Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 05.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufungen von X, X, x, X, X und X, alle vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.12.2011, GZ. Wa10-106-2011-HK, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.8.2012 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung die Mengenangabe "9,6 l/s" auf "9,54 l/s" abgeändert wird. Die im bekämpften Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen werden des weiteren um die Bestimmung des § 356b Abs. 1 Z. 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl.Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 85/2005 ergänzt. Der in Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides enthaltene Auflagepunkt Nr. 3 wird abgeändert und lautet wie folgt:

"Im Ablaufschacht S5 ist ein Absperrschieber herzustellen und bei Bedarf zu bedienen, um im Störfall Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wasser­gefährdung treffen zu können. Dieser Absperrschieber ist an der Oberfläche mit einem Schild zu kennzeichnen."

Der in Spruchabschnitt I des bekämpften Bescheides enthaltene Auflagepunkt Nr. 7 wird abgeändert und lautet wie folgt:

"Die Größe des Retentionsbeckens (= Sickermulde) muss mindestens 215 m3 betragen."

Weiters sind zusätzlich folgende Auflagen einzuhalten:

1.     Die Sickermulde ist wie folgt auszuführen:

Über dem Drainagenschotter unter dem Becken muss eine Trennlage eingebracht werden, um das Einschwemmen der darüberliegenden Humusfeinteile zu verhindern. Dies kann als feinkiesige Ausgleichsschicht mit abgestufter Körnung bzw. einem Mischkorn (0/32 mm) und einer darauf aufzubringenden Sandlage (Stärke ca. 5 bis 10 cm) ausgeführt werden. Ein Vlies darf als Alternative zur Trennlage nur dann eingebaut werden, wenn es nachweislich zur Trennung von Mutterboden und Untergrund geeignet ist und daher nicht verschlemmen kann. Über dieser Trennlage muss ein mindestens 30 cm mächtige Humusschicht aufgebracht werden. Diese Mindeststärke ist nach dem Setzen dieser Schicht unbedingt einzuhalten. Der Durchlässig­keitsbeiwert der aufgebrachten Bodenschicht muss ständig dem Wert 10-5 entsprechen. Grobsandiges bzw. kiesiges Material darf nicht in diese aktive Bodenzone eingebracht werden.

2.     Die Versickerungsfläche ist flächendeckend mit Gras zu begrünen, um eine gleichmäßige Durchwurzelung des Bodens zu gewährleisten. Auf die Versickerungsfläche darf kein Rindenmulch aufgebracht werden.

3.           Die Versickerungsfläche muss gewartet und gepflegt werden, um eine ausreichende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu gewährleisten. Das Gras ist in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens 2 mal jährlich zu mähen. Der Grasschnitt bzw. ein geschwemmter Unrat ist ehestmöglich aus der Mulde zu entfernen. Herbizide oder Düngemittel dürfen weder im Einzugsbereich der Sickerfläche noch direkt auf dieser Fläche eingesetzt werden.

4.     Falls im Lauf der Zeit die Versickerungsleistung durch Verschlammung soweit abnimmt, dass keine zufriedenstellende Versickerung mehr gegeben ist, muss eine Bodenverbesserung nach Absprache mit der Behörde durchgeführt werden. Im Falle eines Bodenaustausches ist auf eine ordnungsgemäße Entsorgung zu achten.

5.     Die Manipulation mit Mineralölprodukten bzw. anderer wassergefährdender Stoffe ist im Einzugsbereich der Sickerfläche nicht zulässig. Sollten jedoch derartige Stoffe hier austreten, ist der Schieber im Ableitungskanal zu schließen und umgehend die Behörde zu verständigen.

6.     Im Zuge der Schneeräumung darf im Sickerbecken kein Schnee von Flächen außerhalb abgelagert werden. Die Salzstreuung auf den Park- und Verkehrsflächen ist nur in Ausnahmefällen (zB. Eisregen) gestattet. Allenfalls in das Sickerbecken eingetragener Splitt ist im Frühjahr zu beseitigen.

7.     Die Dachflächen müssen aus innerten Material bestehen.

8.     Im Bereich der LKW-Ladezone ist ein Sack handelsübliches Ölbindemittel bereit zuhalten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 (AVG)


Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels Land (im Folgenden: belangte Behörde) erteilte der X, X (im Folgenden: Konsenswerberin) mit Bescheid vom 12.12.2011, GZ. Wa10-106-2011-HK, in Spruchabschnitt "I. Wasserrechtliche Bewilligung" die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Niederschlagswässern in den X sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen. Des weiteren wurde im Spruch dieses Bescheides festgelegt:

 

"Inhalt der Bewilligung:

 

Bewilligungsinhaberin und Wasserberechtigte

 

X, X, X

 

Beschreibung (Lage, Art und Zweck) des Vorhabens

 

Ableitung der retentierten und zum Teil vorgereinigten Niederschlagswässer aus den Verkehrs-, Park-, Manipulations- und Dachflächen der neu geplanten Betriebsanlage (X) auf dem Grundstück Nr. X, KG. X, Gemeinde X, über Retentionsschächte und eine Retentions­sickermulde gedrosselt in den X.

 

Betriebsanlage mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist

 

Anlagen zur Versickerung der Oberflächenwässer

 

Maß der Wasserbenutzung

 

Das Maß der Wasserbenutzung für die Einleitung der Niederschlagswässer in den X wird bei einem Niederschlagsereignis mit 1-jährlicher Auftritts­wahr­scheinlichkeit mit einer Menge von 9,6 l/s (Tageskonsensmenge 110 m3) festgesetzt.

 

Dauer der Bewilligung

 

Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis 31.12.2043 befristet.

 

Für diese Bewilligung sind maßgebend:

-          die eingereichten und mit dem Bezugsvermerk versehenen Projekts­unterlagen, soweit sie nicht vom Amtssachverständigen im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien, durch die Be­schreibung des Vorhabens im Befund der angeschlossenen Stellungnahme, durch anerkannte Parteienforderungen bzw. durch die Erklärung des Antragsteilers abgeändert wurden.

 

-          folgende Vorschreibungen (Bedingungen und/oder Auflagen  

      und/oder Fristen):

1.       Die Baumassnahmen sind fachgerecht und - soweit nachstehend nicht ausdrücklich anders verlangt wird - projektsgemäß und wie im Befund beschrieben auszuführen und stets in ei­nem funktionstüchtigen und technisch einwandfreien Zustand zu erhalten.

2.       Die schriftliche Zustimmung der von der Ableitung betroffenen Grundstückseigentümer ist vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Erst nach Vorliegen der Zustim­mungserklärungen darf mit dem Bau des Ableitungskanals begonnen werden.

3.       Im Ablaufschacht S5 ist ein Absperrschieber herzustellen um im Katastrophenfall (Lösch­wasser, Ölunfall auf der Fahr- und Verkehrsfläche und dergleichen mehr) herzustellen. Dieser Absperrschieber ist an der Oberfläche mit einem Schild zu kennzeichnen.

4.       Bei den Bauarbeiten dürfen keine wasser- und organismengefährdenden Stoffe in das Ge­wässer gelangen, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die Gefährlichkeit von Schmier- und Antriebstoffen von Baumaschinen sowie von Zementmilch auf den Fischbe­stand und andere Gewässerorganismen hingewiesen wird.

5.       Die im Projektsbereich querenden Gräben, Gerinne, Verrohrungen, Entwässerungsleitun­gen und wasserrechtlich bewilligten Abwasser­leitungen sind ordnungsgemäß einzubinden.

6.       Über das Retentionsbecken dürfen nur unverschmutzte Oberflächenwässer abgeleitet wer­den.

7.       Die Größe des Retentionsbeckens muss mind. 72 m3 betragen.

8.       Die Einleitungsstellen in den Vorfluter sind im Pralluferbereich gegen Erosionen zu befesti­gen.

9.       Die Einmündung des Ableitungsrohres in den Vorfluter ist so auszuführen, dass es zu kei­ner Behinderung des Hochwasserabflusses im x kommt. Am Ablaufende ist bei Er­fordernis eine Rückstauklappe anzubringen.

10.    Rohrleitungen und Schächte sind standsicher unter Beachtung insbesondere der Ö-Normen B 2501, B 2503, B 2504, sowie B 2533 u. B 5010 und B 5012 herzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen von maximal einem Jahr auf ihren einwandfreien Zustand hin zu überprüfen.

