Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167059/8/Br/Ai

Linz, 12.09.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dir. X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4. Juli  2012, Zl. VerkR96-1146-2012, nach der am 12.9.2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber 7,20 Euro auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF  BGBl.I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis  wegen der Übertretung nach § 24 Abs.1a iVm § 99 Abs.3 lit.a   eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden verhängt, weil er am 2.12.2011 in der Zeit von 11:48 bis 12:14 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X (A) in X, X abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- u. Parkverbot besteht. 

 

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz den Schuldspruch auf die Anzeigeangaben, welche durch die  Zeugenaussage des Meldungslegers  untermauert wurde. Es sei einem Polizeibeamten zuzumuten die Stellposition eines Pkw entsprechend darzustellen, so die Behörde erster Instanz im Ergebnis. Im Übrigen stand dieser bei seiner Darstellung unter Wahrheitspflicht, deren Verletzung strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würden. Vor diesem Hintergrund fand die Behörde erster Instanz an der Darstellung des Meldungslegers keine Gründe diesen nicht zu folgen.

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber im Ergebnis die Strafbarkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens und insbesondere im Detail die Richtigkeit der Darstellung in der Anzeige. Eingangs kündigt er eine Anzeige gegen den Meldungsleger wegen Verleumdung an und zeiht darin die "Beamten" (gemeint wohl die Polizeibeamten) pauschal zu lügen u. korrupt zu sein.  Inhaltlich sieht er einen Widerspruch in der Darstellung des Meldungslegers, zumal in seinem Fahrzeug um 12:00 Uhr ein gültiger Parkschein eingelegt war. Er führt diesbezüglich eine Frau X als Zeugin an, welche angeblich vor seinem Fahrzeug abgestellt gewesen wäre. Ferner habe der Anzeiger anschließend auf dem Wachzimmer mit ihm nicht reden wollen.

Das in mehreren Wortwendungen ins Unsachliche abgleitende Berufungsvorbringen wird rechtlich auch mit Blick auf  § 34 AVG zu prüfen sein.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes im Rahmen der Berufungsverhandlung.

Bereits anlässlich der am 16.7.2012 mit dem Berufungswerber in anderer Sache durchgeführten Berufungsverhandlung wurde informell ein Ortsaugenschein in der X vorgenommen, wobei die Beschilderung gesichtet und die Stellposition des Berufungswerbers von ihm selbst  - wie auch an dem von ihm angeblich in unveränderter Stellposition aufgenommenen Foto - mit etwa eineneinhalb Meter in die Halteverobtszone ragend dargestellt wurde. Da der Meldungsleger urlaubsbedingt nicht verfügbar war, konnte diese Berufungssache damals nicht miterledigt werden.

Vorgelegt wurden vom Berufungswerber in weiterer Folge der in seinem Fahrzeug eingelegt gewesene Parkschein Nr. X, welcher um 11:44 Uhr gelöst wurde und dessen Gültigkeit um 13:14 Uhr endete. In südlicher Richtung des Halteverbotes schließt ein gebührenpflichtiger Parkraum an.

Ebenfalls wurde eine Kopie der  am Fahrzeug hinterlegt gewesenen Organstrafverfügung vorgelegt. Auf dieser findet sich jedoch die vom Meldungsleger laut dessen Angaben vor Ort angebrachte Skizze – die im Gegensatz zur fotografischen Darstellung den Pkw des Berufungswerbers in dessen ganzen Länge in der Verbotszone darstellt – nicht abgebildet. Vom Berufungswerber wurde ferner Fotos vorgelegt, welche laut dessen Angaben zur fraglichen Zeit aufgenommen worden wären, wobei zwischenzeitig  die Position nicht verändert worden sein sollte.  Diese wurden vom Berufungswerber digital übermittelt, wobei jedoch das Aufnahmedatum der Datei nicht entnommen werden konnte.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsver­handlung war hier trotz der 500 Euro nicht übersteigenden Geldstrafe zwecks unmittelbarer Darstellung und entsprechender Würdigung des Berufungsvorbringens in Wahrung eines fairen Verfahrens iSd Art.6 EMRK geboten.  Beweis erhoben wurde schließlich auch durch Anhörung des Zeugen BezInsp. X und des Berufungswerbers als Beschuldigten.

Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm ebenso wie der Berufungswerber an der Berufungsverhandlung teil.

 

4. Sachverhalt:

Unbestritten bleibt hier selbst vom Berufungswerber, wonach er während eines angeblichen Arztbesuches in der X seinen Pkw (Mercedes 500, SUV) derart abstellte, dass dieser  am Ende der Gebührenzone – wie am Foto abgebildet – noch einen bis eineinhalb Meter in das aschließende Halte- u. Parkverbot hinein ragte. Der Zeuge erklärte in Abweichung von dieser Verantwortung  im Rahmen der Berufungsverhandlung jedoch einmal mehr, so wie von ihm in der Kopie des bargeldlosen Organmandates eingezeichnet, den Pkw in seiner gesamten Länge  im Halteverbotsbereich wahrgenommen gehabt zu haben.

Soweit der Widerspruch zum Berufungswerber, welcher mit Nachruck behauptet, die Stellposition nicht verändert gehabt zu haben und stets so gestanden zu sein wie es sich aus dem im Akt befindlichen Foto darstellt. Zum Beweis der angeblich unverändert gebliebenen Position macht der Berufungswerber eine nicht mit ladungsfähiger Adresse bekannt gegebene Zeugin namhaft.

Nach Vorfinden des Organmandats an seinem Fahrzeug begab er sich ins Wachzimmer Landhaus um den anzeigenden Beamten zu sprechen, was ihm jedoch verweigert wurde.

Offenbar ob dieser im Ergebnis unbeachtlichen Divergenz und wohl auch weil sich der Meldungsleger nicht seinem Mitteilungsbedürftnis stellen wollte, ließ sich der Berufungswerber im Zuge des Rechtsmittels, gegen das wider ihn erlassene Straferkenntnis dazu hinreisssen, den Meldungsleger der Wahrheitswidrigkeit, und die in Betracht kommenden Polizeibeamten pauschal als Lügner und als korrupt zu bezeichnen.

Mit dieser krassen Ausdrucksweise vermag jedoch der Berufungswerber weder auf der Sach- noch auf der subjektiven Ebene zu überzeugen. Vielmehr gibt es keinen sachlichen Grund den Angaben des diensterfahrenen Bezirksinspektors der Polizeiinspektion Landhaus nicht zu folgen. Selbst die noch im Rahmen des Berufungsverfahrens seitens des Berufungswerbers  an ihn gerichteten Vorhalte, welche objektiv besehen abermals hart an der Beleidigung anmuteten, ließen den Zeugen sachlich bleiben.  Laut Einschätzung des Unabhängigen Verwaltungssenat bestand für ihn weder damals noch im Verlaufe des Verfahrens je ein Anhaltspuntk dafür, die Stellposition anders darzustellen als er sie  damals vorgefunden hat. Wenn schließlich der Zeuge vermeinte er habe bereits vor Ort mit dem Berufungswerber Kontakt gehabt als er das Organmandat anbrachte, womit der die spätere Verweigerung des Gespräches mit dem Berufungswerber im Wachzimmer erklärte, vermag auch dies sachlich nicht bezweifelt werden.

Demgegenüber lässt das Agieren des Berufungswerbers im Rahmen dieses Verfahrens auf eine nicht nachvollziehbare Negativhaltung gegenüber Polizeiorgane schließen. In diesem Zusammenhang scheint er selbst grobe Beleidigungen von Sicherheitsorganen in Kauf zu nehmen um vermeintlich damit seinen Standpunkt, gleichsam um jeden Preis und ohne Respekt gegenüber pflichtgemäß handelnden Polizeiorgan und dessen Würde  als Mensch, durchzusetzen.

