Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340070/10/Br/Ai

Linz, 17.09.2012

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung  des Herrn X., geb. X, X, X, gegen den Bescheid  (Straferkenntnis) der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 22.5.2012, Zl. Agrar96-1-2012, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 68  Abs.1  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991,  BGBl.Nr.   51,  zuletzt geändert  durch  BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG, iVm   § 24, Verwaltungsstrafgesetz  1991, BGBl.  Nr. 52/1990,  zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 - VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat nach Durchführung einer Strafverhandlung, mit dem im Anschluss erlassenen Straferkenntnis über den  Berufungswerber wegen des Verstoßes nach § 50 Abs.1 und 5 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32/1964. i.d.F. LGBI. Nr. 67/2009,  eine Geldstrafe von € 100,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen 12 Stunden verhängt, weil er als Jagdpächter des Jagdreviers X den vorgeschriebenen Abschuss laut Abschussplanbescheid vom 27. April 2011 für das Jagdjahr 2011/2012, nur zu 67 % erfüllt habe, indem er von den vorgeschriebenen 119 Stück Rehwild nur 80 Stück erlegt habe. Er hat somit einem in einer auf Grund des Jagdgesetzes erlassenen Verordnung (§ 50 Jagdgesetz in Verbindung mit der Abschussplanverordnung) verfügten Gebot zuwidergehandelt.

 

 

2. Die Behörde erster Instanz legte in der Begründung das Faktum der nicht erfüllten Planvorgabe zu Grunde. Auf nähere Umstände der Schuldfrage ging die Behörde erster Instanz wohl nicht ein. Mildernd wertete die Behörde erster Instanz offenbar das Geständnis des Berufungswerbers anlässlich der von bereits am 22.5.2012 durchgeführter Strafverhandlung gewerteten Verantwortung des Berufungswerbers. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen gelangte der Akt jedoch erst nach zweieinhalb Monaten, nämlich am 8.8.2012 dem Unabhängige Verwaltungssenat mit dem Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht, zur Vorlage.

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht an die Behörde erster Instanz am 1. Juni 2012 bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufungswerber tritt der Berufungswerber dem Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen entgegen:

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

In offener Rechtsmittelfrist berufe ich gegen den Bescheid mit Straferkenntnis Agrar 96-1-2012 vom 22. Mai 2012 und ersuche im Berufungsverfahren um die Einsetzung eines zum bisherigen Strafverfahren unabhängigen Sachverständigen.

 

Begründung:

Ich bin nach reiflicher Überlegung davon überzeugt, dass meine Begründung, alles in meiner Macht stehende versucht und veranlasst zu haben, den behördlichen Abschussplan zu erfüllen, dies aber aus Gründen, die nicht von mir zu vertreten sind (wie z. B. tatsächlicher Wildstand während der Jagdzeit, Auszugsverhalten des Wildes, zeitweise Beunruhigung u. ä. It. meinem Vorbringen in der Verhandlung vom 21. Mai 2012) unzureichend bis nicht berücksichtigt wurden.

Es liegt eine Diplomarbeit einer Diplomandin der Universität für Bodenkultur, betreut von Herrn Univ. Prof. Dr. X vor, die ich, auch wenn mein Fachwissen für eine vollständige Interpretation nicht ausreicht - als Bestätigung dafür ansehe, dass einerseits der Rehwildbestand geringer ist als die Bezirksverwaltungsbehörde annimmt und andererseits, dass wir bemüht waren, auch Grundlagen zu schaffen, behördliche Aufträge zu erfüllen (bzw. auch die Erfüllbarkeitsgrenzen aufzuzeigen).

 

Im Detail verweise ich ergänzend auf meine schriftliche Rechtfertigung für die Nichterfüllung des Abschussplanes 2011.

 

Trotz Herabsetzung des Abschussauftrages für das Jagdjahr 2012/13 will ich nicht als "Wiederholungstäter" im Falle einer Nichterreichung trotz Ausnützung aller Möglichkeiten verurteilt werden können.

Ich habe gegen das in der Abschussplanverordnung verfügte Gebot zur Abschusserfüllung nicht schuldhaft verstoßen und wende ein, dass meine Rechtfertigungsgründe, Ergebnisse der Diplomarbeit und maximaler Einsatz unserer Jägerschaft in der Straferkenntnis nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

 

Hochachtungsvoll

X (mit eh. Unterschrift)                                 X am 30.5.2012."

