Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166852/7/Zo/Ai

Linz, 18.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Dr. X, geb. X, X, vom 19.3.2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 29.2.2012, Zl. S-54589/LZ/11, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.8.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 11,60 Euro zu bezahlen (20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.9.2011 um 14:36 Uhr in Linz auf der A7, bei StrKm 7,510 in Fahrtrichtung Süd das KFZ mit dem Kennzeichen X gelenkt und in diesem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Strassenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten habe, da die Fahrgeschwindigkeit 81 km/h betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 58 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass ihm die Reduktion der erlaubten Geschwindigkeit von 80 auf 60 km/h nach wie vor nicht erklärbar sei. Auf dem Radarfoto sei kein anderes Fahrzeug zu sehen, weshalb in diesem Bereich kein Stau gewesen sei. Weiters sei die Fahrbahn trocken und die Sicht klar gewesen.

 

Bei der großen Anzahl an verkehrsüberwachenden Anlagen in diesem Streckenabschnitt der A7 sei es nicht notwendig, bei einer Verkehrsbeeinflussung einen Abschnitt von 4,8 km synchron zu schalten. Überhaupt sei ihm die Reduktion (mit Ausnahme der Tunnelkette Niederhart und Bindermichel) bei klarer Sicht nicht erklärbar, denn dann wäre die erlaubte Geschwindigkeit von 130 km/h immer eine enorme Gefahrenquelle. Kurven, viel Verkehr und nicht optimale Fahrbahnverhältnisse gebe es auch auf anderen Autobahnen.

 

3. Die BPD Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme der ASFINAG sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 2.8.2012.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW auf der A7 in Fahrtrichtung Westautobahn. Er hielt dabei eine mit einem geeichten Radargerät gemessene Geschwindigkeit von 81 km/h ein.

 

Für diesen Bereich der A7 gilt im Normalfall eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h. Zur Tatzeit war jedoch eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h mittels Verkehrbeeinflussungsanlage aktiviert. Im Punkt II der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 31.7.2007 wurden auf der Richtungsfahrbahn A1 Westautobahn von Km 8,627 bis Km 3,835 jeweils für den Fall von

- hoher Verkehrbelastung oder uneinheitlichen Verkehrsfluss (Harmonisierung),

- Stau,

- Nässe oder

- Nebel

zusätzliche Verkehrsmaßnahmen (im wesentlichen Geschwindigkeits-beschränkungen von 60 bzw. 40 km/h) angeordnet.

Gemäß Punkt 7.2 dieser Verordnung beginnen die Beschränkungen in beiden Fahrtrichtungen in jedem Fall bei jenem Anzeigequerschnitt, der mit dem Messquerschnitt zusammenfällt oder – sofern eine solche Anzeigequerschnitt nicht besteht – der entgegen der Fahrtrichtung dem Messquerschnitt unmittelbar vorhergeht und endet an dem in Fahrtrichtung gesehen ersten Messquerschnitt, an den das Kriterium nicht mehr erfüllt ist (bzw. am nächstfolgenden Anzeigequerschnitt).

 

Entsprechend den Aufzeichnungen der "ASFINAG – Verkehrsstatistik" wurde am 16.9.2011 die Geschwindigkeit um 14:17 Uhr auf 60 km/h herabgesetzt und um 14:47 Uhr wieder die "normale" Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h in Kraft gesetzt. Grund für die Herabsetzung der Geschwindigkeit war eine "Behinderung im Tunnel Niedernhart".

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

 

5.2. Der Berufungswerber hielt am 16.9.2011 um 14:36 Uhr auf der A7 bei Km 7,510 eine Geschwindigkeit von 81 km/h ein. Für diesen Bereich war auf Grund einer Verkehrsbehinderung im Tunnel Niedernhart von der Verkehrsbeeinflussungsanlage die Geschwindigkeit auf 60 km/h reduziert. Der Berufungswerber hat daher die mittels Verkehrszeichen angekündigte erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten.

 

Der Messort befindet sich ca. 500 m vor der Einfahrt in den "Tunnel Niedernhart", wobei jenes Verkehrszeichen der automatischen Verkehrsbeeinflussungsanlage, mit welcher die Geschwindigkeitsbeschränkung angezeigt wurde, sich noch weiter vom Tunnel entfernt befindet. Es ist auch nachvollziehbar, dass bei einer Behinderung im Tunnelbereich die Geschwindigkeit nicht erst unmittelbar bei der Tunneleinfahrt reduziert wird, sondern bereits eine gewisse Strecke vorher, weil davon auszugehen ist, dass bei einem starken Verkehrsaufkommen im Tunnelbereich sich schnell ein Stau bereits vor dem Tunnel aufbaut.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Auf Grund der Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um knapp mehr als 20 km/h ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung nicht mehr ganz geringfügig. Eine spürbare Geldstrafe erscheint daher gerechtfertigt. Dem Berufungswerber kommt als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt 726 Euro, sodass die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe den Strafrahmen lediglich zu ca. 8% ausschöpft. Diese Strafe erscheint durchaus angemessen und entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, Sorgepflichten für 3 Kinder hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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