Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730661/2/SR/MZ/JO

Linz, 17.09.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, vertreten durch Herrn RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Juli 2012, Sich40-25486-2007, betreffend der Abweisung eines Antrages auf Aufhebung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Жалба се одбија као неоснована а побијано решење потврђује.

 

 

Rechtsgrundlagen/ Законски основ :

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 61, 67, 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012).

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Juli 2012, Sich40-25486-2007, wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw), auf Aufhebung eines mit Bescheid vom 8. Februar 2010 erlassenen, auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes auf Grundlage des § 69 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 67 und 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung abgewiesen.

 

Den Bescheid begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie sind kosovarischer Staatsbürger und die hs. Fremdenpolizeibehörde hat mit Bescheid vom 08.02.2010, ZI Sich40-25486-2007, gegen Sie ein 10jähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Grund für die Erlassung sind Ihre gerichtl. rechtskräftigen Verurteilungen gewesen. Gegen diesen Bescheid haben Sie fristgerecht die Berufung erhoben.

 

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion f vom 07.09.2010, GZ E1/6377/2010, ist Ihrer Berufung keine Folge gegeben worden und der hs. Bescheid bestätigt worden. Sie sind schriftlich aufgefordert worden, das Bundesgebiet der Republik Österreich unverzüglich zu verlassen.

 

Gegen den Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion f haben Sie fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des VwGH, ZI AW 2010/21/0239-4, vom 29. September 2010 ist ihnen die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.07.2011, ZI 2010/21/0408-8, ist Ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. Am 28.07.2011 haben Sie freiwillig das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen. Am 01.08.2011 sind Sie beim öster. Konsulat in Pristina gewesen und haben Ihre Ausreisebestätigung, datiert mit 19.07.2011, abgegeben.

 

Am 5. Juni 2012 haben Sie schriftlich einen Antrag auf Aufhebung Ihres 10jährigen rechtskräftigen Aufenthaltsverbots gestellt. Begründet haben Sie Ihren Antrag damit, dass Ihre Gattin, X, wiederum schwanger sei. Das 3. Kind soll am X geboren werden. Ein Leben Ihrer Familie im Kosovo erscheine für die öster. Staatsbürgerin X unzumutbar, weil sie im Kosovo Ausländer wäre und keinen Anspruch auf Sozialhilfe genieße. Die verhängten Strafen und das verhängte Aufenthaltsverbot seien für Sie eine Lehre gewesen und reichen aus, Sie von Delinquenz abzuhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass Sie keine aktuelle und erhebliche Gefahr bei einer Wiedereinreise darstellen.

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde entgegnet dazu, dass Ihre rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen keine Bagatelldelikte sind. Ihre letzte rechtskräftige Verurteilung ist vom LG Wels, ZI 11 Hv 157/2009S, wegen §§ 127 u 129 Abs. 1 StGB gewesen.

 

Angeführt wird weiters, dass Sie seit dem 28.07.2011 nicht mehr im Bundesgebiet der Republik Österreich aufhältig sind. Dass von Ihnen keine tatsächliche und erhebliche Gefahr mehr ausgeht, haben Sie nicht vorbringen können. Weiters vertritt die hs. Fremdenpolizeibehörde die Ansicht, dass Ihr persönliches Verhalten noch immer eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und die verstrichene Zeit seit Ihrer freiwilligen Ausreise noch zu kurz ist, um von keiner gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung sprechen zu können.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 12. Juni 2012 sind Sie in Kenntnis gesetzt worden, dass die hs. Fremdenpolizeibehörde beabsichtigt, Ihren schriftlichen Antrag auf Aufhebung Ihres 10jährigen Aufenthaltsverbots abzuweisen. Mit besagtem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des angeführten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Abweisung Stellung zu nehmen.

 

Ihre schriftliche Stellungnahme ist am 29. Juni 2012 fristgerecht bei der hs. Fremdenpolizeibehörde eingelangt.

 

Die Behörde hat hiezu erwogen:

 

Es folgt die Zitierung einschlägiger fremdenpolizeilicher Rechtsvorschriften. Im Anschluss setzt die belangte Behörde wie folgt fort:

 

Wie bereits umseitig angeführt, sind Sie im Besitz eines 10jährigen Aufenthaltsverbots, erlassen von der hs. Fremdenpolizeibehörde. Die Durchsetzbarkeit Ihres Aufenthaltsverbots beginnt mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs, der Ihre Beschwerde gegen das besagte Aufenthaltsverbot als unbegründet abgewiesen hat. Zuvor hat Ihnen der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

Sie sind nachweislich am 29. Juli 2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgereist. Somit steht fest, dass bereits ein Jahr getilgt ist.

