Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252899/7/Lg/HK

Linz, 12.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 05. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des O A, vertreten durch Rechtsanwälte W O N G, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 08. Juni 2011, Zl. SV-13/10, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§ 24, 45 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz– VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 750 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 96 Stunden verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber der Firma O A in S, S S, zu vertreten habe, dass durch oa. Firma C F in der Zeit von Juli 2009 bis 18. Oktober 2009 in der Betriebsstätte oa. Firma (Lokal "D") in S, R, als Kellner beschäftigt worden sei, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet worden sei. Der Monatslohn von C F sei über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs.2 ASVG gelegen. F habe gemäß den Anweisungen und auf Rechnung von oa. Firma gearbeitet. Er sei somit Dienstnehmer gewesen. Da die Dienstgeber jeden von ihnen beschäftigten Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stelle dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dar.

 

In der Begründung wird auf die dem Strafantrag zu Grunde liegende polizeiliche Vernehmung Fs zu einer gerichtlich strafbaren Handlung verwiesen, im Rahmen derer F auch bekannt gegeben hat, er arbeite seit etwa 3 Monaten in der Diskothek "D" als Kellner. Er habe keinen Fixverdienst sondern nur eine Umsatzbeteiligung von 10%. Das bringe ihm pro Nacht etwa 170 Euro plus Trinkgeld.

 

Weiters wird auf die Rechtfertigung des Berufungswerbers verwiesen, in der er die Beschäftigung des F bestritten wird. Die Angabe des Herrn F sei offenbar völlig frei erfunden. Überhaupt nicht nachvollziehbar seine Umsatzbeteiligung von Kellnern mit 10%, da dem Berufungswerber bei 4 Kellnern nur ein Anteil von 60% bleiben würde, war es, da er sämtliche Aufwendungen und Betriebskosten habe, wirtschaftlich völlig unmöglich sei.

 

Verwiesen wird ferner auf die förmliche Vernehmung Fs als Zeuge vor dem Magistrat Steyr am 14.10.2010. Dort sagte F aus, bei seiner polizeilichen Vernehmung habe er lediglich ausgesagt, dass er im Lokal "D" vielleicht als Kellner anfangen könne. Es sei nicht richtig, dass er dort ausgesagt habe, dass er bereits seit drei Monaten in diesem Lokal arbeite. Er könne sich nicht erklären, warum in der Niederschrift anderes stehe. Er sei im "D" zwar Stammgast, habe aber dort nie als Kellner gearbeitet.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wird im Zuge der freien Beweiswürdigung der polizeilichen Vernehmung Fs mehr Aussagekraft zuerkannt als seiner förmlichen Aussage vor der erkennenden Behörde.

 

2. In der Berufung wird das bisherige Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Bei Richtigkeit der Angabe würde man die Erstangabe Fs zu Grunde legen, wäre dies "betriebswirtschaftlich gerade zu Wahnsinn". Dem angefochtenen Straferkenntnis sei eine den Regeln des AVG bzw. VStG entsprechende Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Zumindest im Zweifel wäre der Berufungswerber frei zu sprechen gewesen.

 

3. Der Akt enthält die im angefochtenen Straferkenntnis bezogenen Aktenstücke.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Vertreter des Berufungswerbers bekannt, dass die im Akt befindliche Aussage Fs offenbar im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Verfahren gegen F stand. Es sei um Hehlerei gegangen, und zwar um den Verkauf eines gestohlenen Laptops. Der Vertreter des Finanzamtes gab bekannt, dass F mittlerweile seinen Namen geändert habe. Der Verhandlungsleiter gab bekannt, dass die Ladung Fs ordnungsgemäß erfolgt sei, dieser jedoch nicht zur Verhandlung erschienen sei.

 

Der Verhandlungsleiter gab bekannt, dass innerhalb der Verjährungsfrist des § 51 Abs.7 VStG eine Zwangsladung des Herrn F, nunmehr R, zeitlich nicht mehr möglich sei. Beweiswürdigend sei davon auszugehen, dass die Aussage Fs vor der Behörde unter Wahrheitspflicht und mit explizitem Bezug auf das hier gegenständliche Verfahren glaubwürdiger erscheint, als die Selbstdarstellung Fs im Zuge der polizeilichen Erhebungen im Zusammenhang mit einem gerichtlich strafbaren Delikt.

 

Die Parteien nahmen diese Sicht zur Kenntnis und stellten keine weiteren Beweisanträge.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Da das einzige Belastungsmoment eine Angabe des Herrn F in anderem Zusammenhang vor der Polizei ist und F eine förmliche Vernehmung zum hier gegenständlichen Beweisthema unter Wahrheitspflicht seine Beschäftigung verneinte und überdies die Angabe einer Umsatzbeteiligung in Höhe von 10% wenig plausibel erscheint, war – im Zweifel – spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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