11.    Schachtabdeckungen im Bereich von Verkehrs- und Parkflächen müssen Belastungen bis zu 400 kN standhalten.

12.    Allfällige im Zuge der Errichtung der Rohrkanäle ausgeführte Begleitdrainagen sind nach Baufertigstellung durch abschnittsweises Verschließen funktionsunfähig zu machen.

13.    Im Zuge der Baufertigstellung sind die berührten Grundflächen im Sinne ihrer derzeitigen Nutzung wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen, zu rekultivieren und zu besamen. Die vorübergehende Beanspruchung von privaten Grundflächen ist auf das unbedingt erforder­liche Ausmaß zu beschränken. Vorübergehend beanspruchte Zufahrtswege und Grundstü­cke sind wiederum in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

14.    Sämtliche Bauarbeiten sind unter größter Schonung des Gewässers und größtmöglicher Erhaltung des Bewuchses durchzuführen. Nach Baufertigstellung sind die abgeholzten Ufer wieder mit standortgerechtem Laubgehölze zu bepflanzen und zu besamen.

15.    Für die Baufertigstellung wird eine Frist zum 31.12.2013 eingeräumt. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist die Baufertigstellung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen.

16.    Für die durch das Einleitungsbauwerk vom öffentlichen Wassergut in Anspruch genomme­ne Fläche ist mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes, p.A. Amt der Oö. Landesre­gierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Was­serwirtschaft, Kärntnerstraße 12, 4021 Linz, ein Benutzungsübereinkommen abzuschließen.

Spätestens nach Baufertigstellung sind dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes ent­sprechende Pläne (Katasterpläne 3-fach) vorzulegen, aus denen die Lage des Einleitungs­bauwerkes auf öffentlichen Wassergut ersichtlich ist.

 

Rechtsgrundlagen

§§ 9, 11 - 15, 21, 32, 33, 38, 50, 105, 111, 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2011."

 

In Spruchabschnitt II. wurden der Konsenswerberin die Verfahrenskosten vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Ehegatten X und X und X und X sowie die Herren X und X, alle vertreten durch X, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen, hätten mit Schriftsatz vom 19.9.2011, welcher der Verhandlungsschrift vom 21.9.2011 ange­schlossen wurden, Einwendungen erhoben. Der befasste Amtssach­verständige komme in seinem Gutachten vom 21.9.2011 zusammenfassend zu dem Schluss, dass es durch die Ableitung der Oberflächenwässer, welche gesammelt und gedrosselt zur Ableitung gebracht werden, zu keiner Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken kommen könne, da auf Nachbargrundstücke keine Oberflächenwässer abgeleitet würden. Auswirkungen auf fremde Rechte und öffentliche Interessen seien nicht zu erwarten.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 30.12.2011. Darin werden die Berufungsanträge gestellt auf Beischaffung der Akte Ge20-83-2011 BH Wels-Land wegen gewerbebehördlicher Errichtung und Betrieb des X auf Grundstück X, X, sowie des Aktes Pol-131/9-1830-2011/Kt der Gemeinde X betreffend Ansuchen um Baubewilligung des X auf Grundstück X X, Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, Durchführung eines Ortsaugenscheines, Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten der Wasserbautechnik, der Hydrogeologie, der Wasser- und Abwasserchemie, der Biologie, der Limnologie, des Umweltschutzes sowie Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen betreffend zu erwartenden Gesundheitsstörungen, Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschädigungen durch Gewässerverunreinigung. Weiters beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die wasserrechtliche Bewilligung, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 12.12.2011, nicht erteilt wird und sohin der Antrag auf Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung zur Gänze abgewiesen wird. Begründend führen die Bw aus, das geplante Vorhaben liege im Grundwasserschongebiet X. Eine schriftliche Zustimmung der bezüglichen Eigentümer liege nicht vor. Allein bei den Pkw Zu- und Abfahrten sei mit mehr als 3000 Fahrbewegungen zu rechnen. Dazu komme dann der ganze Anlieferungsverkehr, die Lkw Fahrbewegungen für Zu- und Abfahrten, wobei die Zufahrten und Wendevorgänge zum Erreichen der Ladezone relativ verkehrsungünstig liegen würden. Es sei der Lkw-Verkehr mit den Kühlaggregaten vorgesehen. Dazu kommen die kältetechnischen Anlagenteile, wie sie im gewerbebehördlichen Akt angeführt werden. Weiters sei auch bei der Betriebsanlage der Transport und die Manipulation mit Flüssigkeiten, Chemikalien etc. zu rechnen. Auch würden Feinstaub und Russpartikel in die Abwässer eintreten. Es würden gefährliche Abfälle anfallen und werde dazu auf das Abfallwirtschaftskonzept verwiesen. Für den gegenständlichen X sei keinerlei öffentliches Interesse gegeben, da ohnehin im Ortszentrum zur Sicherung der Nahversorgung  2 X vorhanden wären. Die im Verfahren wahrzunehmenden Rechte der Eigentümer von durch Veränderungen des Hochwasserabflusses betroffenen Liegenschaften, d.h. die Beurteilung der Hochwassersicherheit, betreffe nicht ausschließlich das öffentliche Interesse. Auch sei die Auffassung, dass auch eine Grundwasserbeeinträchtigung nur das öffentliche Interesse berühre, unrichtig. Bezüglich Beeinflussung des Grundwassers bzw. des Grundwasserspiegels seien die Einwendungen sehr wohl berechtigt. Im Übrigen gehe es auch nicht an, dass im Baurecht und im gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren auf ein Wasserrechtsverfahren verwiesen werde, wo dann wiederum der Gesamtzusammenhang durchbrochen werde, indem die baurechtliche und gewerbebehördliche Seite der Anlagenbewilligung ausgeklammert werden. Es müsse hier das Projekt in allen Umständen in seiner Gesamtheit gesehen werden. Deshalb seien die Einwendungen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls zulässig und gerechtfertigt. Es liege jedenfalls eine Gewässerverunreinigung bzw. zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers vor. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundwassers in Qualität, Beschaffenheit und Menge sei zu erwarten. Nach § 1 Oö. Abwasser­entsorgungsgesetz 2011, LGBl.Nr. 27/2001, treffe die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung den Eigentümer des Objektes nach den Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes. Es sei lediglich ein Amtssachverständiger für Wasserbautechnik beigezogen worden. Die Bw hätten die Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten Hydrogeologie, Wasser und Abwasserchemie, Biologie und des Umweltschutzes beantragt. Der abwasserbautechnische Sachverständige habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass beim X die Hochwassergefährdung wesentlich verändert und vermehrt werde. Es bestehe auch eine erhebliche Beeinträchtigung der Wasserqualität des X, die zum Teil besonders schädlich sein könne. Auch in der 50 m-Zone des X solle auf dem dort bestehenden Steilufer, das nur punktuell im Bereich des Auslaufes gesichert sei, ein größeres, stabiles Auslaufbauwerk errichtet werden. Es erscheine auch für die Retentionsschächte in der unmittelbaren Nachbarschaft eine baubehördliche Genehmigung und Überprüfung im Sinne der allgemeinen Erfordernisse nach § 3 Oö. BauTG, Sicherheit und Umweltschutz u.a. erforderlich. Es handle es sich ja um groß dimensionierte Verhältnisse von bis zu 38 m³ messenden Bauwerken. Es hätte auch ein entsprechendes Projekt für das Einlaufbauwerk vorgelegt werden müssen. So liege aber weder ein Projekt noch eine Zustimmung des Grundeigentümers vor. Auch habe sich die Wasserrechtsbehörde 1. Instanz überhaupt nicht mit dem Grundwasserschongebiet X auseinandergesetzt. Überhaupt seien die naturschutzrechtlichen Belange völlig außer Betracht gelassen worden. Es sei auch nicht geprüft worden, inwieweit hier Abfälle anfallen würden, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz einer Bewilligung oder Beurteilung bedürfen würden. Dazu komme, dass in den letzten Jahren häufig im gegenständlichen Bereich ungewöhnlich ergiebige Regenfälle aufgetreten seien, sodass dies sehr rasch zu Überschwemmungen führe. Angesichts der Größe des Betriebsgrundstückes von nahezu 6.000 bedürfe es auch einer entsprechenden Wartung, die angesichts der gegebenen Verhältnisse nicht solcher Art gestaltet werden können, dass jegliche Einwirkung auf die Gewässer, Grundwasser und X, was Menge und Qualität der eindringenden Wässer betreffe, wirken würden. Auf Grund des Gefälles könnten Oberflächenwässer auf die Grundstücke der Bw gelangen, insbesondere wenn starke Regenfälle seien und die Anlagen auf dem 6.000 messenden Grundstück die Gewässer nicht fassen könnten. Darüber hinaus sei auch die Gefährdung durch Hochwasser bei starken Regenfällen, die oft jährlich auftreten, zu berücksichtigen. Gehe man nun davon aus, dass 9,6 l/s festgesetzt werden, so seien dies 829 , die ungereinigt in den X eingeleitet werden könnten. Ein derartiges Wasserbenutzungsrecht mit einem derartigen Wasserbenutzungs­umfang, noch dazu ohne jegliche Vorreinigung in den X einzuleiten, erscheine mit den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes unvereinbar.