 

Aufgrund Ihres schriftlichen Antrages hat die hs. Fremdenpolizeibehörde festzustellen, ob Ihr Verhalten immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Hiezu wird folgendes festgestellt:

 

Ihnen ist am 03.03.2008 der erste Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 02.03.2009 erteilt worden. Bis zu Ihrer freiwilligen Ausreise sind Sie somit 3 Jahre und 5 Monate im Bundesgebiet der Republik Österreich rechtmäßig niedergelassen gewesen. In dieser Zeit sind Sie vom BG Vöcklabruck, ZI 4 U 113/2009A, vom 08.10.2009 wegen § 83 Abs. 2 StGB und schließlich am 16.11.2009 vom LG Wels, Z111 Hv 157/2009S, wegen §§ 127 u 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Dies bedeutet, dass Sie innerhalb Ihres rechtmäßigen Aufenthaltes zweimal rechtskräftig von den zuständigen Gerichten verurteilt worden sind. Die letzte Verurteilung durch das LG Wels hat in weiterer Folge auch zur Erlassung Ihres Aufenthaltsverbots geführt. Bereits am 12.01.2005 sind Sie vom BG Baden, Z112 U 228/2004B, wegen §§ 15 u 127 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Zu diesem Zeitpunkt sind Sie hier in Österreich als Asyl­werber aufhältig gewesen. Faktum ist auch, dass Sie bereits zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden sind.

 

Bedenkt man, dass Sie einer 16jährigen mehrere Ohrfeigen versetzt haben, weil Sie sich gereizt gefühlt hatten, zeigt dies deutlich Ihre Gefährlichkeit auf. In die gleiche Kerbe schlägt auch die Übertretung nach § 51 Abs. 1 iVm § 11 Waffengesetz 1996, Sie haben Ihrem 16jährigen Neffen eine Gaspistole zur Vornahme von - von Ihnen gefilmten - "Schießübungen" überlassen. Ihr persönlich gesetztes Verhalten zeigt somit eine deutliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit und die Akzeptanz von fremden Vermögen. Da Ihre kriminelle Energie als hoch einzustufen ist, ist die Zeit Ihres Wohlverhaltens - Ihr Wohlverhalten in Ihrem Heimatstaat haben Sie bis dato nicht nachgewiesen - als zu kurz anzusehnen, um eine positive Entscheidung hervorzubringen. Auch Ihre Entwicklung vom einfachen "Ladendieb" bis hin zum "Einbrecher" (mit zwei weiteren Mittätern) bestätigt die Weiterentwicklung Ihrer kriminellen Energie. Schon aus diesem Grund muss eine längere Dauer Ihres Wohlverhaltens veranschlagt werden, um Ihrem Ansuchen positiv entsprechen zu können.

 

In Ihrem schriftlichen Antrag vom 05.06.2012 haben Sie angeführt, mittlerweile sei Ihre Gattin, X, whft in X, wiederum schwanger. Ihre Gattin habe bereits am X und am X zu zwei Kindern entbunden. Das dritte Kind solle am X geboren werden. Ein Leben Ihrer 5-köpfigen Familie im Kosovo erscheine für die Ihre öster. Gattin unzumutbar, weil sie im Kosovo Ausländerin wäre und keinen Anspruch auf Sozialhilfe genieße. Aufgrund der extrem hohen Arbeitslosigkeit sei die Gesamtfamilie allerdings auf Sozialhilfe angewiesen.

 

Hiezu wird von der hs. Fremdenpolizeibehörde festgestellt, dass sowohl Ihre Gattin als auch die beiden minderjährigen Kinder die öster. Staatsbürgerschaft besitzen und daher bestehe auch kein Grund in den Kosovo zu ziehen, da sie hier in Österreich entsprechende finanzielle staatliche Hilfe erhält bzw. erhalten wird. Angeführt wird auch, dass es Ihnen beim Ausleben Ihrer kriminellen Energie völlig egal gewesen ist, ob Sie Ihr Familienleben hier in Österreich aufs Spiel setzen. Ihr Verhalten hat deutlich gezeigt, dass Sie nur ein geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben hier in Österreich gehabt haben. Wäre dies nicht der Fall, hätten Sie Ihre strafbaren Handlungen auch nicht gesetzt.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27. Juni 2012 haben Sie angeführt, was die letzte Verurteilung durch das Landesgericht Wels betreffe, so lag dem ein Tatgeschehen vom 29.06.2009 zugrunde. Das bedeutet, dass Sie nunmehr drei Jahre keine Straftaten mehr begangen hätten. Dieser Zeitraum reiche aus, um zu beurteilen, dass von Ihnen keine tatsächliche oder erhebliche Gefahr mehr ausgehe. Entgegen der Meinung der Erstbehörde seien Sie der Meinung, dass die verstrichene Zeit ausreiche, um eine Zukunftsprognose abzugeben.

