Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167027/7/Zo/Ai

Linz, 17.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn x, geb. x, x vom 14.6.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25.5.2012, Zl. VerkR96-54006-2012, wegen mehrerer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.8.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Hinsichtlich der Punkte 1. und 2. wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf "ca. 16:38 Uhr" sowie die Straßenbezeichnung von "x" auf "x" abgeändert wird.

         Hinsichtlich Punkt 1 entfällt der Wortlaut "und somit Ihre Fahrtauglichkeit     nicht unmittelbar festgestellt werden konnte".

 

II.           Hinsichtlich der Punkte 3. und 4. wird der Berufung stattgegeben, dass angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

III.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 130 Euro, für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 260 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 1. und 2. bestätigten Strafen).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24,51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z2 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 13.12.2011 um 16:38 Uhr in x auf der x aus Richtung x kommend in Richtung x bis auf Höhe Kreisverkehr – Fußgängerübergang, Strkm. 1,794, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt habe, wobei er

1) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalls den Unfallort verlassen habe und somit seine Fahrtauglichkeit nicht unmittelbar festgestellt werden konnte;

2) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe;

3) er mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und keine Hilfe geleistet habe;

4) er mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe.

 

Der Berufungswerber habe dadurch  

zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960,

zu 2) eine Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO 1960,

zu 3)eine Übertretung nach § 4 Abs.2 erster Satz iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und

zu 4) eine Übertretung nach § 4 Abs.2 zweiter Satz iVm §99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begangen.

 

Wegen dieser Übertretungen wurden über den Berufungswerber

zu 1. eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage)

zu 2. eine Strafe in Höhe von 800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage),

zu 3. eine Strafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie

zu 4. eine Strafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 180 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber vorerst aus, dass sowohl die Angaben bezüglich des Tatortes als auch der Tatzeit falsch seien. Um 16:38 Uhr sei bereits von den anwesenden Rettungssanitätern über Funk die Rettungsleitstelle verständigt worden, weshalb sich der Unfall früher ereignet habe. Die im Straferkenntnis angeführte "x" sei keine in Leonding bekannte Straße. Es gebe zwar eine x, auf dieser habe er seinen PKW aber sicher nicht gelenkt.

 

Bezüglich Punkt 1 des Straferkenntnisses führte er aus, dass er den Unfallort nach sichergestellter Hilfeleistung durch die Rettungssanitäter und telefonischer Verständigung der Polizei Leonding in der Absicht verlassen habe, zwecks Anzeigeerstattung und Sachverhaltsklärung zur Polizeiinspektion Leonding zu fahren. Zu Punkt 2 führte er aus, dass er zu diesem Zeitpunkt keinesfalls durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei, da er lediglich zum Mittagessen ein Seiterl Bier getrunken habe. Er sei um ca. 17:00 Uhr zu Hause in x, x, angekommen und habe dort bis ca. 19:00 Uhr Alkohol in Form von Schnaps konsumiert, was er der Polizei zum ehest möglichen Zeitpunkt bekannt gegeben habe. Er habe dies den Polizeibeamten x und x um ca. 19:30 Uhr unmittelbar nach dem Öffnen der Haustüre mitgeteilt. Er habe den Nachtrunk so konkret wie möglich angegeben und die festgestellte Atemalkoholkonzentration sei auf diesen Nachtrunk zurückzuführen. Dies würde sich auch durch die Aussage Dr. x ergeben, welche in ihrer Niederschrift auf der PI Leonding angegeben habe, dass ihr der Lenker nicht betrunken erschienen sei und sie an diesem keinen Alkoholgeruch gerochen habe. Auch der gerichtsmedizinische Sachverständige sei zu den Entschluss gekommen, dass die angegebenen Nachtrunkmengen geeignet seien, die festgestellte Atemalkoholkonzentration zu erklären.

 

Die Darstellung jenes Polizeibeamten, welchen seinen Anruf entgegen genommen hatte, dass der Anrufer "offensichtlich alkoholisiert" gewesen sei, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Dies ergebe sich schon aus der Aufforderung des Polizeibeamten an ihn, dass er zur Unfallstelle hätte zurückfahren sollen. Wäre der Polizeibeamte tatsächlich bereits während des Telefonates der Meinung gewesen, dass er alkoholisiert gewesen sei, so hätte er ihn wohl nicht aufgefordert, mit seinem Auto weiter zu fahren.

