Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523257/2/Kof/Ai

Linz, 21.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. August 2012, VerkR21-203-2012/SD betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.2, 32 Abs.1 Z1 und 8 Abs.3 Z4 FSG,

  BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F entzogen  sowie

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht-KFZ und

     Invaliden-KFZ verboten.

 

 

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und vorgebracht, er benötige die Lenkberechtigung aus familiären Gründen sowie für die Besorgung der Güter des täglichen Bedarfes.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung – hier: gesundheitliche Eignung – nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesund-heitlicher Eignung die Dauer der Entziehung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung festzusetzen.

 

Zum Vorbringen des Bw, er benötige die Lenkberechtigung insbes. aus familiären Gründen sowie zur Besorgung der Güter des täglichen Bedarfes ist auszuführen:

Allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, bilden  kein wie immer geartetes Beweisthema;

VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182;

vom 11.04.2002, 99/11/0328; vom 28.09.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.02.2003, 2003/11/0017; vom 04.10.2000, 2000/11/0176.

 

Der Bw hat sich am 24. Juli 2012 einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle AAAV Landesstelle OÖ. und Salzburg unterzogen, welche daraufhin die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 30.07.2012 erstellt hat.

 

Zusammenfassung der Befunde/Gutachten

Die psychisch-funktionalen Leistungen der Aufmerksamkeit und Konzentration sind massiv herabgesetzt gegeben.

Reaktive Belastbarkeit und Reaktionssicherheit unter Belastung liegen hochgradig unter dem Normbereich, bei deutlich überdurchschnittlicher Anzahl an ausgelassenen Reaktionen.

Mentales und motorisches Reaktionszeitverhalten, Überblicksgewinnung sowie Zweihandkoordination (Feinmotorik, Auge-Hand-Koordination) sind deutlich unter dem Durchschnittsbereich gegeben.

Reaktive Diskriminationsfähigkeit ist hochgradig reduziert.

 

Die intellektuellen Möglichkeiten des Untersuchten sind eklatant außerhalb der Norm und liegen deutlich unter dem Normbereich.

 

Die beim Untersuchten festgestellten fahrverhaltensrelevanten Leistungen der psychophysischen Leistungsfähigkeit weisen durchgehend hochgradige Grenzwert-unterschreitungen auf.

 

Optische Informationen werden in ihrem Bedeutungsgehalt nicht schnell genug wahrgenommen.

Die Zielorientierung im jeweiligen optischen Umfeld, d. h. Verkehrsraum, gelingt nur mit einem so deutlich erhöhten Zeitaufwand, dass daraus in der konkreten Verkehrssituation eine Gefährdung zu erwarten ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Untersuchte infolge der deutlich verzögerten mentalen Reaktionsfähigkeit, wie insbesondere der hochgradig herabgesetzten Reaktionssicherheit unter Belastung und der reaktiven Belastbarkeit, auf rasch anflutende bedeutsame Informationen im Fahrbetrieb nicht entsprechend den Erfordernissen reagiert. Dabei setzen notwendige motorische Reaktionen zu spät ein und werden stark verzögert ausgeführt. Das zeitgerechte Meistern insbesondere zeitkritischer Verkehrssituationen ist nicht gegeben.

 

Ein Ausgleich der überdauernden gravierenden Leistungseinbußen, die in ihrer Gesamtheit eine ausgeprägte Mängelkumulation darstellen, ist in erkennbarer Form nicht festgestellt.

 

Die Ergebnisse der Leistungsuntersuchung haben eignungsausschließenden Charakter.

 

Aufgrund der Ergebnisse der erhobenen Befunde und der aus verkehrs-psychologischer Sicht zu beurteilenden Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten sowie der Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation, kann eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von KFZ der FS.-Gruppe 1 derzeit nicht festgestellt werden.

 

Der Bw ist daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von KFZ der FS.-Gruppe 1 derzeit  "nicht geeignet".

 


 

 

Der Amtsarzt der belangten Behörde hat anschließend mit Gutachten vom 09.08.2012 ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Dieses Gutachten ist vollständig schlüssig und widerspruchsfrei und

wurde daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.

 

Der Bw ist diesem schlüssigen Sachverständigengutachten in keiner Weise – geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene – entgegengetreten;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage,

E 238ff zu § 52 AVG (Seite 837) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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