 

Die belangte Behörde legte den Akt dem Amt der oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Der Landeshauptmann übermittelte daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2012 den Akt gem. § 6 AVG iVm § 356b GewO iVm § 32 WRG zuständigkeitshalber dem Verwaltungssenat.

 

Der Verwaltungssenat befasste den Amtssachverständigen für Biologie Dr. X sowie den Amtssachverständigen für Hydrologie, Ing. X mit dem gegenständlichen Projekt. Der Amtssachverständige für Biologie und der Amtssachverständige für Hydrologie gaben dazu mit Schreiben vom 6. Juli 2012 und vom 8. August 2012 Stellungnahmen ab. Diese Stellungnahmen wurden den Bw und der Konsenswerberin vom Verwaltungssenat vorab zur Kenntnis übermittelt. Entsprechend dem Berufungsantrag führte der Verwaltungssenat am 9. August 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Konsenswerberin gab in der mündlichen Verhandlung abschließend folgende Stellungnahme ab:

"Das Verhandlungsergebnis wird zur Kenntnis genommen. Die Zuständigkeit des UVS beruht auf § 101a WRG. Beurteilungsmaßstab für die Genehmigungsfähigkeit ist der Projektantrag, nicht projektwidersprechende Projektfantasie. Diese sind nicht verfahrensrelevant. Das eingereichte Projekt entspricht dem Stand der Technik, ist schlüssig und nachvollziehbar. Der entsprechende Sachverhalt ist hinreichend geklärt und ergibt keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die Berufungswerber. Herr X ist aüßerbücherlicher Eigentümer des Projektgrundstückes, Die grundbücherliche Eigentumseinverleibung ist bereits beim zuständigen Grundbuchsgericht beantragt worden."

 

Die Bw gaben – rechtsanwaltlich vertreten – abschließend folgende Stellungnahme ab:

"Die Grundstücke der Berufungswerber sind im angeschlossenen Lageplan M 1:2000 korrekt gekennzeichnet. Es handelt sich um die Grundstücke Nr. X, X, X und X. Sämtliche Vorbringen und gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht gehalten, Insbesondere wird die Beiziehung von Sachverständigen aus den Gebieten der Hydrogeologie, Wasser- und Abwasserchemie, Biologie, Limnologie, des Umweltschutzes des Naturschutzes, sowie eines medizinischen Sachverständigen aufrecht erhalten und die Beiziehung ausdrücklich nochmals beantragt. Die kurze Stellungnahme des ASV für Biologie Dr. X vom 6. Juli 2012 stellt kein Gutachten dar. Es ist darin kein Befund und Gutachten wie es für das Verfahren erforderlich ist, zu erblicken. Auch inhaltlich wird von unzutreffenden Umständen ausgegangen. Die Niederschlagsabwasserableitung hat für eine Fläche von rund 6.000 m² zu erfolgen und genügt es nicht, dass durch die Einleitung eine ökologische Veränderung nicht zu erwarten ist, sondern muss diese ausgeschlossen werden können, was aber tatsächlich nicht möglich ist. Es handelt sich auch nicht nur um gering verunreinigte Wässer, sondern sind zumindest 3.000 Fahrbewegungen zusätzlich zum LKW-Anlieferungsverkehr zu berücksichtigen. Durch die Anlage ist naturgemäß eine Verunreinigung durch Treibstoffe Öle, Chemikalien, Putzmittel ähnliche schädliche Stoffe zu erwarten. Auch das Schreiben des Ing. X vom 8, August 2012 stellt kein Gutachten im Sinne des AVG dar und wäre daher die Beiziehung der Sachverständigen direkt zum Berufungsverfahren erforderlich. Die X hat keine Ziviltechnikerbefugnis, sodass es sich dabei nicht um Befund und Gutachten eines Ziviltechnikers handelt und können daher die sogenannten Gutachten der Geotechnik dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden. Es werden sehr wohl erhebliche Geländeveränderungen vorgenommen. Dies ergibt sich aus den Akten Bauverfahren und gewerbebehördliches Genehmigungsverfahren deren Beischaffung beantragt wurde. Die bestehende Oberflächenentwässerung des Grundstückes Nr. X, X, wird eben durch Baulichkelten und Befestigung der Park- und Fahrflächen in einer Größe von etwa 4.500 bis 5.000 m2 völlig verdichtet, wenn nun aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung auf dem Grundstück tatsächlich nicht möglich ist, so ist davon auszugehen, dass ein Ansuchen um eine bau- und gewerbebehördliche Anlage auf einen Grundstück vorliegt, welches für eine derartige bauliche und gewerbliche Anlage nicht geeignet ist und wäre dann mangels Eignung des Grundstückes für die zu errichtende Anlage eine Bau- und Anlagenbewilligung nicht zu erteilen. Es handelt sich ja gegenständlich bei der Abwasserentsorgung und Versickerung der Oberflächenwässer um ein Erfordernis das in der Anlage begründet ist. Wenn daher das Grundstück hiefür nicht geeignet ist, wäre die Anlagenbewilligung zu versagen. Insofern ist diese Frage im Bereich des Anlagen- und Baurechtes zu beurteilen, wobei natürlich einschlägige wasserrechtliche gesetzliche Vorschriften anzuwenden sind. Hier ist aber auf die Ausführungen in der Berufung zu verweisen, wonach Voraussetzung für die Anlagenbewilligung die Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes bestehen, wonach die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung den Eigentümer des Objektes nach den Bestimmungen des Abwasserentsorgungsgesetzes trifft, demnach sind durch die Anlage die entfallenden Abwassermengen zu verringern und die Umwelt möglichst von Schadstoffen frei zu halten. Der Anfall von häuslichen und betrieblichen Abwassern ist weitgehend zu vermeiden, nicht oder nur gering verunreinigte Niederschlagswässer sind möglichst direkt in den natürlichen Kreislauf zurückzuführen. Nicht erforderliche Bodenversiegelungen haben zu unterbleiben. Wenn tatsächlich nur so eine geringe Anzahl von Fahrbewegungen zu erwarten wäre, wie dies die Konsenswerberin ins Treffen führt, würde mit einem viel geringeren Parkplatz durchaus das Auslangen gefunden werden können und wäre es dann durchaus möglich, mit den zugute stehenden technischen Möglichkeiten alle Abwässer sowie die gering verunreinigten Niederschlagswässer am eigenen Grundstück der Anlage zu versickern. Das war ja auch bisher beim unbebauten Grundstück möglich, da ja auf 3 Seiten des Grundstückes Straßen sind und dorthin keine Abwässer hinausgeleitet werden dürfen und auch dies nicht erfolgte, Auch zum benachbarten Friedhof erfolgte keine Ableitung oder direkte Zuleitung von Oberflächenwässern. Derartiges wäre im übrigen auch nach § 364 ABG8 unzulässig. Herr X ist nicht grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks Nr. X, KG X, und kann daher einen Dienstbarkeitsvertrag nicht rechtwirksam abschließen. Im Übrigen ist er nicht Konsenswerber und muss die Konsenswerberin die Dienstbarkeiten nicht rechtwirksam einräumen."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Die Konsenswerberin beabsichtigt auf dem Gst.Nr. X, KG. X, einen X neu zu errichten und zu betreiben. Sie brachte dazu bei der Gemeinde X einen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Baubewilligung und bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb im Sinn des § 74 der Gewerbeordnung ein. Diesen Eingaben waren jeweils umfassende Projektsunterlagen angeschlossen.

 

Mit Antrag vom 25. Juli 2011 suchte sie bei der belangten Behörde um die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung bzw. Vorreinigung von Niederschlagswässern auf dem Gst.Nr. X, KG. X X bzw. um retentierte Ableitung von Niederschlagswässern in den X sowie für Errichtung und Betrieb eines Regenwasserkanals auf den Grundstücken Nr. X, X, X, X und X an. Diesem Antrag ist ein von der X erstelltes hydrogeologisches Gutachten, datiert auf den 21.7.2011, angeschlossen. Als Einleitemenge in den X werden in diesem Gutachten 9,54 l/s angegeben.

