Linz, 17.09.2012
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, vertreten durch Herrn RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Juli 2012, Sich40-25486-2007, betreffend der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Жалба се одбија као неоснована а побијано решење потврђује.
Rechtsgrundlagen/ Законски основ :
§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 61, 67, 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012).
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Juli 2012, Sich40-25486-2007, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw), auf Aufhebung eines mit Bescheid vom 8. Februar 2010 erlassenen, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes auf Grundlage des § 69 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 67 und 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung abgewiesen.
Den Bescheid begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:
2. Gegen den am 30. Juli 2012 der rechtsfreundlichen Vertretung des Bw zugestellten Bescheid hat der Bw mit Schreiben vom 13. August 2012, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.
In der Berufung führt der Bw wie folgt aus:
3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder vom rechtsfreundlich vertretenen Bw noch von der belangten Behörde beantragt. Von einer solchen konnte aber vor allem deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).
Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Vorbringen des Bw hinsichtlich seiner Integration und familiären Situation nach Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Vorbringen könnte der Bw daher nicht besser gestellt sein als ohne die Durchführung einer solchen.
3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. Vorab wird einleitend festgehalten, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine Überprüfung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheides vorgenommen wird respektive eine solche auch nicht zulässig wäre (VwGH 2.9.2008, 2006/18/0512). Die Anhängigkeit eines Verfahrens über den Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ändert dementsprechend auch nichts an dessen Rechtswirksamkeit (vgl zur wortgleichen Vorläuferbestimmung VwGH 27.3.2007, 2006/21/0050). Konsequenterweise ist auf Grund dieser Überlegungen im Verfahren bezüglich die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes der erkennenden Behörde auch eine bloße Verkürzung des Befristungszeitraumes versagt (vgl VwGH 18.6.2009, 2008/22/0605).
4.2. Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zur Erlassung desselben geführt haben, weggefallen sind.
Bezüglich der Gründe, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den Bw geführt haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das die Beschwerde des Bw gegen den diesem Verfahren zugrunde liegenden Aufenthaltsverbotsbescheid abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011, GZ 2010/21/0408, verwiesen, dieses jedoch in Folge auch auszugsweise sinngemäß wiedergegeben.
4.3. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des bzw der Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (statt vieler VwGH 2.9.2008, 2006/18/0512). Bei einer auf Straftaten gegründeten Gefährdungsprognose kommt es immer auch maßgeblich auf das zugrundeliegende Verhalten des bzw der Fremden an und ist auf das sich aus deren Art und Schwere ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 22.10.2009, 2007/21/0053).
4.3.1. Die im Aufenthaltsverbotsbescheid prognostizierte, von dem Bw ausgehende Gefahr stützt sich im Wesentlichen auf das oben wiedergegebene strafrechtliche Fehlverhalten des Bw. Wie schon im Aufenthaltsverbotsverfahren selbst ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bw mehrfach und mit zunehmender krimineller Energie das Eigentumsrecht anderer Personen missachtet hat und auch nicht vor Verletzungen des besonders schützenswerten Rechtsgutes der körperlichen Integrität zurückschreckt.
Bei der Zeichnung des Persönlichkeitsbildes des Bw ist weiters wesentlich, dass dieser, wie dem Akt zu entnehmen ist, zum einen eine Waffe besitzt bzw. zumindest besessen hat und zum anderen diese auch an Minderjährige zur Verwendung weitergab. In Anbetracht der kriminellen Vorgeschichte des Bw erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dessen Besitz einer Waffe als ein Indiz für die Bereitschaft des Bw, eine solche nötigenfalls auch für rechtswidrige Machenschaften einzusetzen. Darüber hinaus zeugt die Weitergabe der Waffe an einen Minderjährigen von immenser Verantwortungslosigkeit sowie hoher Gleichgültigkeit bezüglich der dies verbietenden Rechtsordnung.
Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bedarf es unzweifelhaft einer konstanten und enormen kriminellen Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, in dem man eine Familie gründet und sich längerfristig niederlassen möchte, binnen kürzester Zeit mehrfach strafrechtlich relevante Delikte zu setzen. Die Verhinderung insbesondere der von dem Bw begangenen Taten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert, da gerade den Gütern Leib und Leben sowie Eigentum ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Die Vornahme einer Körperverletzung an einer ihm bekannten 16-jährigen Jugendlichen durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen am Körper mit der Folge einer Prellung des Kopfes sowie einer Schwellung und Rötung im Bereich des linken Ohres, bloß weil das Opfer ihn "gereizt" habe, zeugt davon, dass der Bw nicht gelernt hat, auf – im Leben wohl auf verschiedenste Art und Weise immer wieder auftretende – Provokationen anders als durch den Einsatz körperlicher Gewalt zu reagieren. Besondere Umstände, die die Misshandlung in einem milderen Licht erscheinen ließen, vermochte der Bw schon vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend zu machen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bw die Verurteilung des BG Baden vom 12. Jänner 2005 wegen versuchten Diebstahls nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten in Hinkunft zu überdenken bzw sich nunmehr rechtskonform zu verhalten. Obwohl dem Bw klar sein musste, dass weitere rechtswidrige Handlungen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gefährden würden, setzte er – wenn auch erst einige Zeit später – seine kriminellen Handlungen fort. Dabei steigerte er die Intensität des rechtswidrigen Verhaltens deutlich, indem er vom "normalen" Diebstahl zum Einbruchsdiebstahl überging.
Die Eheschließung des Bw mit seiner Gattin erfolgte – wie dem Akt zu entnehmen – am X. Am X wurde die gemeinsame Tochter X geboren. Das Körperverletzungsdelikt wurde vom Bw am 31. Oktober 2008, der Einbruchsdiebstahl am 29. Juni 2009 verwirklicht. Am 27. Juni 2009 wurden vom Bw die zu einer Verwaltungsstrafe nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Waffengesetz führenden Schießübungen vorgenommen. Die genannten Tathandlungen erfolgten sohin alle zu einem Zeitpunkt, in welchem der Bw bereits mit seiner Gattin verheiratet und das erste Kind des Bw schon geboren war. Weder die gerichtliche Verurteilung im Jahre 2005 noch ein intaktes Familienleben haben den Bw also davon abzuhalten vermögen, weitere Straftaten zu begehen. Inwiefern die derzeit zwei bzw. in Bälde drei Kinder den Bw nunmehr zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen könnten, vermag vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht erkannt zu werden.
4.3.2. Wenn der Bw ins Treffen führt, von ihm gehe aufgrund seines nunmehrigen Wohlverhaltens keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich mehr aus, ist diesem entgegenzuhalten, dass dies nichts daran ändert, dass vom Verwaltungsgerichtshof im ihn betreffenden Erkenntnis vom 5. Juli 2011 eine zehnjährige Gefährdungsprognose als rechtens angesehen wurde. Des weiteren ist darauf zu verweisen, dass ein bloßes Wohlverhalten ab Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Änderung des Sachverhaltes zugunsten des bzw der Fremden darstellt, da die Behörde ein solches bei der Erstellung ihrer Gefährdungsprognose und damit bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer der fremdenpolizeilichen Maßnahme voraussetzt. Oder anders gewendet: wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bw sich während des Befristungszeitraumes nicht wohl verhalten werde, hätte die Aufenthaltsverbotsbefristung mehr als zehn Jahre betragen respektive wäre aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in letzter Konsequenz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen.
Zudem liegt auf der Hand, dass der Bw, der sich nicht in Österreich aufhält, im Bundesgebiet auch keine Straftaten verwirklichen kann. Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren zwar der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist. Bezüglich des Wohlverhaltens eines Fremden in dessen Herkunftsstaat trifft den Bw aber zweifellos eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung. Unabhängig davon, dass im Sinne der in vorigem Absatz gemachten Ausführungen einem Wohlverhalten des Bw während des Aufenthaltsverbotszeitraumes nicht allzu viel Gewicht beizumessen ist, wurde ein solches auch in keiner Form nachgewiesen (etwa durch eine beglaubigte Übersetzung eines Strafregisterauszuges).
4.3.3. Es kann von der erkennenden Behörde durchaus nachvollzogen werden, wenn der Bw vorbringt, die Folgen seines Verhaltens durch lange Trennungsphasen von seiner Gattin und seinen Kindern zu verspüren. Es ist ihm in diesem Zusammenhang aber zu entgegnen, dass er das Risiko der Beendigung des gemeinsamen Aufenthaltes der Familie in Österreich – wie oben dargestellt – bewusst in Kauf genommen hat, indem er trotz intaktem Familienleben nicht von der Verwirklichung der (hier vor allem relevanten) Straftaten Abstand genommen hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch wiederum auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in welchem dieser festgestellt hat, dass "die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Kosovo [stammt], was eine gemeinsame Ausreise der Kernfamilie dorthin - die X geborene Tochter befindet sich zweifelsohne noch in einem anpassungsfähigen Alter - zulässig und nicht unzumutbar (Gegenteiliges wurde nicht behauptet) erscheinen lässt. Allenfalls muss, wenn Ehefrau und Tochter nicht in den Kosovo mitreisen wollen, eine Trennung zur Abwehr der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden." Dass sich diesbezüglich durch die Geburt weiterer Kinder die Sachlage geändert hätte, kann vom Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht erkannt werden.
