Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167223/2/Br/Ai

Linz, 02.10.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding, vom 10.07.2012, Zl.: VerkR96-2944-2011-Mg/Pü,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 50/2012 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis  über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro  und eine Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden verhängt, weil er am 08.10.2011, 14.14 Uhr, in X, X, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen, X, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 24 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Begründend verwies die Behörde erster Instanz auf  erfolgte Geschwindigkeitsmessung mittels Radar und die berücksichtigte  Messtoleranz.

Straferschwerend wurde kein Umstand strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

1.2. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 17.7.2012 mit internationalem Rückschein an dessen Wohnadresse in der Ukraine zugestellt, wobei die Übernahme des Schriftstückes offenkundig von einem Familienmitglied erfolgte.

Da ein Straferkenntnis nicht eigenhändig zugestellt werden muss, ist mangels durch Übereinkommen geregelten Zustellvorschriften eine sogenannte Ersatzzustellung zulässig, sodass mit der Zustellung der Lauf der Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde.  

 

 

 

2. Dagegen richtet sich die am 7.9.2012 offenbar nicht vom Berufungswerber, sondern von einer deutschsprachigen Person, angeblich am 7.9.2012 verfassten und am 13.9.2012 in X der Post zur Beförderung übergebenen Berufung, welche bei der Behörde erster Instanz am 20.9.2012 eingelangt. Der vermutlich vom Berufungswerber persönlich verfasste und der Behörde per E-Mail übermittelten Einspruch lässt erkennen, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung dem Grunde nach bestreitet.  Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wirkte er im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht mit, wobei nunmehr als Zustelladresse eine von der bisherigen Adresse abweichende Anschrift in "X" genannt wird. Darin kann letztlich nur eine einer zügigen Verfahrensdurchführung entgegen wirkende Absicht vermutet werden, zumal es keinen vernünftigen Grund gibt den offenbar im deutschen Sprachraum befindlichen Verfasser des Rechtsmittels als den Zustellbevollmächtigten zu benennen.

Im Ergebnis bestreitet er in seinem Rechtsmittel abermals die ihm zur Last gelegte Übertretung, wobei er als einen an sich schlüssigen Beleg einen Auszug aus der Fahrerkarte vorlegt, woraus hervorgeht, dass er am fraglichen Tag in der Zeit von 06:06 Uhr bis 16:03 Uhr mit einem Lkw und nicht mit dem der Anzeige zu Grunde liegenden Pkw unterwegs war.

 

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding legte den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser hat, da im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c erster Satz VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben. Auf die Gewährung von Parteiengehör wird mangels Aussicht auf Erfolg verzichtet.

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

 

3.1. Die Zustellung des Straferkenntnisses wurde, wie oben festgestellt, dem Berufungswerber am 17. Juli 2012 dem Berufungswerber zugestellt bzw. die Zustellung bewirkt. Die Rechtsmittelfrist  begann ab diesem Datum zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 31. Juli 2012. Die Berufung wurde jedoch erst am 13. September 2012 der Post zur Beförderung übergeben und langte bei der Behörde erster Instanz am 20. September 2012 ein.

 

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt  aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Nach § 16 Abs.1 ZustellG gilt, wenn das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden kann, dies an einem an der Abgabestelle anwesenden Ersatzempfänger ausgefolgt (zugestellt) werden darf, sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Davon ist der Zusteller offenbar ausgegangen, da er sonst der mit gleichem Namen des Berufungswerbers unterfertigenden Person das Schriftstück nicht ausgefolgt hätte. Ebenfalls entspricht es der Lebensnähe, dass der Berufungswerber von diesem Vorgang Kenntnis erlangte.

Nach Wochen, Monaten  oder Jahren  bestimmte  Fristen enden mit dem Ablauf  desjenigen Tages  der  letzten  Woche oder des  letzten  Monates,  der durch  seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die  Frist zu laufen begonnen hat. Da jedoch das Rechtsmittel erst zwei Monate später eingebracht wurde war dieses als offenkundig verspätet zurückzuweisen gewesen.

 

 

4.1. Gemäß § 33 Abs.4  AVG ist es der  Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte  Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Auf die inhaltliche Richtigkeit des Schuldspruches kann hier daher nicht mehr eingegangen werden, wenngleich der Berufungswerber darin voraussichtlich im Recht wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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