Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560193/2/Py/Hu

Linz, 23.08.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2012, SHV10-17772, betreffend Zurückweisung des Antrags auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011.Verwaltungsstrafgesetz 1991

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Juli 2012, SHV10-17772, wurde der am 21. Juni 2012 mündlich gestellte Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) in Anwendung der Bestimmungen der §§ 27 und 30 Oö. BMSG zurückgewiesen.

 

Begründend wird festgehalten, dass die Bw mit Schreiben vom 28. Juni 2012 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. In diesem Schreiben wurde die Bw auch auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und festgehalten, dass bei mangelnder Entscheidungsgrundlage der Antrag zurückgewiesen werden kann. Da die Bw weder die geforderte Abrechnung der Firma x noch den Lohnzettel der geringfügigen Beschäftigung eingereicht hat und trotz Ermahnung vom 14. Juni 2012 keine Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS vorgenommen hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht zur Gänze nachgekommen und war daher ihr Antrag zurückzuweisen. 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw mit Schreiben vom 2. August 2012 eingebrachte Berufung. Darin bringt die Bw vor, dass sie ihrem Berater der Sozialberatungsstelle Leonding am 3. Juli 2012 bekannt gegeben hat, dass sie keinen Lohnzettel erhalten hat. Diesen hat sie nach mehrmaliger Kontaktaufnahme mit ihrem ehemaligen Dienstgeber jedoch inzwischen erhalten und umgehend nachgereicht, weshalb die Behebung des gegenständlichen Bescheides und Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt wird.

 

3. Mit Schreiben vom 8. August 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Bescheid vom 14. Juni 2012, Gz. SHV10-17772, wurde der Bw über ihren Antrag vom 15. Mai 2012 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land befristet bis 30. Juni 2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Höhe des Mindeststandards für Personen, die alleinstehend sind, zuerkannt. In diesem Bescheid wurde die Bw darauf hingewiesen, dass die Befristung der Leistung erforderlich ist, um im Rahmen der Bemühungspflicht eine Arbeitssuche nachzuweisen, da derzeit nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Weiters wurde die Bw darauf aufmerksam gemacht, dass für die Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung die AMS Meldekartei und mindestens sieben datierte Eigenbewerbungen bei Firmen mit offenen Stellenangeboten oder eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen sind und der Arbeitsvertrag und der Lohnzettel einzureichen sind.

 

Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 wurde die Bw von der Erstbehörde schriftlich ermahnt, ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Der Kurs des AMS wurde von ihr abgebrochen, bei der Firma x habe sie gekündigt und erneut eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen. Nachweise über die Vormerkung zur Arbeitssuche beim AMS wurden nicht vorgelegt.

 

Bei einer Vorsprache in der Sozialberatungsstelle der Stadtgemeinde Leonding am 21. Juni 2012 beantragte die Bw mündlich die Weitergewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie arbeite seit 18. Juni 2012 bei Herrn x und werde den Juni-Lohnzettel nachreichen.

 

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 wurde die Bw nachweislich aufgefordert, den Lohnzettel betreffend ihr Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin bei x für Juni 2012 sowie den Lohnzettel für ihr Beschäftigungsverhältnis bei Herrn x für Juni 2012 bis längstens 17. Juli 2012 vorzulegen. Bei einer neuerlichen Vorsprache am 3. Juli 2012 teilte die Bw mit, dass sie seit 28. Juni 2012 nicht mehr bei Herrn x beschäftigt ist, aber nach zwei Wochen wieder anfangen kann. Bei Herrn x habe sie 100 Euro verdient, aber keinen Lohnzettel erhalten, beim AMS habe sie sich nicht gemeldet.

 

Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 wies die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den mündlichen Antrag vom 21. Juni 2012 auf Verlängerung der Gewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs mangels Mitwirkungspflicht zurück.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt einliegenden Schriftstücken und wird in der Berufung von der Bw auch nicht bestritten.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Nach § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

  1. erforderlichen Angaben zu machen,
  2. erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen, und
  3. erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

§ 30 Abs.2 Oö. BMSG lautet:

Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

5.2. Festzuhalten ist, dass die Bw aufgrund ihres Antrages vom 21. Juni 2012 auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom  28. Juni 2012 aufgefordert wurde, bis längstens 17. Juli 2012 Lohnzettel für ihre Beschäftigungen im Juni 2012 vorzulegen. Trotz dieser der Bw nachweislich zugegangenen Aufforderung kam sie dieser Verpflichtung innerhalb der von der Erstbehörde festgesetzten Frist nicht nach. Die Bw hat zwar in ihrer Vorsprache vom 3. Juli 2012 vorgebracht, dass sie bislang keine Lohnzettel bekommen habe, jedoch wären ab diesem Zeitpunkt noch zwei Wochen Zeit verblieben, um dem Mitwirkungsauftrag der belangten Behörde innerhalb der gesetzten Frist nachzukommen. Da somit die Bw durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt wurde, war ihre Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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