 

Die belangte Behörde führte über den Antrag auf Genehmigung der gewerblichen Einreichung im Sinn des § 74 der GewO und den Antrag vom 25. Juli 2011 auf wasserrechtliche Bewilligung der projektierten Oberflächenentwässerung jeweils ein gesondertes Verfahren durch.

 

Bezüglich der verfahrensgegenständlichen Einleitung von Oberflächenwässern in den X beraumte die belangte Behörde für den 21.9.2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die Bw erhoben dabei rechtzeitig mit Eingabe vom 19.9.2011 Einwendungen. In diesem Schriftsatz wird sinngemäß wie in der o.a. Berufung vorgebracht. Der Verhandlungsleiter der belangten Behörde wies in der mündlichen Verhandlung eingangs auf den Schriftsatz der Bw vom 19.9.2011 hin. Weiters verwies er auf eine Stellungnahme des Verwalters des öffentlichen Wassergutes vom 8.8.2011. Nach dieser Stellungnahme ist für die durch das Einleitungsbauwerk vom öffentlichen Wassergut in Anspruch genommene Fläche mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes ein Benützungsübereinkommen abzuschließen. Der Verhandlungs­leiter stellte weiters fest, dass die betroffenen Grundeigentümer X und X beim Ortsaugenschein mitteilten, dass bei Realisierung des Projektes ein Grundtausch erfolgen wird und dann auch die jeweiligen Zustimmungen für die Benutzung der Grundstücke in schriftlicher Form erfolgen werden. Nach Aussage des Herrn X in der mündlichen Verhandlung am 21.9.2011 wird auch für das Grundstück seiner Tante X zeitgerecht eine Zustimmungserklärung erteilt, eine mündliche Zusage für alle Grundstücke lag zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – lt der Niederschrift vom 21.9.2011 - bereits vor.

 

Nach Besprechen des Verhandlungsgegenstandes und Vornahme eines Ortsaugenscheines erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der Verhandlung am 21.9.2011 folgenden Befund:

"Die X beantragte die wasserrechtlich Bewilligung für die Ableitung der Niederschlagswässer von Dachflächen und Fahr- und Verkehrsflächen über Retentionsanlagen und einen Ableitungskanal in den X. Es wurde hiezu ein Projekt eingereicht, welches aus einer Beschreibung und Detailplänen besteht. Die Projektierung erfolgte durch die Fa. X aus X.

Auf der Parzellen Nr. X, X ist die Errichtung eines neuen X vorgesehen. Für diesen X wird eine Dachfläche von 1327 m2 erforderlich und die Wässer werden über Retentionsschächte und einem Drosselablauf gesammelt bzw. abgeleitet. Die 4 Retentionsschächte sind jeweils mit einem Durchmesser von 2,5 m und einer Tiefe von rund 2,8 m vorgesehen. Die Schächte sind in Fertigteilbauweise geplant. Die Retention wurde auf den einjährlichen Abfluss dimensioniert und bemessen wobei ein Drosselablauf von 7,2 l/s berechnet wurde. Bei einem 30-jährigen Regenereignis ist ein Speichervolumen von 37,75 m3 erforderlich. Aus diesen Retentionsschächten, die miteinander verbunden sind führt die Ableitung zum neu herzustellenden Ableitungskanal.

Neben der Herstellung des X ist es auch erforderlich Fahr- und. Verkehrsflächen mit einer Gesamtfläche von 1945 m2 zu befestigen. Die Flächen entwässern zu Einlaufschächten und über einer Verrohrung werden die Wässer in ein Speicherbecken geleitet. Dieses Speicherbecken ist als Sickermulde vorgesehen. Diese Sickermulde ist als Erdbecken mit einer Tiefe von 80 cm bei einer Größe von rund 300 mz geplant. In der hydraulischen Berechnung wurde Sickrate mit 2,4 l/s nachgewiesen. Die Wässer sickern durch den aufzubringenden Humus in der Sickermulde und gelangen letztendlich in das vorgesehene Teildrainagerohr. Dieses Drainagerohr mündet in einem Schacht in den auch die gedrosselten Wässer aus den Retentionsschächten eingeleitet werden.

Ausgehend vom Schacht in den die retentierten Wässer eingeleitet werden ist ein neuer Regenwasserkanal vorgesehen. Dieser Regenwasserkanal ist mit einem Durchmesser von 200 mm vorgesehen. In den Knickbereichen des Kanals sind Schächte geplant. Zwischen dem Schacht S3 und S4 wird das öffentliche Gut der Gemeinde (X) und auch die dort vorhandenen Kanalanlagen gequert. In weiterer Folge verläuft dann der Kanal DN 200 auf der Parzelle Nr. X, KG X entlang der X und im nordwestlichen Bereich an der Grundstücksecke wird wieder ein Schacht angeordnet. Von diesem Schacht ausgehend verläuft dann der Kanal in östliche Richtung zum Schacht S1 mit einem Durchmesser von 300 mm und schwenkt dann in nordwestliche Richtung und verläuft etwa parallel zu einem bereits bestehenden Regenwasserkanal der Gemeinde. Die Ausmündung erfolgt unmittelbar neben diesem bereits bestehenden Regenwasserkanal bzw. ist in diesem Auslaufbereich auch die Ausleitung eines Kanal des Reinhalteverbandes X, es dürfte sich wahrscheinlich um eine Hochwasserentlastung eines Mischwasserkanals handeln. Im Bereich des Auslaufes, die orografisch am rechten Ufer vorgesehen ist besteht großteils ein Steilufer, dass nur punktuell im Bereich des Auslaufes gesichert ist. Damit die Ausleitung Dauerbestand hat ist es erforderlich ein stabiles Auslaufbauwerk herzustellen. Weiters soll auch zur Sicherung des Kanal eine Rückschlagklappe angeordnet werden.

Durch die geplanten Rückhalteanlagen wird das Niederschlagswasser auf das natürliche Maß gedrosselt, wobei im gegenständlichen Fall eine Ableitungsmenge von 9,6 l/s ermittelt wurde. Die derzeit vorhandene landwirtschaftliche Fläche entwässert aufgrund des natürlichen Gefälles in nordwestliche Richtung und gelangen wieder über landwirtschaftlich genutzte Flächen in die Gewässer des X. Der X weist im Bereich der Mündungsstelle ein Einzugsgebiet von 66,8 km2 auf und die Mittelwasserführung beträgt 830 l/s und die mittlere Niederwasserführung 390 l/s. Die Daten wurden von der Pegelstelle X vom hydrografischen Dienst bekanntgegeben. Das Gewässer des X ist im Bereich der Einleitungsstelle als natürliches Gewässer mit leicht mäandrierender Linienführung und naturbelassenen Ufern vorhanden. Die Uferbereiche sind gut bestockt und bewachsen.

Die näheren Details können den beigebrachten Projektsunterlagen entnommen werden."

 

Daraufhin erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 21.9.2011 folgendes Gutachten:

"Beim gegenständlichen X werden die Niederschlagswässer über Retentionsanlagen auf das natürliche Maß gedrosselt, sodass es zu keinen Verschärfungen des Hochwasserabflusses bzw. des Oberflächenwasserabflusses kommt. In den Projektsunterlagen ist schlüssig und nachvollziehbar nachgewiesen, dass diese Drosselung über die Anlagenteile ermöglicht wird und die Ableitungsmenge dem natürlichen Maß entspricht.

Die Niederschlagswässer aus dem Areal des X werden über entsprechende Einlaufschächte und Ableitungskanäle ordnungsgemäß gesammelt gedrosselt und zur Ableitung gebracht. Auf Nachbargrundstücke werden keine Wässer oberflächlich abgeleitet, sodass es zu keiner Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken kommen kann. Es sind daher keine nachteiligen Auswirkungen in öffentlichem Interesse und auf fremde Rechte zu erwarten. Aus wasserbautechnischer Sicht bestehen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die retendierte Ableitung von Oberflächenwässern aus den Fahr- und Verkehrsflächen sowie den Dachwässern des X auf der Parz. Nr. X, KG X über Retentionsschächte und eine Retentionssickermulde in den X keine Einwände, wenn die vorgeschriebenen nachstehenden Auflagen, Bedingungen und Fristen eingehalten werden:

1.              Die Baumassnahmen sind fachgerecht und - soweit nachstehend nicht ausdrücklich anders verlangt wird - projektsgemäß und wie im Befund beschrieben auszuführen und stets in einem funktionstüchtigen und technisch einwandfreien Zustand zu erhalten.