 

Insgesamt sei daher die Annahme der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, dass er zur Unfallzeit alkoholisiert gewesen sei, unrichtig.

 

Bezüglich Punkt 3. des Straferkenntnisses führte er aus, dass er unmittelbar nach dem Vorfall, bei welchem die zwei Frauen zu Sturz gekommen sind, angehalten habe. Er habe sich bei beiden Frauen nach ihrem Befinden erkundigt und versucht, ihnen beim Aufstehen zu helfen. Er habe weiters einen anhaltenden unbekannten Fahrzeuglenker ersucht, die Rettung zu verständigen und das kurz darauf eintreffende Rettungsfahrzeug mit Handzeichen zu den vermeintlich verletzten Frauen gewunken. Er habe sich auch den Sanitätern gegenüber als Lenker deklariert und mitgeteilt, dass sich diese um die Frauen kümmern sollten, wobei er jedoch bezweifle, dass sie tatsächlich verletzt seien.

 

Bezüglich Punkt 4 führte er aus, dass er nach der Anhaltung des Rettungsfahrzeuges und der sichergestellten Versorgung der angeblich Verletzten die Polizeiinspektion Leonding telefonisch vom Vorfall informiert hatte. Er sei dann in Richtung Polizeiinspektion gefahren um Anzeige zu erstatten. Vom Beamten der PI Leonding sei er aufgefordert worden, wieder zur Unfallstelle zurück zu fahren, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt bereits kurz vor dem Kreisverkehr bei der PI Leonding befunden habe. Auf Grund dieser im Befehlston gehaltenen Anweisung des Polizisten sowie des Umstandes, dass ihm bereits kurz vorher eine Blaulichtstreife entgegen gekommen sei, sei er in Panik verfallen und aus ihm auch selbst nicht verständlichen Gründen nicht mehr zur Unfallstelle zurück sondern direkt nach Hause gefahren.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.8.2012. An dieser haben der Berufungswerber und eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen AbtInsp. x und GrInsp. x zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 13.12.2011 um ca. 16:38 Uhr (die Zeitangaben variieren zwischen 16:30 Uhr und 16:40 Uhr) seinen PKW mit dem Kennzeichen x von x kommend auf der L1388 (umgangssprachlich x genannt) und fuhr bei dem beim Km 1.794 befindlichen Kreisverkehr in Richtung x weiter. Unmittelbar nach der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr kam es zu einer Kollision mit 2 die Fahrbahn von links nach rechts querenden Fußgängerinnen, wobei beide verletzt wurden (siehe Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses vom 20.12.2011).

 

Der Berufungswerber war nach seinen Angaben der Meinung, dass es zu gar keiner Berührung mit seinem Fahrzeug gekommen sei bzw. allenfalls eine der beiden Frauen noch mit dem Fuß in Richtung Auto getreten habe. Er habe dann gesehen, dass sich eine der beiden Frauen nach hinten fallen lassen habe und sei gleich stehen geblieben. Er habe die Frauen gefragt, ob etwas passiert sei, die eine habe jedoch nur mit ihm geschrien und die andere habe nur über Schmerzen gejammert. Er habe versucht, den Frauen auf zu helfen, dies hätten sie jedoch nicht zugelassen, sondern sie hätten ihn nur beschimpft. Er habe dann sein Fahrzeug in die Bushaltestelle gestellt und sei wieder zu den Frauen gegangen, wobei für ihn klar war, dass diese nicht bzw. auf jeden Fall nicht erheblich verletzt sein könnten, weil sie sich ja nur nach hinten hatten fallen lassen. Es sei dann ein weiterer Fahrzeuglenker stehen geblieben und diesen hätte er ersucht, die Rettung anzurufen.