 

 2.1. Der Verfahrensgang der Behörde erster Instanz:

Die Leitung des forsttechnischen Dienstes übermittelt der Behörde erster Instanz am 8. Mai 2012 einen Aktenvermerk unter Hinweis auf ein einzuleitendes Verwaltungsstrafverfahren im Falle einer Mindererfüllung von unter 90 % im Falle des Verbissgrades der Stufe II.

Dabei wurde auf einen Erfüllungsgrad von nur 67% und einer fehlenden Abschusszahl beim weiblichem Rehwild um 15 Stück, bei Kitzen um –8/-7 (weiblich u. männlich) und 9 Stück bei den Böcken.

Auf eine durchschnittliche Erfüllung im Bezirk Perg von 98% wurde ebenso hingewiesen wie auch auf den Umstand der deutlich höheren Fehlquote bei den weiblichen Rehen als bei den Böcken und die durchschnittliche Vegetationsbeurteilung der Stufe II und an zwei Flächen eines nicht tragbaren Verbisses der Stufe III.

Hingewiesen wurde im Aktenvermerk auch darauf, dass trotz der hohen Gesamtabschüsse der Vorjahre immer noch eine hohe Verbisssituation der Stufe II vorliege.

Als Erstabschuss bei den Altgeißen u. Kitze wird auf den offenbar um einen Monat verspäteten Beginn mit 12. und 17. 9. 2011  verwiesen.

Im Übrigen wird auch auf die konkreten, in der Landschaftsstruktur bedingten Schwierigkeiten bei der Bejagung (Waldanteil von 16,7%) ebenso wie auf positive Aktivitäten zur Biotopverbesserung verwiesen.

Abschließend wird der hohe Verbiss auf die Nicht- bzw. Mindererfüllung der Abschussplanvorgabe zurückgeführt, wobei jedoch nicht dargelegt wird, inwieweit daran den Berufungswerber ein schuldhaftes Verhalten durch eine unsachgemäße Jagdausübung oder Minderaktivität zuzurechnen wäre.

 

Dem Aktenvermerk finden sich vergleichende Grafiken von Abschussaktivitäten der Nachbarjagden beigefügt, welche hinsichtlich jeder Rehwildklasse das gegenständliche Jagdrevier signifikant zurückliegend ausweist. Dies etwa darin zu sehen, dass bei den Kitzen bis 15.9.2011 noch kein einziges Stück erlegt war, während bis zu diesem Datum in der Jagd X 38 Stück, X 17 Stück. X 49 Stück und X 40 Stück erlegt waren.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs äußerte sich der Berufungswerber wie folgt:

" 1.) Auf Grund der neuen Jagdverpachtung willigte ich als junger Jagdleiter den hohen Abschussantrag von 119 Stück auf 500ha jagdlich nutzbarer Fläche ein. Die Aussagekraft meiner Vergleichs- und Weiserflächen in Weingraben und Gusenholz schien mir fragwürdig, da sich jahrelang nichts an der Bewertung mit Stufe drei änderte, trotz der hohen Abschüsse.

Auch die Fallwildzahlen auf Bahn und Straße gingen rapide zurück.

2.) Ich startete mit Wildbiotogen Wildtierökologen und meinen Jägern unter der Leitung von X (BOKU-Wien) ein Rehwildprojekt. Klarheit und Vergleichbarkeit zu schafften war eines meiner Ziele. Weiters wollte ich die Motivation in der Jägerschaft heben, um die hohen Abschusszahlen zu erfüllen.  3.) Die Ergebnisse des Rehwildprojektes am Ende des Jahres, bestätigten mir, dass der Rehwildstand mit den hohen Abschusszahlen nicht übereinstimmen konnte.

4.) Im Sommer bei der Bockbejagung wurde ich das erste Mal skeptisch. Ich habe freien Abschuss bei Geweihbacken gegeben und teilte meinen Jägern neue Revierteile zu. Trotzdem wurden 9 Böcke der Klasse 2 bis zum Ende der Schusszeit nicht erlegt.

5.) Beim Herbstrehabschuss wurden trotz frühen Bejagungstermin keine hohen Stückzahlen erlegt. An den Jägern konnte dies jedoch nicht liegen, denn die hohen Abschusszahlen aus den Vorjahren beweisen ihre Qualifikation.

6.) Bei fünfmaligen Riegeln in X und X konnte die Abschusszahl von 119 Stück bei weitem nicht erreicht werden. Es wurden wenige Rehe gesichtet, deshalb konnten nur 2 Stück erlegt werden.