2.              Die schriftliche Zustimmung der von der Ableitung betroffenen Grundstückseigentümer ist vor Baubeginn der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Erst nach Vorliegen der Zustimmungserklärungen darf mit dem Bau des Ableitungskanals begonnen werden.

3.              Im Ablaufschacht S5 ist ein Absperrschieber herzustellen um im Katastrophenfall (Löschwasser, Ölunfall auf der Fahr- und Verkehrsfläche und dergleichen mehr) herzustellen. Dieser Absperrschieber ist an der Oberfläche mit einem Schild zu kennzeichnen.

4.              Bei den Bauarbeiten dürfen keine wasser- und organismengefährdenden Stoffe in das Gewässer gelangen, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die Gefährlichkeit von Schmier- und Antriebstoffen von Baumaschinen sowie von Zementmilch auf den Fischbestand und andere Gewässerorganismen hingewiesen wird.

5.              Die im Projektsbereich querenden Gräben, Gerinne, Verrohrungen, Entwässerungsleitungen und wasserrechtlich bewilligten Abwasserleitungen sind ordnungsgemäß einzubinden.

6.              Über das Retentionsbecken dürfen nur unverschmutzte Oberflächenwässer abgeleitet werden.

7.              Die Größe des Retentionsbeckens muss mind. 72 m3 betragen.

8.              Die Einleitungsstellen in den Vorfluter sind im Pralluferbereich gegen Erosionen zu befestigen.

9.              Die Einmündung des Ableitungsrohres in den Vorfluter ist so auszuführen, dass es zu keiner Behinderung des Hochwasserabflusses im x kommt. Am Ablaufende ist bei Erfordernis eine Rückstauklappe anzubringen.

10.       Das Maß der Wasserbenutzung für die Ableitung in den Vorfluter wird bei einem Niederschlagsereignis mit 1-jährlicher Auftrittswahrscheinlichkeit mit 9,6 l/s festgesetzt (Tageskonsensmenge 110 m3/d).

 

11.       Rohrleitungen und Schächte sind standsicher unter Beachtung insbesondere der Ö-Normen B 2501, B 2503, B 2504, sowie B 2533 u. B 5010 und B 5012 herzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen von maximal einem Jahr auf ihren einwandfreien Zustand hin zu überprüfen.

12.       Schachtabdeckungen im Bereich von Verkehrs- und Parkflächen müssen Belastungen bis zu 400 kN standhalten.

13.       Allfällige im Zuge der Errichtung der Rohrkanäle ausgeführten Begleitdrainagen sind nach Baufertigstellung durch abschnittsweises Verschließen funktionsunfähig zu machen.

14.       Im Zuge der Baufertigstellung sind die berührten Grundflächen im Sinne ihrer derzeitigen Nutzung wieder ordnungsgemäß Instand zu setzen, zu rekultivieren und zu besamen. Die vorübergehende Beanspruchung von privaten Grundflächen ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Vorübergehend beanspruchte Zufahrtswege und Grundstücke sind wiederum in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

15.       Sämtliche Bauarbeiten sind unter größter Schonung des Gewässers und größtmöglicher Erhaltung des Bewuchses durchzuführen. Nach Baufertigstellung sind die abgeholzten Ufer wieder mit standortgerechtem Laubgehölze zu bepflanzen und zu besamen.

16.       Das Wasserrecht für die Ableitung der gedrosselten Wässer in den X ist bis zum 31.12.2043 zu befristen.

17.       Für die Baufertigstellung wird eine Frist zum 31.12.2013 eingeräumt. Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt ist die Baufertigstellung der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen."

 

In der Niederschrift vom 21.9.2011 ist weiters protokolliert, dass seitens des Vertreters der Gemeinde X bei befund- und projektsgemäßer Ausführung und Einhaltung der Bescheidauflagen seitens der Gemeinde X keine Einwände bestehen.

 

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2011, GZ Ge20-83-2011-RE erteilte die belangte Behörde die beantragte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des ggst. X. Gegen beide Bescheide wurde Berufung erhoben.

 

Im ggst. Berufungsverfahren wurden – wie eingangs erwähnt – Stellungnahmen der ASV für Hydrologie und Biologie eingeholt.

 

Der Amtssachverständige für Biologie führte in seiner Stellungnahme vom 6.7.2012 aus:

"Die übermittelten Unterlagen genügen zur fachlichen Beurteilung.

Die Oberflächenwasserbeseitigung eines Großmarktes setzt sich aus den nicht verunreinigten Dachwässern und den mehr als gering verunreinigten Wässern der Fahr- und Parkbereiche zusammen.

Im gegenständlichen Fall werden die Dachwässer retendiert, die Nieder­schlagswässer von Fahr- und Parkflächen retendiert und über eine belebte Bodenzone (humusiertes Becken mit darunterliegender Drainage) auch mechanisch und biologisch gereinigt. In weiterer Folge werden die Niederschlagswasser gemeinsam in den X geleitet. Dieses Vorgehen entspricht aus fachlicher Sicht dem Stand der Technik und es ist nicht zu erwarten, dass aufgrund dieser Einleitung eine ökologische Veränderung im X eintritt.

Insbesondere bei leistungsfähigeren Vorflutern und einer Retention und Reinigung nach dem Stand der Technik ist die Beiziehung eines ASV für Biologie bei der Niederschlagswasserableitung kleinerer Flächen (im gegenständlichen Fall lediglich etwa 3300m2) nicht erforderlich.

In vorliegenden speziellen Fall deckt sich die hydrobiologische Beurteilung vollständig mit der des ASV für Wasserbautechnik."

 

Zur Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 8.8.2012 ist festzuhalten, dass dieser vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 9.7.2012 wie folgt befasst wurde:

 

"Im angeschlossenen Projekt ist die Ableitung von Oberflächenwässern in den x vorsehen. Dabei wird auch von einer "Versickerungsrate" über eine Sickermulde gesprochen.

1. Handelt es sich dabei lt dem Projekt um eine Versickerung in den Untergrund oder werden diese Wässer letztlich in den x abgeleitet?

2. Soweit eine Versickerung in den Untergrund vorgesehen ist: Handelt es sich dabei quantitativ und qualitativ um spürbare Einwirkungen in den Grundwasserhaushalt?

3. Ist die Beiziehung eines hydrogeologischen ASV zur mündlichen Verhandlung am 9.8.2012 erforderlich oder kann die Begutachtung durch den wasserbautechnischen ASV des GWB-GR erfolgen?"

 

In der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Hydrologie vom 8.8.2012 wird dazu ausgeführt:

 

"Zu Ihrer Mail-Anfrage vom 9. Juli 2012, 17:08 Uhr, wird mitgeteilt:

 

zu 1. Laut Projekt und VS der BH Wels-Land erfolgt hier ausschließlich die Ableitung in den X. Die Vorreinigung der Verkehrsflächenwässer erfolgt über die Rasenmulde mit Sammelrigol. Daraus errechnet sich die Retentionsleistung und Sickerrate mit 2,4 l/s. Diese Menge soll vollständig in den X ohne örtliche Versickerung abgeleitet werden. Laut Projekt, Seite 6, ist der Untergrund sehr gering bis nicht wasserdurchlässig. Die Dachwasserretentionsschächte müssen hier mit dichten Solen ausgeführt werden.

zu 2. Es sind keine beeinträchtigenden Einwirkungen zu erwarten, da die Anlage dem Stand der Technik entspricht. Die Dachflächen müssen aus inerten Material bestehen.

zu 3. Beiziehung eines hydrologischen ASV nicht erforderlich. Beurteilung bitte diesbezüglich durch Behörde.

Anmerkung zur VS vom 21.9.2011:

zu 1. Absperrschieber generell für Störfällen nicht nur für Katastrophe

zu 10. und generell: Auflagen zur Instandhaltung wie z.B. Rasen mähen usw. erforderlich

Bereithaltung von Öl-Bindemittel, z.B. bei der LKW-Ladezone ist vorzuschreiben.

Erstellung einer Bauausführungsdokumentation und Fotos ist zweckmäßig."

 

In der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.8.2012 erstattete der Amtssachverständige für Wasserbautechnik folgenden Befund:

 

"Grundsätzlich wird auf den Befund des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der Verhandlungsschrift vom 21.09.2011 verwiesen. Ergänzend dazu wird ausgeführt, dass für die Retention der von den Dachflächen bei einem 30-jährlichen Ereignis abfließenden Oberflächenwässer bei Einhaltung einer maximalen Abflussmenge in den Vorfluter von 7,2 l/sec, ein Speichervolumen von 37,85 m3 erforderlich ist. In den Retentionsschächten steht ein Speichervolumen von 32,5 m3 zur Verfügung. Die Differenzmenge steht in der Sickermulde in ausreichendem Maß zur Verfügung.