 

Kurz darauf sei ein Rettungsfahrzeug vorbeigekommen und er habe dieses angehalten und die Rettungssanitäter ersucht, sich um die angeblich verletzten Frauen zu kümmern. Danach habe er sein Mobiltelefon im Auto gesucht und in weiterer Folge die Polizeiinspektion Leonding angerufen. Er sei in Richtung Polizeiinspektion gefahren und bereits auf dieser Fahrtstrecke sei ihm ein Blaulichtfahrzeug entgegengekommen, wobei er vermutet habe, dass dieses ohnedies zur Unfallstelle fahre. Beim Telefonat mit der Polizeiinspektion Leonding habe er den Polizisten gesagt, dass ihm zwei Frauen ins Auto gelaufen seien und diese jetzt behaupten, verletzt zu sein. Der Polizist habe ihn zur Unfallstelle zurück geschickt und er habe umgedreht und sei wieder in Richtung Unfallstelle gefahren. Er habe sich über das Verhalten der beiden Frauen so geärgert und auf Grund dieser Verärgerung und der im Befehlston gehaltenen Aufforderung durch einen jungen Kollegen sei er letztlich nicht zur Unfallstelle zurück sondern nach Hause gefahren.

 

Der Berufungswerber stellte sein Fahrzeug um ca. 17:00 Uhr in seiner Garage ab. Er behauptet, dass er auf Grund seiner Verärgerung ins Wohnzimmer gegangen und aus einer Flasche Kirschschnaps getrunken habe. In weiterer Folge habe er auch aus einer weiteren Schnapsflasche Zirbenschnaps getrunken und habe beide Flaschen mit ins Schlafzimmer genommen. Er habe mehrmals aus beiden Schnapsflaschen getrunken, weil er sich über diesen Vorfall so geärgert habe. Insgesamt dürfte es sich um 7 oder 8 große Schluck Schnaps gehandelt haben.

 

Es habe dann geläutet und er habe vermutet, dass es sich um die Polizei handeln könne, er sei aber so verärgert und frustriert gewesen, dass er die Tür nicht aufgemacht habe. Später habe er gesehen, dass versucht worden war, ihn auf seinem Mobiltelefon zu erreichen und er hat mit seiner Gattin Kontakt aufgenommen. Diese habe ihm gesagt, dass die Polizei vor dem Haus sei und er aufmachen solle, weil er wegen des Unfalles gebraucht werde.

 

Der Berufungswerber öffnete den Polizeibeamten um ca. 19:30 Uhr die Tür und kam zu diesen heraus. Diese hatten bereits ca. 2 Stunden lang versucht, ihn zu erreichen, wobei sie mehrmals geläutet und den Berufungswerber angerufen hatten.

 

Der Berufungswerber gab den Polizeibeamten gegenüber – nachdem er ihnen geöffnet hatte – an, das er nach dem Unfall zu Hause mehrmals aus einer Schnapsflasche getrunken habe. Er führte den Polizeibeamten ins Schlafzimmer und zeigte ihm eine Flasche Zirbenschnaps sowie eine Flasche Kirschenschnaps, wobei er angab, aus beiden Flaschen mehrere Schlucke getrunken zu haben. In der noch am selben Tag aufgenommenen Niederschrift gab der Berufungswerber dazu an, dass er zuerst aus einer Flasche Kirschenschnaps einen ordentlichen Schluck getrunken habe, dann einen gleichen Schluck aus der Flasche mit Zirbenschnaps. Später habe er beide Flaschen mit ins Schlafzimmer genommen und habe von der Kirschenschnapsflasche noch einmal und von der Zirbenflasche noch mehrere Male getrunken. Er wisse nicht mehr genau, wie oft.

 

Am 2.2.2012 gab der Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an, dass er zwischen 17:00 und 19:00 Uhr insgesamt zwischen 0,2 und 0,4l Schnaps getrunken habe. Weiters habe er gegen ca. 13:00 Uhr ein Seiterl Bier getrunken, ansonsten vor der Fahrt keine alkoholischen Getränke. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11.2.2012 ergänzte der Berufungswerber noch, dass es sich dabei um eine Schätzung handle, wobei die tatsächliche Menge des konsumierten Schnapses auch außerhalb dieses Bereiches liegen könne.

