Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167103/5/Br/Ai

Linz, 17.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 20.07.2012, Zl.: VerkR96-1487-2012-Ho, nach der am 11. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren  360 Euro  (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert          durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 20, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e    Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.            50/2012 – VStG.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Behörde erster Instanz  hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber, wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.800 Euro und im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 456 Stunden verhängt, weil er am 20.6.2012 um 12:25 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen X im Gemeindegebiet von X, der B 129, Strkm 31,200 bis zu seinem Wohnhaus, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Alkoholgehalt seiner Atemluft habe 1,20 mg/l  betragen.  

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Anzeigeangaben des BezInsp. X. Dem nachgereichten Vorbringen über den behaupteten Konsum eines viertel Liter Whiskys zwischen Lenkende und der unmittelbar beim Haus des Berufungswerbers durchgeführten Atemluftuntersuchung folgte die Behörde erster Instanz nicht. Straferschwerend wurde eine bereits einschlägige Vormerkung gewertet.

 

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem Straferkenntnis mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung sinngemäß mit dem Hinweis seiner damaligen Verletzungen (Schulterluxation und Trümmerbruch der rechten Hand) und einem darin motivierten Sturztrunk von Whisky und Bier. Erst danach sei die Polizei gekommen und er habe den Alkotest gemacht.

 

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aufzuzeigen.

 

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes.

Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.9.2012 wurde der Meldungsleger BezInsp. X als Zeuge einvernommen. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil, wobei der Berufungswerber wegen eines angeblichen Aufenthaltes in Gmunden unentschuldigt sich zur Verhandlung nicht einfand. Es wurde ihm jedoch über sein telefonisches Ersuchen die Möglichkeit zur Äusserung am 17.9.2012 eröffenet.   

 

 

 

4. Die Faktenlage:

Im Rahmen der Berufungsverhandlung schilderte der Meldungsleger den Beginn des damaligen Einsatzes mit einer bei der Polizeiinspektion Eferding eingehenden fernmündlichen Anzeige  über einen vermutlichen Alkolenker. Dabei wurde das Kennzeichen des Pkw´s des Berufungswerbers genannt. Im Bereich der vermuteten Fahrtstrecke konnte das Fahrzeug vorerst nicht gefunden werden. Nach Durchführung einer Zulassungsanfrage begab sich der Meldungsleger zum Wohnhaus des Berufungswerbers, als dieser um 12:25 Uhr ebenfalls mit seinem Pkw zu Hause eingetroffen war. Ein in der Folge bereits um 12:30 Uhr durchgeführter Test mit dem sogenannten Alkovortester führte zu einem Ergebnis von 1,33 mg/l Atemluftalkoholkonzentration.

Der Berufungswerber ersuchte folglich kurzfristig das WC aufsuchen zu dürfen, worauf ihn der Polzeibeamte bis zum WC in seinem Haus begleitete.

Der Berufungswerber gab in weiterer Folge einen vorherigen Konsum von einer halben Bier an und verwies auf die wegen seiner Verletzungen eingenommenen Medikamente hin, welche in der Anzeige erfasst wurden.

Der Meldungsleger vermochte auch anlässlich der Berufungsverhandlung überzeugend darzulegen, dass vom Berufungswerber  zu keinem Zeitpunkt ein Nachtrunk während seines Ganges auf das WC erwähnt wurde, noch es dafür irgenwelche Idizien (wie etwa ein Glas oder eine Flasche) gegeben habe.

Die Berufungsbehörde folgte hier der Einschätzung des Meldungslegers und gelangt zur Überzeugung, dass im Falle eines tatsächlichen Nachtrunkes es für den Berufungswerber keinen Grund gegeben hätte diesen zu verschweigen. Im übrigen ist auf das Ergebnis des Vortests zu verweisen, der lt. Meldungsleger noch vor dem WC-Gang des Berufungswerbers um 12:25 Uhr  gemacht wurde, ein Ergebnis von 1,33 mg/l erbracht. Seine Nachtrunkbehauptung ist daher als als offenkundige Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass er offenbar auch nicht geneigt war an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, wobei sich während des vom Berufungswerber etwa eine halbe Stunde vor der Verhandlung getätigten Anrufes beim zuständigen Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates, die eingangs behaupteten gesundheitlichen Hindernisse den Termin wahrnehmen zu können, als unwahrscheinlich herausstellten. Auf befragen wo sich der Berufungswerber befinde weil ein Fahrgeräusch wahrnehmbar war, räumte der Berufungswerber schließlich ein, sich in Gmunden aufzuhalten.  

Im Zuge der mit dem Berufungswerber am 17.9.2012 aufgenommenen Niederschrift vermochte er abermals mit seiner Darstellung nicht zu überzeugen. Selbst wenn er mit Nachdruck die Behauptung des Konsums von ¼ Liter Whisky im WC aufrecht erhält, kann dies abermals weder mit den Darstellungen des Meldungslegers, noch mit dem Ergebnis des Vortests in Einklang gebracht werden. Der Berufungswerber verweist abschließend auf seine 1,6 Mio. Kilometer umfassende und bislang unbeanstande  Fahrpraxis, was für ihn aber letztlich in der Beurteilung der Sach- u. Rechtslage nichts gewinnen lässt.

 

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Einsatzfähigkeit des hier verwendeten Gerätes der Marke Dräger, Bauart 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARDB-0046 ist bis zum Oktober 1012 geeicht. Dessen Verwendung stützt sich auf § 1 der  sogenannten Alkmatverordnung idF BGBl. II Nr. 146/1997.

Die Verwendungsbestimmungen sind dem Unabhängigen Verwaltungssenat ebenfalls bekannt, wobei hier offenkundig die Wartzeit von 15 Minuten im Hinblick auf unterbleibende Nahrungs- oder Getränkeaufnahmen des Probanden eingehalten wurde. Die zum dem Ergebnis von 1,20 mg/l führenden Messungen erfolgte um 12:56 und 12:58 Uhr.

Das hier ein gültiges und verwertbares Messergebnis vorliegt, worauf letztlich der Schuldspruch zu stützen war,  wird selbst vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt.

Der Strafrahmen des zur Anwendung gelangenden § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer  Ersatzfrei­heitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen.

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt auch hier grundsätzlich fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher in aller Regel im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

Da hier letztlich nur eine geringfüg über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe verhängt vermag diese mit Blick auf die bereits einschlägige Vormerkung vom 31.12.2008, VerkR96-3400-2008, jedenfalls nicht als überhöht erachtet gelten. Vielmehr dieses Strafausmaß noch als sehr milde bemessen gelten. Die Anwendung des § 20 VStG, welche die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschreiten ließe, scheidet mangels der hiefür erforderlichen Voraussetzungen  ex lege aus.

Der Berufung musste daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.

 

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Punkt II. bezogenen Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

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