Dies wird in einem fachtechnischen Gutachten der X vom 18.07.2012 ausgeführt. Für die Ableitung der Oberflächenwässer von den Fahr- und Verkehrsflächen bei einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis, welche in die Sickermulde erfolgt, ergibt sich unter Berücksichtigung der Versickerungsrate durch den aktiven Bodenkörper eine maximale Einstauhöhe in der Sickermulde von 67 cm. Unter Berücksichtigung der von den Retentionsschächten übergeleiteten Wassermenge beträgt die gesamte maximale Einstauhöhe 69 cm. Die Sickermulde weist bis zur Höhe des Entlastungsrohres eine Tiefe von 80 cm auf.

 

Das Grundstück Nr. X, X weist von der südlich angrenzenden X Straße ein Gefälle in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung auf. Der Höhenunterschied bis zur nördlichen Parzellengrenze beträgt ca. 4 m. Zwischen der Fahr- und Verkehrsfläche und der im Süden verlaufenden X Straße verbleibt ein Grünstreifen, von welchem bei stärkeren Niederschlagsereignissen oberflächlich abfließendes Niederschlagswasser auf die Park- und Verkehrsfläche abfließt. Diese Fläche hat eine Größe von ca. 450 m2. Die Ober­flächen­wasserabflussverhältnisse der übrigen nicht bebauten Teile des Grundstücks Nr. X wird durch die Baumaßnahmen nicht verändert, da in diesem Bereich keine Geländeveränderungen vorgenommen werden. Insgesamt werden durch die Veränderungen in Folge des Baus bzw. der Angleichung der Grünfläche zwischen der X Straße und der Park- und Verkehrsfläche keine zusätzlichen Oberflächenwässer auf Nachbargrundstücke geleitet.

 

Von der ca. 450 großen Grünfläche zwischen Parkplatz und X Straße fließen bei einem 30-jährlichen Niederschlagsereignis der Dauerstufe 45 Minuten mit einer Intensität von ca. 160 l/sec * ha bei Annahme eines Abflussbeiwertes von 0,5 ca. 3,6 l/sec. in das Entwässerungssystem des geplanten X. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Einleitungsmenge in das Sickerbecken ergibt sich ein maximaler Anstieg des Stauspiegels um ca. 3 cm.

 

Bei den zur Ableitung gelangenden Wässern handelt es sich im Bereich der Dachflächen um unverschmutzte Niederschlagswässer und im Bereich der Fahr­ und Verkehrsflächen um verschmutzte Niederschlagswässer, welche vor der Einleitung in ein Gewässer einer Vorreinigung bedürfen. Die Vorreinigung dieser verschmutzten Niederschlagswässer erfolgt über die Rasenmulde.

 

Im Gefahrenzonenplan X der Bundeswasserbauverwaltung werden die projektsgegenständlichen Flächen, auf denen der X errichtet werden soll, als außerhalb des Abflussbereiches 30- und 1OO-jährlicher Hochwässer des X dargestellt.

 

In der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 15/2001 zum Schutz der Heilquelle der Schwefelbad X bedürfen Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen tiefer als 20 m unter Geländeoberkante vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde. Die projektsgegenständlichen Flächen auf denen der X errichtet werden soll, liegen innerhalb des durch die oben genannte Verordnung festgelegten Grundwasserschongebietes.

 

In dem der wasserrechtlichen Verhandlung vom 21.09.2011 zugrunde liegenden Projekt der X wird auf die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektsbereich eingegangen. Demnach ist hier von bindigen Hangfußablagerungen mit geringer Wasserdurchlässigkeit auszugehen. Den Grundwasserstauer bilden die im tieferen Untergrund anstehenden neogenen Sedimente (Schlier). Dem Projekt ist ein Bodenaufschluss, durchgeführt durch eine 7 m tiefe Bohrsondierung, beigelegt. Innerhalb dieses Untersuchungs­bereiches wurden unterhalb des Mutterbodens Schluff- und schluffige bzw. schwachtonige Feinsandschichten und darunter tonige Schichten angetroffen. Der Untergrund ist demnach nicht geeignet, nennenswerte Wassermengen zu versickern."

 

Den Feststellungen wird weiters das folgende – in der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 9.8.2012 protokollierte – Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zugrunde gelegt:

"Allgemein ist festzuhalten, dass die vorgelegten Projektsunterlagen, insbesondere die darin enthaltenen Berechnungen, schlüssig und nachvollziehbar sind.

 

Zur Frage des Verhandlungsleiters "Wie ist - dem Stand der Technik entsprechend - mit Oberflächenwässern, die bei gewerblichen Anlagen anfallen, zu verfahren?":

Grundsätzlich wäre zur Aufrechterhaltung der Grundwasserneubildung eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer anzustreben. Aufgrund der anstehenden dichten Bodenschichten ist eine Versickerung in einem nennenswerten Umfang nicht möglich. Aus diesem Grund sind die anfallenden Niederschlagswässer daher zur Ableitung zu bringen. Um jedoch eine Verschärfung des Hochwasserabflusses zu vermeiden, ist die Ableitungsmenge auf das Maß des natürlichen Oberflächenwasserabflusses (Grünlandabfluss) zu drosseln. Dazu sind geeignete Retentionsvorrichtungen zu schaffen. Die projektierten Anlagen sind aus fachlicher Sicht geeignet, die Ableitungsmenge entsprechend zu drosseln.

 

Zur Frage des Verhandlungsleiters "Ist im Projekt vorgesehen, dass Oberflächenwässer, die durch chemische Flüssigkeiten und Giftstoffe verunreinigt sind, anfallen?":

 

Es handelt sich einerseits um auf Dach- und andererseits um auf Park- und Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwässer. Durch die Versickerung über den aktiven Bodenkörper der Sickermulde findet eine ausreichende dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung statt. Diese vorgereinigten Niederschlagswässer können daher in einen Vorfluter eingeleitet werden.

 

Wie schon der Amtssachverständige für Biologie ausführte, ist nicht zu erwarten, dass aufgrund dieser Einleitung eine ökologische Veränderung im X eintritt.

 

Zur Frage des Verhandlungsleiters "Kommt es zu quantitativ oder qualitativ spürbaren Einwirkungen in den Grundwasserhaushalt bzw den Untergrund?" Aufgrund der sehr geringen Sickerfähigkeit des Untergrundes sind keine spürbaren Einsickerungen in den Untergrund möglich und daher auch keine Einwirkungen in den Grund Wasserhaushalt bzw. den Untergrund zu erwarten bzw. zu befürchten.

 

Auf die Frage von RA X, ob eine Versickerung nicht doch möglich wäre?:

Eine Versickerung ist technisch gesehen nicht im ausreichenden Ausmaß möglich. Die vorgesehene Einleitung entspricht dem Stand der Technik.

 

Zur Frage des Verhandlungsleiters "Werden durch die ggst. Anlage - ausgehend von einem bis zu 30 jährlichen Regenereignis - die natürlichen Abflussver­hältnisse zum Nachteil von benachbarten Liegenschaften (insb der Bw) verändert?":

Durch die Dimensionierung des Retentionsvolumen auf ein 30-jährliches Niederschlagsereignis sind nachteilige Auswirkungen auf benachbarte Liegenschaften auszuschließen bzw. werden die natürlichen Abflussverhältnisse nicht zum Nachteil von benachbarten Liegenschaften verändert. Es fließen keinesfalls zusätzliche Oberflächenwässer auf benachbarte Liegenschaften. Für seltenere als 30-jährliche Niederschlagsereignisse besteht im Retentionsbecken eine Überlaufvorrichtung, welche in den Ableitungskanal eingebunden ist. Selbst beim Anspringen dieser Überlaufvorrichtung tritt keine Veränderung der natürlichen Ablaufverhältnisse zum Nachteil der Berufungswerber bzw. der ihnen gehörenden Grundstücke ein.

 

Auf die Frage des RA X, ob Oberflächenwässer auf die Grundstücke der Bw fließen könne, ist auszuführen:

Dies kann bis zu einem 30-jährlichen Ereignis jedenfalls ausgeschlossen werden. Bei einem darüber hinausgehenden Ereignis ist dies bis zur Ausschöpfung der Kapazität des Ableitungskanales, das sind ca. 40 l/sec, nicht zu erwarten. Bei einem darüber hinausgehenden  sehr seltenen  Extremereignis  mit einer Jährlichkeit deutlich über 30 ist ein Überfließen auf benachbarte Grundstücke nicht auszuschließen. Die Bemessung der Ableitungsanlagen entspricht jedenfalls dem Stand der Technik; somit sind nachteilige Auswirkungen aus fachlicher Sicht nicht zu befürchten.

