Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111019/4/Wim/Rd/Bu

Linz, 26.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Oktober 2011, VerkGe96-15-1-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis samt Verfallsausspruch behoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 25. Oktober 2011, VerkGe96-15-1-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z3 und § 23 Abs.3 und 4 GütbefG, verhängt.

 


Dem Berufungswerber wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

"Am 9.6.2011 um 17.20 Uhr wurde von Beamten des Zollamtes Linz Wels, Zollstelle Suben, beim Grenzübergang Braunau am Inn bei der Einreise festgestellt, dass Herr X, geb. X, wh. X, X, als Lenker des auf das Güterbeförderungsunternehmen X, X, X, zugelassenen Sattelzug­fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen X (X) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen X (X) am 9.6.2011 eine gewerbsmäßige Güterbeförderung (24 Paletten PVC Profile) von Deutschland durch Österreich nach Bosnien-Herzegowina durchgeführt hat und dabei keinen Nachweis einer in § 7 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Be­rechti­gung für diese ge­werbs­mäßige Beförderung von Gütern durch das Bundesgebiet im Kraft­fahrzeug mitgeführt hat.

Sie sind als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X für diese Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich."

 

Weiters wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 9.6.2011 von den Beamten des Zollamtes Linz Wels, Zollstelle Suben, eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung von 1.453 Euro nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG 1991 iVm § 24 GütbefG für verfallen erklärt.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Sehr geehrter Herr X,

zu dem oben genannten Geschäftszeichen bzw Straferkenntnis möchte ich Einspruch einlegen.

Grund dafür ist das Sie die für mich entlastenden Tatsachen die Ihnen im vorherigen Schreiben zugestellt habe Nicht aufgeführt haben, obwohl ich Ihnen jedes Originaldokument als Kopie zugestellt hatte. Sie werfen mir grobe Fahrlässigkeit vor obwohl es zu dieser Vorwurf nicht gerechtfertigt ist. Ich bitte Sie daher ein Gerichtsverfahren einzuleiten wobei der Richter die Entscheidung trifft. Ich werde die für mich entlastenden Tatsachen und Dokumente vorbringen."

Unterfertigt wurde die Berufung von X und X..

 


3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG Abstand genommen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

Anlässlich der Amtshandlung wurde den Kontrollbeamten durch den Lenker ua ein Frachtbrief vorgelegt, aus dem entnommen werden kann, dass eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung, und zwar von x nach x durch die X, mit dem Sitz in x, durchgeführt wurde. Weiters wurde den Kontrollbeamten eine Fahrten-Genehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr Österreich-Bosnien-Herzegowina mit der Nr. X (Belohnungsgenehmigung), gültig bis 31.3.2012, vorgelegt. Bei der Überprüfung der Genehmigung durch die Kontrollbeamten vor Ort konnte festgestellt werden, dass die verwendete Genehmigung bereits am 25.4.2011 handschriftlich für eine x Hinfahrt entwertet worden war. Es bestand der Verdacht der Urkundenfälschung, weshalb die Fahrtengenehmigung  beim Landeskriminalamt für , X-Stelle, einer urkun­den­technischen Untersuchung unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, dass die Fahrtengenehmigung bei den Eintragungen "Kennzeichen" und "Grenzüber­tritt – Hinfahrt" durch Radierungen bzw Überschreibungen verfälscht wurde. Es ist sohin davon auszugehen, dass die gegenständliche grenzüber­schreitende Güterbeförderung ohne im Besitz einer in § 7 Abs.1 GütbefG aufgezählten gültigen Fahrtenberech­tigung zu sein, durch den Berufungswerber durchgeführt wurde.    

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.      Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen          Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.      Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie         für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4.      aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des    Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs.4 ergangen ist.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Haupt­stück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischen­staatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nach­weise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbe­förderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

5.2.1. Von der belangten Behörde wurde im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er als Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist, dass X als Lenker … eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Deutschland durch Österreich nach Bosnien-Herzegowina durchgeführt hat und dabei keinen Nachweis einer in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigung …. mitgeführt hat.

 

Der vom Berufungswerber gesetzte Tatvorwurf wurde von der belangten Behörde rechtsrichtig unter die Strafnorm des § 7 Abs.1 und § 23 Abs.1 Z3 iVm § 23 Abs.3 und 4 GütbefG subsumiert. Jedoch wurde dem Berufungswerber im Spruch des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses aber nicht zur Last gelegt, dass er eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von Deutschland durch Österreich nach Bosnien-Herzegowina ohne eine in § 7 Abs.1 GütbefG genannte Bescheinigung durchgeführt hat.

 

Vielmehr wurde von der belangten Behörde dem Berufungswerber der bereits oben angeführte Sachverhalt, nämlich verantwortlich dafür zu sein, dass der Lenker keinen Nachweis einer in § 7 Abs.1 GütbefG angeführten Berechtigungen mitgeführt hat, im Spruch zur Last gelegt. Dieser Sachverhalt wäre jedoch unter § 9 Abs.1 GütbefG zu subsumieren gewesen, wobei aber auch der X "als Unternehmer nicht dafür gesorgt zu haben, dass …" Eingang zu finden gehabt hätte. Letzteres stellt im Übrigen auch ein wesentliches Tatbestandselement iSd § 44a Z1 VStG dar.

 

Es erfolgte somit eine Vermengung der §§ 7 Abs.1 und 9 Abs.1 GütbefG. Mangels fristgerechter Verfolgungshandlung war es dem Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die Verfolgungsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG verwehrt, entsprechende Spruchkorrekturen vorzunehmen.           

 

Es hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last zu legen gewesene Verwaltungs­übertretung – nämlich den konkreten Gütertransport ohne Bewilligung durchgeführt zu haben – zwar materiell begangen, aber wurde dies von der belangten Behörde formal nicht richtig vorgeworfen. Somit war das Straferkenntnis samt Verfallsauspruch aufzuheben und das Verwaltungsstrafver­fahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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