4.3.4. Wenn der Bw darauf verweist, an seinem Geburtsort zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gezwungen und auf die Erträgnisse aus Grund und Boden angewiesen zu sein, kann die entscheidende Behörde nicht erkennen, inwiefern dies für die Aufhabung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes sprechen sollte.
4.3.5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot aufzuheben ist, "wenn die Gründe, die zur Erlassung desselben geführt haben, weggefallen sind."
Aufgrund des Wortlauts der zitierten Bestimmung ist zwischen den zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots führenden Gründen und jenen, die gegen die Erlassung des Verbots sprechen, zu differenzieren. Ein bestehendes Privat- und Familienlebens ist unzweifelhaft der letztgenannten Kategorie zuzuordnen und kann daher immer nur einen Grund gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen respektive in keinem Fall für die Erlassung ein solchen sprechen. Der Bw vermag daher mit seiner Argumentation schon allein auf Grund der vom Fremdenpolizeigesetzgeber gewählten Diktion nichts für seinen Antrag zu gewinnen.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 2008, GZ 2006/18/0512, auch ausgesprochen, dass sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür (Anmerkung der erkennenden Behörde: die FÜR die Erlassung des Aufenthaltsverbotes) maßgebenden Umstände zugunsten des bzw der Fremden geändert haben müssen, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und GEGEN DIE AUFHEBUNG (Hervorhebung durch die erkennende Behörde) dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.
Im Gegenschluss muss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher entnommen werden, dass bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht existierende, erst im Verfahren auf Aufhebung der Maßnahme geltend gemachte Gründe, die einer neuerlichen Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnten, unbeachtlich sind.
Selbst wenn dem nicht so wäre, ist auch hier der in Punkt 4.3.3. umrissene Grundgedanke dienlich zu machen, wonach der Entstehung bzw im konkreten Fall der Änderung eines bestehenden Privat- und Familienlebens während unsicheren Aufenthaltes kein allzu großes Gewicht beizumessen ist. Oder anders gewendet: Das Gewicht des persönlichen Interesses des Bw am künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der familiären Situation wird dadurch stark relativiert, dass der Bw seine nunmehr in Rede stehenden familiären Bindungen (konkret: die zwischenzeitige bzw künftige Geburt von Kindern) zu einem Zeitpunkt begründet hat, während dem er ein rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen und sich im Ausland aufgehalten hat.
4.3.6. Aus Sicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich geht aus den im Akt befindlichen Unterlagen ein – wenn vielleicht nicht überwiegendes, so jedoch unzweifelhaft nicht untergeordnetes – wirtschaftliches Motiv des Bw am künftigen Aufenthalt in Österreich hervor.
In diesem Zusammenhang ist zum einen auf das erstinstanzlich gemachte Vorbringen, die Gattin wäre im Kosovo nicht zum Empfang der Sozialhilfe berechtigt, zum anderen auf das Argument, am Geburtsort zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gezwungen und auf die Erträgnisse aus Grund und Boden angewiesen zu sein, zu verweisen.
Aus diesen Vorbringen erhellt, dass es dem Bw zumindest nicht unwesentlich darauf ankommt, durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet materielle Vorteile bzw Annehmlichkeiten zu erlangen. Die Erlangung materieller Vorteile unterfällt allerdings nicht dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK.
4.3.7. Vor dem dargestellten Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Antrag des Bw auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen war, vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht als rechtswidrig angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird zudem auf die treffende, recht ausführliche Begründung der Erstinstanz verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe- + Beilagengebühr) angefallen.
Поука о правном леку
Против овог Решењa није дозвољено уложити уредан правни лек.
Напомена:
Против овог Решењa може да се уложи жалба у року од шест недеља од дана достављањa истог на Уставни или Управни суд. Жалбу мора - осим законом предвиђених изузетака – да уложи и потпише надлежни адвокат. На сваку жалбу плаћа се такса у вредности од 220 Евро.
Mag. Christian Stierschneider
Beschlagwortung:
Aufenthaltsverbot; Antrag auf Aufhebung; § 69 (2) FPG;