 

Soweit der rechtsanwaltliche Vertreter Dr. X auf angeblich erhebliche Geländeveränderungen sowie die gewerberechtlichen und baurechtlichen Akte verweist, ist aus fachlicher Sicht folgendes festzuhalten;

Die im Akt befindlichen Unterlagen (wasserrechtliches Projekt etc.) sowie der am heutigen Tag vorgelegene Einreichplan vom 12. Mai 2011, Plan Nr. 161/21 der X (beigeschafft aus dem gewerblichen Akt) reichen zur abschließenden Beurteilung aus wasserbautechnischer Sicht aus. Auf Grundlage dieser Unterlagen konnten die angeführten gutachtlichen Ausführungen bedenkenlos getroffen werden.

 

Zur Frage des Verhandlungsleiters  "Befindet sich  die ggst.  Anlage  im Abfluss­bereich 30-jährlicher Hochwässer des X?";

Die Anlage befindet sich nicht im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer.

 

Zur Frage des Verhandlungsleiters "Wird der Abfluss bis zu 30-jährlicher Hochwässer des X durch die ggst. Anlage zum Nachteil der Nachbargrundstücke (insb. der Bw) verändert? "

Der Hochwasserabfluss des Innbaches wird bis zum 30-jährlichen Ereignis bzw. auch darüber hinaus nicht zum Nachteil verändert.                                                             

 

Zur Frage des Verhandlungsleiters "Entspricht das vorgesehene Einlaufbauwerk dem Stand der Technik?'':                                                                                                     I

Das   Einlaufbauwerkes   in   den   X   entspricht   bei   projekts-   und bescheid­gemäßer Ausführung dem Stand der Technik.

                                                                                                                     

Zur Frage des Verhandlungsleiters "Wird den Vorgaben des x entsprochen?": Durch die Drosselung der Einleitungsmenge auf das Maß des natürlichen Oberflächenwasserabflusses sind keine Verschärfungen des Hochwasserabflusses im X zu befürchten.

 

Aus fachlicher Hinsicht bestehen keine relevanten Unterschiede zwischen der
Konsensmenge 9,54 l/sec. bzw. den im Gutachten der erstinstanzlichen
Verhandlungsschrift erwähnten 9,6 l/sec.                                                       

Aus fachlicher Sicht bestehen gegen die Erteilung der Genehmigung/Bewilligung  keine Bedenken, wenn folgende Auflagen eingehalten werden:

 

1. Die vom ASV für Wasserbautechnik in der Niederschrift vom 21.09,2011 geforderten Auflagen/Bedingungen und Befristungen sind - soweit im folgenden nicht abweichendes festgelegt wird - einzuhalten,

2.  Der Auflagepunkt 7 des Bewilligungsbescheides ist nachstehend zu
ändern:

Die Größe des Retentionsbeckens muss mindestens 215 m3 betragen.

3.  Der Auflagepunkt 3 ist wie folgt zu ändern:

Im Ablaufschacht S5 ist ein Absperrschieber herzustellen und bei Bedarf zu bedienen, um im Störfall Vorkehrungen zur Verhinderung einer Wasser­gefährdung treffen zu können. Dieser Absperrschieber ist an der Oberfläche mit einem Schild zu kennzeichnen.

4.  Das Sickerbecken ist wie folgt auszuführen:

Über dem Drainagenschotter unter dem Becken muss eine Trennlage eingebracht werden, um das Einschwemmen der darüberliegenden Humusfeinteile zu verhindern. Dies kann als feinkiesige Ausgleichsschicht mit abgestufter Körnung bzw. einem Mischkorn (0/32 mm) und einer darauf aufzubringenden Sandlage (Stärke ca. 5 bis 10 cm) ausgeführt werden. Ein Vlies darf als Alternative zur Trennlage nur dann eingebaut werden, wenn es nachweislich zur Trennung von Mutterboden und Untergrund geeignet ist und daher nicht verschlemmen kann. Über dieser Trennlage muss eine mindestens 30 cm mächtige Humusschicht aufgebracht werden. Diese Mindeststärke ist nach dem Setzen dieser Schicht unbedingt einzuhalten. Der Durchlässig­keitsbeiwert der aufgebrachten Bodenschicht muss ständig dem Wert 10-5 entsprechen. Grobsandiges bzw. kiesiges Material darf nicht in diese aktive Bodenzone eingebracht werden.

5.       Die Versickerungsfläche ist flächendeckend mit Gras zu begrünen, um eine gleichmäßige Durchwurzelung des Bodens zu gewährleisten. Auf die Versickerungsfläche darf kein Rindenmulch aufgebracht werden.

6.       Die Versickerungsfläche muss gewartet und gepflegt werden, um eine ausreichende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu gewährleisten. Das Gras ist in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens 2 mal jährlich zu mähen. Der Grasschnitt bzw. ein geschwemmter Unrat ist ehestmöglich aus der Mulde zu entfernen. Herbizide oder Düngemittel dürfen weder im Einzugsbereich der Sickerfläche noch direkt auf dieser Fläche eingesetzt werden.

7.               Falls im Lauf der Zeit die Versickerungsleistung durch Verschlammung soweit abnimmt, dass keine zufriedenstellende Versickerung mehr gegeben ist, muss eine Bodenverbesserung nach Absprache mit der Behörde durchgeführt werden. Im Falle eines Bodenaustausches ist auf eine ordnungsgemäße Entsorgung zu achten.

8.       Die Manipulation mit Mineralölprodukten bzw. anderer wassergefährdender Stoffe ist im Einzugsbereich der Sickerfläche nicht zulässig. Sollten jedoch derartige Stoffe hier austreten, ist der Schieber im Ableitungskanal zu schließen und umgehend die Behörde zu verständigen.

9.       Im Zuge der Schneeräumung darf im Sickerbecken kein Schnee von Flächen außerhalb abgelagert werden. Die Salzstreuung auf den Park- und Verkehrsflächen ist nur in Ausnahmefällen (zB. Eisregen) gestattet. Allenfalls in das Sickerbecken eingetragener Splitt ist im Frühjahr zu beseitigen.

10.   Die Dachflächen müssen aus innerten Material bestehen.

11.   Im Bereich der LKW-Ladezone ist ein Sack handelsübliches Ölbindemittel bereit zuhalten."

 

Festzuhalten ist, dass es sich bei dem in "Pkt 2" erwähnten "Retentionsbecken" um die im Projekt vorgesehene Sickermulde handelt.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die öffentliche mündliche Verhandlung am 9.8.2012. Im Berufungsverfahren wurden Stellungnahmen der ASV für Biologie und Hydrologie eingeholt. Diesen ASV standen dabei Ausfertigungen des bekämpften Bescheides, der Niederschrift vom 21.9.2011, eine Kopie des von der X erstellten hydrogeologischen Gutachtens vom 21.7.2011 und der Berufungsschriftsatz zur Verfügung. Der ASV für Biologie stellte klar, dass sich die die hydrobiologische Beurteilung vollständig mit der des ASV für Wasserbautechnik deckt. Der ASV für Hydrologie hielt seine Beiziehung zur mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Auf Grund der gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik steht fest, dass die im Akt befindlichen Unterlagen (wasserrechtliches Projekt etc.) sowie der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegene gewerbliche Einreichplan vom 12.5.2011, Plan-Nr. 161/21, zur abschließenden Beurteilung des Falles ausreichen. Auf Grund der vorhandenen Beweislage konnten die erforderlichen – oben angeführten - Feststellungen bedenkenlos getroffen werden. Der Verwaltungssenat legt seinen Feststellungen die gutachtlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vom 9.8.2012 zugrunde, zumal die Bw diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind (vgl VwGH vom 31.1.2012, GZ 2010/05/0212). Eine weitere Beweisaufnahme war – entgegen der Ansicht der Bw – nicht erforderlich.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 59 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lautet:

(1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

 

 

 

§ 12 Abs 1 und 2 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) lauten

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

§ 32 Abs 1, 2 und 5 WRG lauten:

(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

g) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

 

 

§ 101a WRG lautet:

Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.

 

§ 102 Abs 1 WRG lautet:

(1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung (§ 54) oder einem Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben.