 

Von der Amtsärtzin der Erstinstanz wurden 3 Berechnungen des Alkholgehaltes zur Tatzeit durchgeführt, wobei sich bei einem angenommenen Nachtrunk von 1/8l Schnaps ein wahrscheinlichster Wert von 0,92 Promille zur Tatzeit, bei einem angenommenen Nachtrunk von 0,3ml Schnaps ein wahrscheinlichster Wert von 0,08 Promille und bei einem angenommenen Nachtrunk von 0,4l Schnaps ein wahrscheinlichster Wert von -0,40 Promille ergeben würde. Im gerichtlichen Verfahren wurde ebenfalls ein medizinisches Gutachten eingeholt, wobei darin zusammengefasst festgehalten wird, dass eine reguläre Alkoholrückrechnung unter Berücksichtigung des Nachtrunkes nicht durchgeführt werden kann, weil die angegebenen Parameter nicht genau genug seine. Ein "Schluck" könne nicht berechnet werden, weil es in den Literatur Angaben gebe, dass ein "Schluck" eine Größenordnung von 10 – 50 ml betrage.

 

Die ebenfalls an der Unfallstelle anweisende Dr. x gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Befragung am 13.12.2011 an, dass ihr der Berufungswerber nicht betrunken erschien und sie auch keinen Alkohol an ihm roch. In der mündlichen Verhandlung präzisierte der Berufungswerber die Angaben noch dahingehend, dass er insgesamt 7 oder 8 große Schluck Schnaps aus den Flaschen getrunken habe, wobei jeder Schluck mindestens ein großes Stamperl betragen hätte.

 

4.2. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

 

Der Berufungswerber war an einem Verkehrsunfall beteiligt, bei welchen zwei Personen verletzt wurden. Er weigerte sich von Anfang an, die Verletzungen dieser Personen zur Kenntnis zu nehmen und verließ die Unfallstelle. Es ist zwar glaubwürdig, dass er ursprünglich auf dem Weg zur Polizei war, er entschied sich dann aber, nach Hause zu fahren. Dort "versteckte" er sich ca. 2 Stunden lang vor der Polizei, obwohl er damit rechnete, dass diese bereits vor dem Haus war.

 

Aus diesem Verhalten kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber von Anfang an versuchte, seine Verantwortung für den Verkehrsunfall zu verheimlichen. Dies gilt auch für den von ihm behaupteten Nachtrunk. Als ausgebildeten Polizisten musste ihm bewusst sein, dass ein derartiger Konsum von Alkohol nach dem Verkehrsunfall verboten ist. Seine Erklärung, dass er so verärgert gewesen sei, und ein "Blackout gehabt habe" ist nicht glaubwürdig, weil vom Berufungswerber als Kriminalbeamten erwartet werden muss, dass er sich auch in solchen und schwierigeren Situationen sinnvoll und zielgerichtet verhält.

 

Würden die Behauptungen des Berufungswerbers stimmen, so hätte er erstmals Gelegenheit gehabt, auf den Nachtrunk hinzuweisen, als die Polizisten um ca. 17:20 Uhr an seiner Haustüre läuteten. Obwohl er damit rechnete, dass die Polizei bereits nach ihm sucht und vor seiner Haustüre steht, hat er sich jedoch entschlossen, die Türe nicht zu öffnen und hat sogar nach seinen Behauptungen weiter Schnaps getrunken (noch 5-6 große Schluck). Ein solches Verhalten ist nicht nachvollziehbar.

 

Es ist wesentlich naheliegender, dass der Berufungswerber bereits zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls alkoholisiert war und den von ihm behaupteten Nachtrunk nur konstruierte, um dies zu verschleiern. Als Polizeibeamten war ihm wohl auch klar, dass die Behörde diesen Nachtrunk wohl eher glauben würde, wenn er zwei nur teilweise gefüllte Schnapsflaschen vorweisen konnte.

 

Dies tat er dann, als er ca. 2 Stunden später der Polizei die Tür öffnete. Eine wesentlich logischere Erklärung für diesen Zeitraum von 2 Stunden ergibt sich jedoch daraus, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt damit rechnen konnte, dass ein erheblicher Teil des von ihm bereits vor dem Verkehrsunfall konsumierten Alkohols in der Zwischenzeit abgebaut wurde.

