Wasserdurchlässigkeit auszugehen. Den Grundwasserstauer bilden die im tieferen Untergrund anstehenden neogenen Sedimente (Schlier). Dem Projekt ist ein Bodenaufschluss, durchgeführt durch eine 7 m tiefe Bohrsondierung, beigelegt. Innerhalb dieses Untersuchungsbereiches wurden unterhalb des Mutterbodens Schluff- und schluffige bzw. schwachtonige Feinsandschichten und darunter tonige Schichten angetroffen. Der Untergrund ist demnach nicht geeignet, nennenswerte Wassermengen zu versickern."
Den Feststellungen wird weiters das folgende – in der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 9.8.2012 protokollierte – Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zugrunde gelegt:
"Allgemein ist festzuhalten, dass die vorgelegten Projektsunterlagen, insbesondere die darin enthaltenen Berechnungen, schlüssig und nachvollziehbar sind. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Wie ist - dem Stand der Technik entsprechend - mit Oberflächenwässern, die bei gewerblichen Anlagen anfallen, zu verfahren?": Grundsätzlich wäre zur Aufrechterhaltung der Grundwasserneubildung eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer anzustreben. Aufgrund der anstehenden dichten Bodenschichten ist eine Versickerung in einem nennenswerten Umfang nicht möglich. Aus diesem Grund sind die anfallenden Niederschlagswässer daher zur Ableitung zu bringen. Um jedoch eine Verschärfung des Hochwasserabflusses zu vermeiden, ist die Ableitungsmenge auf das Maß des natürlichen Oberflächenwasserabflusses (Grünlandabfluss) zu drosseln. Dazu sind geeignete Retentionsvorrichtungen zu schaffen. Die projektierten Anlagen sind aus fachlicher Sicht geeignet, die Ableitungsmenge entsprechend zu drosseln. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Ist im Projekt vorgesehen, dass Oberflächenwässer, die durch chemische Flüssigkeiten und Giftstoffe verunreinigt sind, anfallen?": Es handelt sich einerseits um auf Dach- und andererseits um auf Park- und Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwässer. Durch die Versickerung über den aktiven Bodenkörper der Sickermulde findet eine ausreichende dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung statt. Diese vorgereinigten Niederschlagswässer können daher in einen Vorfluter eingeleitet werden. Wie schon der Amtssachverständige für Biologie ausführte, ist nicht zu erwarten, dass aufgrund dieser Einleitung eine ökologische Veränderung im X eintritt. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Kommt es zu quantitativ oder qualitativ spürbaren Einwirkungen in den Grundwasserhaushalt bzw den Untergrund?" Aufgrund der sehr geringen Sickerfähigkeit des Untergrundes sind keine spürbaren Einsickerungen in den Untergrund möglich und daher auch keine Einwirkungen in den Grund Wasserhaushalt bzw. den Untergrund zu erwarten bzw. zu befürchten. Auf die Frage von RA X, ob eine Versickerung nicht doch möglich wäre?: Eine Versickerung ist technisch gesehen nicht im ausreichenden Ausmaß möglich. Die vorgesehene Einleitung entspricht dem Stand der Technik. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Werden durch die ggst. Anlage - ausgehend von einem bis zu 30 jährlichen Regenereignis - die natürlichen Abflussverhältnisse zum Nachteil von benachbarten Liegenschaften (insb der Bw) verändert?": Durch die Dimensionierung des Retentionsvolumen auf ein 30-jährliches Niederschlagsereignis sind nachteilige Auswirkungen auf benachbarte Liegenschaften auszuschließen bzw. werden die natürlichen Abflussverhältnisse nicht zum Nachteil von benachbarten Liegenschaften verändert. Es fließen keinesfalls zusätzliche Oberflächenwässer auf benachbarte Liegenschaften. Für seltenere als 30-jährliche Niederschlagsereignisse besteht im Retentionsbecken eine Überlaufvorrichtung, welche in den Ableitungskanal eingebunden ist. Selbst beim Anspringen dieser Überlaufvorrichtung tritt keine Veränderung der natürlichen Ablaufverhältnisse zum Nachteil der Berufungswerber bzw. der ihnen gehörenden Grundstücke ein. Auf die Frage des RA X, ob Oberflächenwässer auf die Grundstücke der Bw fließen könne, ist auszuführen: Dies kann bis zu einem 30-jährlichen Ereignis jedenfalls ausgeschlossen werden. Bei einem darüber hinausgehenden Ereignis ist dies bis zur Ausschöpfung der Kapazität des Ableitungskanales, das sind ca. 40 l/sec, nicht zu erwarten. Bei einem darüber hinausgehenden sehr seltenen Extremereignis mit einer Jährlichkeit