 

§ 105 Abs 1 WRG lautet:

(1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

 

§ 74 Abs 1 und 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

§ 77 Abs 1 GewO lautet:

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

 

 

§ 356b Abs 1, 2 und 3 GewO lauten:

(1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2. Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 5 WRG 1959);

3. Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4. Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zu.

(2) Die Behörde hat das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß Abs. 1 mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen nicht gemäß Abs. 1 mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften eine Genehmigung, Bewilligung oder eine Anzeige zum Schutz vor Auswirkungen der Betriebsanlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Betriebsanlage erforderlich ist.

(3) Die nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes im Sinne des Abs. 1 bestehenden behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung der Anlage, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung, zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung, der Wiederverleihung von Rechten sind von der Behörde, hinsichtlich des Wasserrechtsgesetzes 1959 nur für die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen, wahrzunehmen. Die Zuständigkeit des Landeshauptmanns nach § 17 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 760/1992, bleibt unberührt. Die Bestimmungen betreffend die allgemeine Gewässeraufsicht (§§ 130ff WRG 1959) bleiben unberührt.

 

Die gegenständliche Oberflächenentwässerung des geplanten X bezieht sich auf die nicht verunreinigten Dachwässer und die mehr als gering verunreinigten Wässer der Fahr- und Parkbereiche. Diese sollen – zumal eine Versickerung technisch nicht möglich ist – retentiert in den X abgeleitet werden. Es handelt sich um eine Abwassereinleitung in ein Gewässer im Sinn des § 356b Abs. 1 Z. 3 GewO und § 32 Abs. 2 lit a WRG 1959.

 

Bei den im § 356b Abs. 1 Z. 1 bis 5 GewO 1994 taxativ aufgezählten Maßnahmen, die mit der Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbunden sind, entfällt eine gesonderte Bewilligung nach dem WRG 1959, dafür sind aber bei der Erteilung der gewerblichen Betriebsanlagengenehmigung die materiell-rechtlichen Bewilligungsregelungen des WRG 1959 anzuwenden (vgl. VwGH vom 14.3.2012, GZ 2010/04/0143).  Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, kann gem. § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. Die Konsenswerberin erstellte für die Oberflächenentwässerung und das Ansuchen um Errichtung/Betrieb der Betriebsanlage getrennte Projektsunterlagen. Es handelt sich um gesonderte Einreichungen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG bestehen keine Bedenken dagegen, wenn die Anlagenbehörde erster Instanz das Ansuchen um Errichtung der Betriebsanlage und die Einreichung bzgl Oberflächenentwässerung im Sinn des § 32 Abs. 2 WRG in gesonderten Verhandlungen erörtert und gesonderte Bescheide erlässt. Im bekämpften Bescheid wäre aber als maßgebliche Rechtsgrundlage zusätzlich die Bestimmung des § 356b anzuführen gewesen, was nunmehr von der Berufungsbehörde nachzuholen ist.

 

Gemäß § 101a Z 3 WRG ist der UVS Oö. – entgegen der Ansicht der Bw - die zuständige Berufungsbehörde. Der Akt wurde dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelmitglied zugeteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein Beharren eines Berufungswerbers auf die Entscheidung durch eine bestimmte Behörde nicht zu einer Entscheidungsberechtigung der unzuständigen Behörde führen kann (vgl. dazu etwa VwGH vom 8.6.2010, GZ 2006/18/0308).

 

Inhaltlich steht den Nachbarn ein isoliertes Recht auf Prüfung der nachteiligen Einwirkungen einer Betriebsanlage auf die Beschaffenheit der Gewässer gemäß § 74 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994, losgelöst von einer damit allenfalls verbundenen Gefährdung ihres Eigentums, sonstiger dinglicher Rechte oder ihrer Gesundheit bzw. von einer damit verbundenen Belästigung, nicht zu (vgl. VwGH vom 14.03.2012, GZ 2010/04/0143). Die Verschlechterung der Abflussverhältnisse von Oberflächen- und Hochwässern stellt, soweit sich daraus eine solche Gefährdung oder Belästigung iSd § 74 Abs 2 GewO ableiten lässt, einen zulässigen Einwand dar.

 

Soweit sich die Bw auf angebliche Grundwasserbeeinträchtigungen beziehen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Untergrund sehr gering bis nicht wasserdurchlässig ist und damit keine spürbaren Einsickerungen in den Untergrund möglich und auch keine Einwirkungen in den Grundwasserhaushalt bzw. den Untergrund zu erwarten bzw. zu befürchten sind.

 

Den von den Bw geäußerten Bedenken bzgl. Gesundheitsstörungen, Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschädigungen durch Gewässer­verunreinigung ist entgegen zu halten, dass sich die vorzunehmende Beurteilung – wie vom Vertreter der Konsenswerberin in der mündlichen Verhandlung vollkommen zutreffend ausgeführt wurde – auf das ggst. Projekt bezieht. Dieses sieht die Ableitung von auf Dach- bzw. auf Park- und Verkehrsflächen abfließenden Oberflächenwässern in den X vor. Durch die Versickerung über den aktiven Bodenkörper der Sickermulde findet eine ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Vorreinigung statt. Diese vorgereinigten Niederschlagswässer dürfen daher in einen Vorfluter eingeleitet werden. Wie schon der Amtssachverständige für Biologie ausführte, ist nicht zu erwarten, dass auf Grund dieser Einleitung eine ökologische Veränderung im X eintritt. Bei im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen erfolgenden Ölaustritten o.ä. gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des § 31 WRG ("Allgemeine Sorge für die Reinhaltung"). In ergänzenden Auflagepunkten wurden entsprechend den Vorgaben des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik entsprechende Vorkehrungen vorgeschrieben.

 

Die Einwendungen der Bw zu Hochwasserabfluss und Regenereignissen sind unbegründet. Durch die Dimensionierung des Retentionsvolumens auf ein 30-jährliches Niederschlagsereignis sind nachteilige Auswirkungen auf benachbarte Liegenschaften auszuschließen bzw. werden die natürlichen Abflussverhältnisse nicht zum Nachteil von benachbarten Liegenschaften verändert. Es fließen keinesfalls zusätzliche Oberflächenwässer auf benachbarte Liegenschaften. Für seltenere als 30-jährige Niederschlagsereignisse besteht im Retentionsbecken (= Sickermulde) eine Überlaufvorrichtung, welche in den Ableitungskanal eingebunden ist. Selbst beim Anspringen dieser Überlaufvorrichtung tritt keine Veränderung der natürlichen Ablaufverhältnisse zum Nachteil der Bw bzw. der ihnen gehörenden Grundstück ein.

 

Die Bw wendeten weiters ein, eine schriftliche Zustimmung der (von der Anlage unmittelbar betroffenen) Eigentümer liege nicht vor. Abgesehen davon, dass den Bw insoweit keine Parteistellung zukommt, ist hier auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dienstbarkeitsvertrag vom 12.6.2012 zu verweisen. Diese Einwendung vermag dem Berufungsvorbringen daher nicht zum Erfolg zu verhelfen.

 

Zusammengefasst bedeutet dies: Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen werden Gefährdungen iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO vermieden. Aus der beantragten Oberflächenentwässerung ergeben sich für die Bw keine nachteiligen Einwirkungen iSd § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 GewO. Für die Bw und ihre Grundstücke ergeben sich keinerlei Verschlechterungen. Die beantragte Anlage entspricht dem Stand der Technik (§ 12a WRG) und ist mit den in § 105 Abs 1 WRG angeführten öffentlichen Interessen vereinbar.

 

Im bekämpften Bescheid wurde das Maß der Wasserbenutzung mit 9,6 l/s festgelegt. Wie schon der Amtssachverständige für Wasserbautechnik gutachtlich ausführte, bestehen dabei keine relevanten Unterschiede zwischen der Konsensmenge 9,54 l/s bzw. 9,6 l/s. Formal gesehen war das Wasserbenutzungsrecht aber entsprechend dem Konsensantrag auf 9,54 l/s einzuschränken.

 

Ein Bewilligungstatbestand im Sinn der von den Bw ins Treffen geführte Grundwasserschongebiets-Verordnung Bad Schallerbach liegt eindeutig nicht vor. § 3 Z. 1 der Verordnung Grundwasserschongebiet Bad Schallerbach, LGBl.Nr. 15/2001, stellt auf die Durchführung von Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 20 m unter Geländeoberkante ab. Derartige tiefgreifenden Geländeveränderungen (20 m unter Geländeoberkante) sind im vorliegenden Projekt eindeutig nicht vorgesehen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Weigl

 

 

 

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