Dabei übersieht der Berufungswerber auch noch, dass damit seine Glaubwürdigkeit letztlich nur geschmälert werden konnte, zumal in der Sache an sich nicht relevante Aspekte den Gegenstand seines Rechtsmittels zu bilden scheinen. Vor diesem Hintergrund war auch der vom Berufungswerber beantragen zeugenschaftlichen Vernehmung einer Frau X nicht zu folgen gewesen. Betreffend dieser angeblichen Zeugin ist nicht klar, was sie im Hinblick auf die im Ergebnis unbestrittene Stellposition des Berufungswerbers aussagen soll können, um ihm damit zum Erfolg zu verhelfen. Sie könnte wohl kaum Zeugnis darüber ablegen, ob der Berufungswerber nach Anbringung des Organmandates an seinem Fahrzeug um 11:48 Uhr nicht doch eine halbe Fahrzeuglänge nach vorne rücken konnte. Wohl kaum wird sich diese angebliche Zeugin, von deren Adresse sich der Berufungswerber offenbar bislang keine Kenntnis zu verschaffen geneigt sah, den Abstand des hinter ihr stehenden Fahrzeuges exakt gemerkt haben. Wann sie in die Parklücke einfuhr und welches Fahrzeug sich zu diesem Zeitpunkt hinter ihrem Fahrzeug befand, kann daher einmal mehr auf sich bewenden.   

Da schließlich der Berufungswerber selbst einräumt den Verbotsbereich benützt zu haben, mag wohl sein Ärger darüber begreiflich sein, dass sich für ihn die entrichtete Parkgebühr letztlich nur als "frustrierter Aufwand" erwiesen haben sollte.  Dennoch ist es unbegreiflich, sich vor diesem Hintergrund einerseits in Eigaben sich im Ton derart zu vergreifen und letztlich ein Verfahren in Kauf zu nehmen, welches sachlich betrachtet in keiner vernüftigen Realation zum Ausgangsfall steht. 

Die Zielrichtung des von ihm betriebenen Verfahrens läuft letztlich im Ergebnis auf eine nicht sachbezogene Erkundungsbeweisführung hinaus.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Wie die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf § 24 Abs.1 lit.a StVO  zutreffend ausführt, ist das Halten- und Parken im Bereich einer durch das Verkehrszeichen nach § 52 Z13b StVO 1960 verboten und gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zzu 726 Euro zu bestrafen.

Vor diesem Hintergrund ist selbst für den Berufungswerber damit nichts zu gewinnen, wenn er nur einen bis 1½  Meter in die Verbotszone hineinragte, für den übrigen Teil eine für die Parkraumbewirtschtung vorgesehene Gebühr entrichtete (vgl. etwa VwGH 8.7.1997, 94/02/0112, mit Hinweis auf VwGH v. 26.2.1981, Zl.: 81/02/0077 und VwGH 27.2.1992, Zl.: 92/02/0037). Im erstangeführten Erkenntnis wurde  sogar die kostenpflichte Entfernung eines nur 50 cm in eine Halteverbotszone hineinragendes Fahrezug nicht als rechtswidrig erkannt. Das auch in der verhältnismäßig engegen X Fahrzeuge mit größerer Längsabmessungen durch das in den Verbotsbereich hineinragende Fahrzeug des Berufungswerber gegebenenfalls beim Ab- oder Einbiegen behindert worden sein konnten, kann wohl auch hier als evident gelten. Den abschließend noch im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellten und im Ergebnis auf bloße Erkundungsbeweise hinauslaufenden Beweisanträgen war nicht zu folgen gewesen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).

Betreffend die beleidigende Schreibweise – die Zeihung eines Behördenorgans der Lüge – wird voraussichtlich ein gesondertes Verfahren einzuleiten sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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