7.) wurde in unserem Revier von den Jägern noch nie so viel Zeit und Aufwand für Rehwildzählung, Verbissbeurteilung und Abschusserfüllung investiert. Das heißt ein ganzes Jahr lang Ansitz zu allen Tages- und Nachtzeiten sowie intensive Bejagung in allen Revierteilen). Äsungsverbessernde Maßnahmen greifen erst heuer, da die Heckenzäunungen entfernt wurden. Wildäcker wurden auf den Feldern angelegt. Das Rehwildfutter wurde so umgestellt, dass im gesamten Revier einheitlich auf rohfaserreiche rehwildgerechte Fütterung angeboten wird.

9.) Mit forsttechnischen Dienst wurden neue Weiserflächen dazugenommen und nicht beurteilungsfähige entfernt.

Der Jagdausschussobmann kann bestätigen, dass von den Grund- und Waldbesitzern wenige Rehe gesichtet wurden.

10.) Die vielen verbauten Flächen, die in unserer stadtnahen Wohngemeinde jährlich mehr werden und die zahlreichen Reit- und Wanderwegenetze ermöglichen unseren Wildtieren keinen ruhigen Einstand. Darüber hinaus gibt es in X viele Waldspielplätze, Hundewiesen sowie Mountainbike- und Motorcrossfahrer.

 

Obwohl der forsttechnische Dienst das Rehwildprojekt nicht berücksichtigt, dient es für mich vor allem als aussagekräftiges Projekt, das unseren Rehwildstand tatsächlich darstellt. Die Begehung dauerte zwei Stunden, das Rehwildprojekt allerdings ein ganzes Jahr.

 

Ich ersuche die Bezirkshauptmannschaft um die Berücksichtigung meiner Tätigkeiten im Jagdjahr 2011/12 im genossenschaftlichen Jagdgebiet X. Von meiner Seite war ein ehrliches Bemühen den Abschussplan zu erfüllen, vorhanden. Wenn die Rehe nicht in meinem Revier vorhanden sind, kann ich sie auch nicht erschießen."

 

 

3. Berufungswerber verzichtete jedoch bereits im Anschluss an die Strafverhandlung und der mit 100 Euro ausgesprochenen Geldstrafe auf ein Rechtsmittel und bekräftigte dies mit seiner Unterschrift. Dennoch brachte er mit seinen oben zitierten Schreiben vom 30. Mai 2012 am 1. Juni 2012 bei der Behörde erster Instanz eine Berufung ein.

Ein entsprechender Hinweis auf den Rechtsmittelverzicht im letzten Satz des Vorlageschreibens der Bezirkshauptmannschaft Perg, welches erst am 8. August 2012 dem Unabhängige Verwaltungssenat vorgelegt wurde, war von hier vorerst übersehen worden, sodass für den 25.9.2012 eine Berufungsverhandlung anberaumt wurde.

Diese wurde schließlich mit h. Mitteilung vom 11.9.2012 an die geladenen Personen wieder abberaumt. Dem Berufungswerber wurde Gelegenheit zu einer Stellungnahme, betreffend seinen Rechtsmittelverzicht und die daraus resultierende voraussichtliche Verpflichtung zur Zurückweisung seines Rechtsmittels, eröffnet.

Im Rahmen der Reaktion auf die h. Mitteilung in einem E-Mail vom 14.9.2012 teilte der Rechtsmittelwerber mit, "es täte ihm  sehr leid durch sein rechtliches Unwissen in Berufung gegangen zu sein. Im  guten Glauben hätte er Beweisen wollen das der Rehabschuss 2011/12 nicht erreicht werden habe können. Er  nehme den Entfall der Berufungsverhandlung zu Kenntnis."

 

 

 

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht (mehr) unterliegenden Bescheides begehren, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,  E 80 zu § 68 AVG (Seite 1417 f) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH).

Der UVS als Berufungsbehörde ist gemäß § 66 Abs.4 AVG verpflichtet, die bestehende Rechtskraft wahrzunehmen und das Rechtsmittel des Berufungswerber  wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 01.10.1976, 0989/76 mwN). Die Zurückweisung eines Parteibegehrens wegen „entschiedener Sache“ ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid (abermals in Walter-Thienel, aaO, E 160 zu § 68 AVG (Seite 1431) mit Judikaturhinweisen).

 

Das Rechtsmittel war daher ob der bereits bestehenden Rechtskraft des Strafausspruches zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

 

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