deutlich über 30 ist ein Überfließen auf benachbarte Grundstücke nicht auszuschließen. Die Bemessung der Ableitungsanlagen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik; somit sind nachteilige Auswirkungen aus fachlicher Sicht nicht zu befürchten. Soweit der rechtsanwaltliche Vertreter Dr. X auf angeblich erhebliche Geländeveränderungen sowie die gewerberechtlichen und baurechtlichen Akte verweist, ist aus fachlicher Sicht folgendes festzuhalten; Die im Akt befindlichen Unterlagen (wasserrechtliches Projekt etc.) sowie der am heutigen Tag vorgelegene Einreichplan vom 12. Mai 2011, Plan Nr. 161/21 der X (beigeschafft aus dem gewerblichen Akt) reichen zur abschließenden Beurteilung aus wasserbautechnischer Sicht aus. Auf Grundlage dieser Unterlagen konnten die angeführten gutachtlichen Ausführungen bedenkenlos getroffen werden. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Befindet sich die ggst. Anlage im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer des X?"; Die Anlage befindet sich nicht im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Wird der Abfluss bis zu 30-jährlicher Hochwässer des X durch die ggst. Anlage zum Nachteil der Nachbargrundstücke (insb. der Bw) verändert? " Der Hochwasserabfluss des Innbaches wird bis zum 30-jährlichen Ereignis bzw. auch darüber hinaus nicht zum Nachteil verändert. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Entspricht das vorgesehene Einlaufbauwerk dem Stand der Technik?'': I Das Einlaufbauwerkes in den X entspricht bei projekts- und bescheidgemäßer Ausführung dem Stand der Technik. Zur Frage des Verhandlungsleiters "Wird den Vorgaben des x entsprochen?": Durch die Drosselung der Einleitungsmenge auf das Maß des natürlichen Oberflächenwasserabflusses sind keine Verschärfungen des Hochwasserabflusses im X zu befürchten. Aus fachlicher Hinsicht bestehen keine relevanten Unterschiede zwischen der
Konsensmenge 9,54 l/sec. bzw. den im Gutachten der erstinstanzlichen
Verhandlungsschrift erwähnten 9,6 l/sec. Aus fachlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der Genehmigung/Bewilligung keine Bedenken, wenn folgende Auflagen eingehalten werden: 1. Die vom ASV für Wasserbautechnik in der Niederschrift vom 21.09,2011 geforderten Auflagen/Bedingungen und Befristungen sind - soweit im folgenden nicht abweichendes festgelegt wird - einzuhalten, 2. Der Auflagepunkt 7 des Bewilligungsbescheides ist nachstehend zu
ändern: Die Größe des Retentionsbeckens muss mindestens 215 m3 betragen. 3. Der Auflagepunkt 3 ist wie folgt zu ändern: Im Ablaufschacht S5 ist ein Absperrschieber herzustellen und bei Bedarf zu bedienen, um im Störfall Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wassergefährdung treffen zu können. Dieser Absperrschieber ist an der Oberfläche mit einem Schild zu kennzeichnen. 4. Das Sickerbecken ist wie folgt auszuführen: Über dem Drainagenschotter unter dem Becken muss eine Trennlage eingebracht werden, um das Einschwemmen der darüberliegenden Humusfeinteile zu verhindern. Dies kann als feinkiesige Ausgleichsschicht mit abgestufter Körnung bzw. einem Mischkorn (0/32 mm) und einer darauf aufzubringenden Sandlage (Stärke ca. 5 bis 10 cm) ausgeführt werden. Ein Vlies darf als Alternative zur Trennlage nur dann eingebaut werden, wenn es nachweislich zur Trennung von Mutterboden und Untergrund geeignet ist und daher nicht verschlemmen kann. Über dieser Trennlage muss eine mindestens 30 cm mächtige Humusschicht aufgebracht werden. Diese Mindeststärke ist nach dem Setzen dieser Schicht unbedingt einzuhalten. Der Durchlässigkeitsbeiwert der aufgebrachten Bodenschicht muss ständig dem Wert 10-5 entsprechen. Grobsandiges bzw. kiesiges Material darf nicht in diese aktive Bodenzone eingebracht werden. 5. Die Versickerungsfläche ist flächendeckend mit Gras zu begrünen, um eine gleichmäßige Durchwurzelung des Bodens zu gewährleisten. Auf die Versickerungsfläche darf kein Rindenmulch aufgebracht werden. 6. Die Versickerungsfläche muss gewartet und gepflegt werden, um eine ausreichende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu gewährleisten. Das Gras ist in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens 2 mal jährlich zu mähen. Der Grasschnitt bzw. ein geschwemmter Unrat ist ehestmöglich aus der Mulde zu entfernen. Herbizide oder Düngemittel dürfen weder im Einzugsbereich der Sickerfläche noch direkt auf dieser Fläche eingesetzt werden. 7.