Linz, 24.09.2012
E r k e n n t n i s
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 400 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
2.1. Mit diesen Ausführungen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aufzuzeigen.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde unter Anwesenheit des Rechtsvertreters des Berufungswerbers und eines Vertreters der Behörde erster Instanz der Verfahrensakt in den wesentlichen Inhalten, sowie die ergänzend im Wege des Amtsarztes der Behörde erster Instanz zur Frage des Einflusses von behaupteten Medikamenteneinnahmen auf den Atemalkohogehalt, verlesen. Der auch persönlich zur Berufungsverhandlung geladenen Berufungswerbers erschien ohne Angabe von Gründen nicht.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Unbestritten bleibt von Seite des Berufungswerbers das Ergebnis der Atemluftuntersuchung mit 2x 1,13 mg/l Atemluftalkoholgehalt.
Unter Berücksichtigung des vom Berufungswerber eingewendeten Nachtrunks (doppelter Schnaps und 0,125 Liter Bier) ist laut der auf der sogenannten Wermuth/Fous-Formel durchgeführten amtsärztlichen Rückrechnung (des Polizeichefarztes Dr. X) demnach von einem Atemluftgehalt zum Zeitpunkt des Lenkes von 1,106 mg/l auszugehen (Stellungnahme des Amtsarztes vom 6.6.2012).
Ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird vom Berufungswerber das Faktum des Lenkens.
Anlässlich der Beschuldigtenvernehmung durch ein Organ der Behörde erster Instanz am 25.4.2012 räumt der Berufungswerber selbst den Konsum "einer Flasche Sekt, einer halbe Bier, eines Seiterls und von drei bis vier G´spritzen" ein. Diese von ihm zugestandene Trinkmenge führt unter Zugrundelegung der physischen Paramter des Berufungswerbers (Alter: 60 Jahre, Körpergröße: 197 cm u. 87 kg) binnen einer Stunde genossen, zu einem errechneten Blutalkoholgehalt von 2,4 Promillen.
Der angebliche Medikamentenkonsum erfolgte erst im Rahmen der anwaltlichen Stellungnahme vom 10.5.2012, wobei darin von 90 mg/ Cadiol Retard u. 2 mg/h Hydal Retard die Rede ist.
Der Amtsarzt Dr. X gibt betreffend den Einfluss auf das Messergebnis über h. Anfrage vom 30.8.2012 dazu an, dass dies keinen Einfluss auf den Atemluftalkoholgehalt habe. Daher ist auch mit den vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 28.8.2012 nachgereichten Befund, mit dem eine entsprechende Medikation verordnet wurde, nichts zu gewinnen.
Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der diesbezüglich vom Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte Beweisantrag auf diesbezügliche Beischaffung eines amtsärztlichen Gutachtens und der Anhörung eines Zeugen zur Einschätzung der damaligen Symptome des Berufungswerbers als reiner Erkundunsbeweis, der zur Wahrheitsfindung nichts beitragen könnte. Im Übrigen vermag der Unabhängige Verwaltungssenat diesem nachgereichten Angaben auch nicht zu folgen, zumal es keinen Grund gegegeben hätte diesen nunmehr behaupteten Konsum im Rahmen der Anhaltung und Einvernahme unerwähnt zu lassen.
4.1. Die Einsatzfähigkeit des hier verwendeten Gerätes der Marke Dräger, Bauart 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARDB-0053 ist bis zum 31.12.2014 geeicht. Dessen Verwendung stützt sich auf § 1 der sogenannten Alkmatverordnung idF BGBl. II Nr. 146/1997.
Mängel bei der Verwendung des Gerätes wurden nicht einmal vom Berufungswerber selbst behauptet, sodass ebenfalls gültiges und verwertbares Messergebnis nicht in Zweifel zu ziehen ist.
Zu den abgewiesenen Beweisanträgen und den in diesem Zusammenhang noch im Rahmen der Berufungsverhandlung aufzuzeigen versuchten Verfahrensmangel ist engegen zu halten, dass bloß auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufenden Beweisanträgen nicht gefolgt werden muss (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 339, E 6a zu § 46 AVG zitierte Rechtsprechung des VwGH).
Auch der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet daher die zur Last liegende Verwaltungsübertretung als erwiesen.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
6.1. Der Strafrahmen des nunmehr zu Anwendung gelangenden § 99 Abs.1 lit. a StVO 1960 reicht von 1.600 Euro bis 5.900 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe von vierzehn Tagen bis zu sechs Wochen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt auch hier grundsätzlich fest, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher in aller Regel im hohen Potential der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in einem alkohol- oder drogenbeeinträchtigten Zustand zu Grunde liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.
Wenn hier letztlich nur eine etwa über der Mindeststrafe liegende Geldstrafe verhängt wurde vermag dies, trotz des Milderungsgrund der Unbescholtenheit, alleine schon mit Blick auf die noch weit über der 1,6 Promillegrenze liegenden Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Einsicht des Berufungswerbers jedenfalls nicht als überhöht qualifiziert werden.
Der Berufung musste daher sowohl im Schuld- als auch im Strafausspruch ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r