Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523264/2/Kof/Ai

Linz, 18.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 22.08.2012, FE-749/2012 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-     die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ  sowie

-     die Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden 

    ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf vier Monate – vom 22.08.2012 bis einschließlich 22.12.2012 –

herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm § 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a und

7 Abs.4 FSG, BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I. Nr. 117/2010

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG 

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrzuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·     die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von sechs Monaten

    – gerechnet ab Verkündung des Bescheides (= 22.08.2012) - entzogen

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

o das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ

   verboten

o das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen

    Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) nicht erforderlich, da der  - durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat; VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.05.2012, AZ: FE-630/2012, NSch-157/2012 die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 21. Mai 2012 entzogen.

 

Der Bw lenkte – trotz entzogener Lenkberechtigung – am 17.06.2012 um 03.30 Uhr und am 05.07.2012 um 09.25 Uhr jeweils einen dem Kennzeichen näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.

 

Der Bw hat dadurch sowohl am 17.06.2012, als auch am 05.07.2012

eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit

zu gelten, wenn jemand ein KFZ lenkt trotz entzogener Lenkberechtigung. –

Dies gehört zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht;

VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0025 mit Vorjudikatur.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

 

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Betreffend die Festsetzung der Entziehungsdauer wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 06.07.2004, 2002/11/0108 verwiesen.

Der VwGH hat – in einem gleich gelagerten Fall – ausgeführt, dass die Lenkberechtigung zu entziehen ist, eine Entziehungsdauer von sechs Monaten jedoch als zu lang erachtet.

 

Es wird daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf vier Monate – beginnend mit Verkündung des erstinstanzlichen Bescheides (= 22.08.2012) –herab – bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.03.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung

-     das Lenken von in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ zu verbieten

-     das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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