 

Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die Menge des behaupteten Nachtrunkes zu keinem Zeitpunkt genau angeben konnte. Ursprünglich behauptete er, dass er zuerst 2 "ordentliche Schluck" Schnaps getrunken habe und dann noch mehrmals aus den Schnapsflaschen getrunken habe, wobei er nicht mehr wisse, wie oft. In weiterer Folge schätzte er den behaupteten Nachtrunk in einer Größenordnung zwischen 0,2 und 0,4 l ein und in der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, dass es sich um 7 oder 8 große Schluck Schnaps gehandelt habe. Alle diese Angaben sind viel zu ungenau, um eine seriöse Berechnung der Nachtrunkangaben und der Frage, ob das Alkoholmessergebnis mit diesen Angaben erklärbar ist, durchzuführen zu können.

 

Die zufällig an der Unfallstelle anwesende Ärztin hatte vom Berufungswerber zwar keinen alkoholisierten Eindruck, es ist aber nachvollziehbar, dass sie sich mehr um die Verletzten als um den Unfalllenker kümmerte.

 

Insgesamt ist daher der vom Berufungswerber behaupteten Nachtrunk nicht glaubwürdig und es ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall keine alkoholischen Getränke mehr konsumiert hatte.

 

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.

Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.2 StVO haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. der Omnibus gehört, die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

 

5.2. Beim gegenständlichen Verkehrsunfall wurden zwei Personen verletzt, weshalb dieser von der Polizei aufgenommen werden musste. Der Berufungswerber hätte sich daher nicht von der Unfallstelle entfernen dürfen. Die Polizei war ohnedies telefonisch erreichbar, weshalb es für sein Wegfahren von der Unfallstelle auch keinen nachvollziehbaren Grund gibt. Bereits mit dem Entfernen von der Unfallstelle hat der Berufungswerber die Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO begangen, weshalb die darüber hinausgehende Formulierung im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, dass "somit seine Fahrtauglichkeit nicht unmittelbar festgestellt werden konnte" entfallen konnte (vgl. VwGH vom 20.10.1999, 99/03/0252).

 

Der vom Berufungswerber behaupteten Nachtrunk ist nicht glaubwürdig (vgl. oben Punkt 4.2) weshalb als erwiesen anzusehen ist, dass der Berufungswerber seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (zumindest im Ausmaß des Messergebnisses) gelenkt hat. Er hat daher die ihm in Punkt 2 vorgeworfene Übertretung zu verantworten.

 

Der Berufungswerber hat sich – wenn auch in völlig ungeeigneter Weise – um die Verletzten gekümmert. Er veranlasste auch die Verständigung der Rettung und hat das zufällig vorbeikommende Rettungsfahrzeug eingewiesen. In weiterer Folge hat er die Polizei verständigt. Er hat daher die ihm in den Punkten 3 und 4 vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen, weshalb in diesen Punkten seiner Berufung statt zu geben war.

 

Bezüglich des Verschuldens des Berufungswerbers ist darauf hinzuweisen, dass es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte handelt, weshalb bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für das Verlassen der Unfallstelle liegt gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 zwischen 36 und 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden – 6 Wochen) sowie bezüglich des Alkoholdeliktes gemäß § 99 Abs.1b StVO zwischen 800 und 3.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 – 6 Wochen).

 

Bezüglich beider Übertretungen ist der Unrechtsgehalt hoch. Das Verbleiben an der Unfallstelle und Mitwirken an der Sachverhaltsfeststellung ist gerade in einem Fall wie dem Vorliegenden, bei welchem eine Person erheblich verletzt wurde, von besonderer Bedeutung. Die von der Erstinstanz in diesem Punkt verhängte Geldstrafe beträgt weniger als ein Viertel des gesetzlichen Strafrahmens und erscheint durchaus angemessen. Bezüglich des Alkoholdeliktes hat die Erstinstanz ohnedies die gesetzlich mögliche niedrigste Geldstrafe verhängt. Auch bei diesem Delikt wäre aber sogar eine geringfügig höhere Strafe durchaus angemessen und auf Grund des gemessenen Alkoholisierungssgrades vertretbar gewesen.

 

Allgemein kommt dem Berufungswerber als strafmildernd seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute, Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen entsprechen auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.300 Euro bei Sorgepflichten für 2 Kinder verfügt. Sowohl aus generell- als auch spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Strafen nicht in Betracht.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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