Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166762/4/Sch/Eg

Linz, 13.03.2012

Vwsen-166763/4/Sch/Eg

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über den Antrag des Herrn H. D., wh, vom 1. März 2012, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 2012, Zl. VerkR96-292-2012/LL, zu Recht erkannt:

 

 

Dem Antrag wird Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 13. Februar 2012, VerkR96-292-2012/LL, über Herrn H. D., wh, Geld-, Ersatzfreiheitsstrafen und primäre Freiheitsstrafen verhängt. Folgendes wird dem Antragsteller zur Last gelegt:

Er habe am 1.1.2012 um 10:45 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg bis auf Höhe Strkm. 171.000, das Kraftfahrzeug, PKW, pol. Kennzeichen x, gelenkt, wobei er

1.       sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad: 0,82 mg/l),

2.       unzulässigerweise dieses Kraftfahrzeug ohne einer von der Behröde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt habe,

3.       sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, da unzulässige Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen eines genehmigten Fahrzeuges vorgenommen worden sind, wodurch deren Eigenschaften oder Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt wurde:

-         Anbringung einer Motorhaubenverlängerung (sog. böser Blick)

-         Anbringung von Spoilern (links und rechts)

-         Montage einer Auspuffanlage, Marke REMUS – ein Genehmigungsnachweis konnte nicht erbracht werden

-         Montage von Pendelauflagen (Sportpedale),

 4. sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrzeuggesetzes entsprachen, da die Kraftfahrzeugbatterie lose im Motorraum stand und nicht befestigt war.

 

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960
  2. § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997
  3. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967
  4. § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 und § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Berufungswerber folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe            Ersatzfreiheitsstrafe    Freiheitsstrafe    gemäß

in Euro

1. 2800                22 Tage                         14 Tage        § 99 Abs. 1 lit. a iVm

                                                                                       § 100 Abs. 1 StVO

2. 2.500               18 Tage                         5 Tage          § 37 Abs. 2 und 3 Z. 1                                                                                        FSG

3. 350                  6 Tage                           --                  § 134 Abs. 1 KFG

4.   80                  2 Tage                           --                  § 134 Abs. 1 KFG

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 473 Euro verpflichtet.

 

2. Mit Eingabe vom 1. März 2012 hat der Obgenannte rechtzeitig gegen das erwähnte Straferkenntnis Berufung wegen des Strafausmaßes in Form von 19 Tagen Freiheitsstrafe erhoben.

 

Des weiteren wurden ein Antrag auf Verfahrenshilfe sowie ein Ansuchen um Ratenzahlung in diesem Schriftsatz gestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den bezughabenden Verfahrensakt samt der erwähnten Eingabe vorgelegt. Damit ist – vom Ansuchen um Ratenzahlung abgesehen – die Zuständigkeit des OÖ. Verwaltungssenates zur Entscheidung gegeben.

 

4. Vorerst ist vom OÖ. Verwaltungssenat über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu entscheiden.

 

Diesbezüglich war Folgendes zu erwägen:

 

Die einschlägige Bestimmung im Zusammenhang mit der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers stellt § 51a VStG dar.

Dort heißt es in Abs. 1:

Ist der Beschuldigte außer Stande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und insoweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Die erwähnte Bestimmung sieht also zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen vor, bei denen dem Antragsteller ein Recht auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zukommt. Im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse hat der Berufungswerber glaubhaft gemacht, dass er als Steinmetzgehilfe tätig sei, in den Wintermonaten müsse er sich allerdings als arbeitslos melden. Laut entsprechender Bezugsbestätigung des AMS Hollabrunn bezieht der Antragsteller noch bis 8. Mai 2012 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich 18,29 Euro. Angesichts dieser Umstände kann davon ausgegangen werden, dass die Tragung der Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung seine Mittel für den Aufwand auch einer bloß einfachen Lebensführung weitgehend binden würde.

 

Die zweite Voraussetzung für die Bewilligung eines entsprechenden Antrages, nämlich das Interesse an der Verwaltungsrechtspflege in Form einer zweckentsprechenden Verteidigung liegt beim Berufungswerber ebenfalls vor. Hier ist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 26.1.2001, 2001/02/0012, nachstehendes judiziert hat:

 

Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein.

 

Laut oben erwähnten Straferkenntnis werden dem Antragsteller insgesamt vier Delikte zur Last gelegt, zwei davon wurden von der Erstbehörde mit hohen Geldstrafen geahndet, daneben wurden auch primäre Freiheitsstrafen verhängt. Die Tragweite dieses Straferkenntnisses kann daher für ihn schon als weitreichend angesehen werden. Dazu kommt noch die in seiner Person gelegene gesundheitliche Problematik. Laut eigenen Angaben und auch durch ein Facharztgutachten bestätigt leidet der Antragsteller unter extremer Platzangst, fachärztlicherseits als "generalisierte Angsterkrankung" diagnostiziert. Auch dieser Umstand konnte bei der Beurteilung des Antrages auf Verfahrenshilfe nicht unberücksichtigt bleiben, vielmehr ist er als besonderer persönlicher Umstand des Antragstellers im Sinne der obzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu werten. Dem Antrag war sohin durch das hiefür zuständige Einzelmitglied des OÖ. Verwaltungssenates (vgl. § 51a Abs. 3 VStG) Folge zu geben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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