Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130795/2/Fra/CG

Linz, 18.09.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06.08.2012, GZ: 933/10-763689, und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.08.2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung vom 24.08.2012 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 06.08.2012, Zeichen: 933/10-763689, wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.                Der Antrag vom 24.08.2012 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG; §§ 3 und 10 VVG

zu II: § 66 Abs.4 iVm § 71 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I. x (der nunmehrige Berufungswerber – im Folgenden: Bw) hat gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. April 2012, GZ: 933/10-763689, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes berufen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aus Anlass dieser Berufung am 23. Juli 2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Verbindung mit einem Lokalaugenschein durchgeführt. Der Bw hat bei dieser Verhandlung sein Rechtsmittel zurückgezogen. Da sohin dieses Straferkenntnis, mit welchem eine Geldstrafe von 35.- Euro und ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,50 Euro vorgeschrieben wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, entfiel eine Berufungsentscheidung.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz führt in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung unter anderem aus, dass der Bw seiner Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei und zur Einbringung des offenen Betrages mit den Kosten des Vollstreckungsverfahrens die Zwangsvollstreckung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung von öffentlicher Abgaben verfügt werde. Der Bw wird aufgefordert, bis 27.8.2012 den offenen Betrag fristgerecht an die Stadtkasse Linz einzuzahlen. Bei dem genannten Betrag handelt es sich um die Geldstrafe in Höhe von 35,00 Euro sowie um den Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, also insgesamt um einen Betrag von 38,50 Euro.

 

Der Bw führt in seinem Rechtsmittel aus, dass die Vollstreckungsverfügung rechtlich unzulässig sei, da es zu den am 23.07.2012 getroffenen Vereinbarungen keine Gebührenvorschreibung gebe, da die getroffenen Vereinbarungen, die zum Rückzug der Berufung führten, nicht eingehalten wurden. Der Rückzug der Berufung in derselben Rechtssache sei bereits am 10.08.2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mitgeteilt worden. Da dieser hiezu keine Stellungnahme wegen Nichteinhaltens der am 23.07.2012 beim Lokalaugenschein getroffenen Vereinbarung abgegeben habe, sei der Rückzug der Berufung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich. Die ergangene Vollstreckungsverfügung sei als unzulässiges Rechtsmittel einzustellen.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat fest, dass der Bw nicht konkretisiert, welche Vereinbarungen, die zum Rückzug der Berufung geführt haben, nicht eingehalten worden seien. Unstrittig ist, dass der Bw sein Rechtsmittel gegen das oa. Straferkenntnis bei der Berufungsverhandlung am 23.07.2012 zurückgezogen hat. Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 3.9.2012, Zl. VwSen-130787/10/Fra/CG, dem Bw mitgeteilt, dass es sich bei der Zurücknahme einer Berufung um eine unwiderrufliche Prozesserklärung handelt und einem Widerruf der Zurückziehung einer Berufung keine Rechtswirksamkeit zukommt.

 

Der Bw bestreitet nicht, dass er seiner Zahlungsverpflichtung noch nicht nachgekommen ist.

 

Da sohin die Vollstreckung zulässig ist, die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmt, die angeordneten Zwangsmittel im Gesetz zugelassen und nicht mit § 2 im Widerspruch stehen, haftet der angefochtenen Vollstreckungsverfügung keine Rechtswidrigkeit an. Die eingebrachte Berufung erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

II. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begrifflich nur zulässig, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde. Ist – wie im gegenständlichen  Verwaltungs-strafverfahren – eine Frist nicht versäumt worden, fehlt es gemäß § 71 Abs.1 AVG an einer wesentlichen Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Wiedereinsetzungsantrag erweist sich sohin als unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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