Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500161/41/Wim/Bu

Linz, 27.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der X GmbH, im Berufungsverfahren vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25.11.2009, GZ: Verk-620151/27-2009-Haf/Eis, hinsichtlich der verkürzt gewährten Konzessionsdauer und über den nachfolgend gestellten erneuten Antrag, eingelangt bei der Erstinstanz am 4.9.2012, der X GmbH, in diesem Falle unvertreten, auf Wiedererteilung der Konzession zum X - X auf volle acht Jahre nach dem Kraftfahrliniengesetz, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung und dem Neuantrag wird Folge gegeben und die Konzession zum Betrieb der X - X bis zum 1.10.2020 wiedererteilt.

 

Rechtgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 5 – 7, 15 Abs. 1 und § 37 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz – KflG.

 

 

Entscheidungsgründe

 

1. Entgegen dem ursprünglichen Ansuchen, das die Wiedererteilung auf die volle Konzessionsdauer von acht Jahre angestrebt hat, wurde im Punkt II. des angefochtenen Bescheides die Konzession nur bis zum 1. Oktober 2012 erteilt. Einer dagegen von der Antragstellerin eingebrachten Berufung vom 14.12.2009 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 30.9.2010, VwSen-500161/17/Wim/Bu keine Folge gegeben. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 8.9.2011, Zlen 2011/03/0113-0115/7 unter anderem auch diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

 

Mit Antrag eingelangt bei der Erstinstanz am 4.9.2012 hat die Antragstellerin (ohne Rechtsvertretung) wiederum einen Antrag auf Wiedererteilung der Konzession für die gegenständliche Kraftfahrlinie auf volle acht Jahre sowie auf Genehmigung einer Koppelung gestellt. Die Koppelungsgenehmigung ist aber bereits in der angefochtenen Erstentscheidung erfolgt.

 

Die Erstinstanz hat auch diesen Antrag in Bezug auf das laufende Berufungs­verfahren dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie in den vom x beschlossenen aktualisierten Linienbündelungsplan mit Stand 13. Juni 2012. Daraus ergibt sich, dass für die gegenständliche Kraftfahrlinie die ursprüngliche vorgesehene Befristung auf 13.12.2020 geändert wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Da auch in dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungs­verfahren die Konzessionsdauer der Gegenstand des Verfahrens ist, war der Unabhängige Verwaltungssenat auch für den nunmehr neuerlichen Antrag zur Entscheidung zuständig.

 

Grundsätzlich sind die Bestimmungen für die Erteilung und auch für die Wieder­erteilung die Konzession in den §§ 5 bis 7 des Kraftfahrliniengesetzes geregelt.

 

Gemäß § 15 Abs. 1 KflG wird die Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auf höchstens acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der im § 37 Abs. 3 KflG angeführten Ziele kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

 

Gemäß § 37 Abs. 3 KflG haben die Aufsichtsbehörden bei ihren Maßnahmen auch die Ziele der Bundes- und Landesplanung zu beachten.

 

Durch den als Landesplanung zu betrachtenden nunmehr neu beschlossenen Linienbündelungsplan wird die Erteilung der Konzession auf die volle Dauer von acht Jahren ermöglicht und sind auch keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung der Konzession ersichtlich. Es war daher in diesem Einzelfall die Konzession auf die vollen weiteren acht Jahre zu erteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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