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde führt an, dass es in Ihrem Fall nicht nur um die letzte Verurteilung durch das LG Wels geht, sondern vielmehr geht es um Ihr persönlich gesetztes Verhalten während Ihres Aufenthaltes hier in Österreich. Dieses Verhalten - Ihr Gesamtverhalten - ist eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft betrifft, nämlich die Akzeptanz von fremden Vermögen und die Verhinderung von weiteren Gewaltdelikten. Eine 16jährige weibliche Person mehrmals zu Ohrfeigen, weil Sie sich von Ihr gereizt gefühlt haben, zeigt doch deutlich, dass Sie zu Aggressionshandlungen neigen. Auch der Umstand einen 16jährigen eine Gaspistole zu überlassen um damit Schießübungen abzuhalten, zeigt Ihre Gefährlichkeit, ihre Verantwortungslosigkeit. Gerade diese Umstände bergen in sich die eigentliche Gefährlichkeit Ihres Verhalten. Sie begründen Ihren Antrag im wesentlichen damit, dass Ihre Gattin neuerlich schwanger sei und ein gemeinsames Leben Ihrer Familie im Kosovo unzumutbar sei.

 

Hiezu wird festgehalten, dass es sowohl bei Ihrer Gattin als auch bei Ihren gemeinsamen Kindern keine gesetzliche Veranlassung gibt, die verlangen würde, dass Ihre Gattin und die gemeinsamen Kindern in den Kosovo auswandern müsste, da alle die öster. Staatsbürgerschaft besitzen. Wie der Kontakt zur Familie entsprechend gehalten wird, hängt sowohl von Ihnen als auch von Ihrer Gattin ab, wie intensiv die Beziehung weiterhin bestehen wird.

 

Zu ihrem Privat- und Familienleben wird angeführt, dass Sie mit einer österreichischen Staatsbürgerin seit dem 09.03.2007 verheiratet sind. Aus dieser Beziehung sind zwei Kinder im Alter von 4 u. 2 Jahren entstanden. Ihre Gattin erwartet voraussichtlich im X das dritte Kind. Aufgrund Ihres rechtskräftigen Aufenthaltsverbots sind Sie am 28. Juli 2011 freiwillig aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Kosovo ausgereist. Seit diesem Zeitpunkt halten Sie sich in Ihrem Heimatstaat auf. Sowohl Ihre Gattin als auch Ihre gemeinsamen Kinder besitzen eine eigene Krankenversicherung. Ihre Gattin ist laut Ihren eigenen Angaben Sozialhilfebezieherin.

 

Weiters hat sie gemeinsam mit den Kindern den Wohnsitz von X nach X verlegt. Sie lebt dort mit Ihren Eltern, X, geb. X, und X, geb. X, in einem gemeinsamen Haushalt. Aufgrund dieses Umstandes hat sie auch entsprechende familiäre Unterstützung. Die Zeugung des dritten Kindes hat zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als Sie bereits nicht mehr in Österreich aufhältig gewesen sind und Ihr Aufenthalts­verbot rechtskräftig geworden ist.

 

Sie selbst haben der hs. Fremdenpolizeibehörde keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervor­geht, dass Sie in Ihrem Heimatstaat erwerbstätig sind. Dies lässt den Schluss zu, dass Sie finanziell von Ihrer Gattin versorgt werden. Sie selbst haben es bis dato nicht geschafft, aus eigener Kraft wirtschaftlich von Ihrer Gattin unabhängig zu sein.

 

Nach Prüfung des maßgeblichen Sachverhaltes kommt die hs. Fremdenpolizeibehörde zum Schluss, dass von Ihnen nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Sicherheit ausgeht und die verstrichene Zeit seit Ihrer freiwilligen Ausreise einfach zu kurz ist, um Ihren Antrag auf Aufhebung Ihres 10jährigen Aufenthaltsverbots positiv zu erledigen. Sie habe keine Schritte gesetzt, die gezeigt hätten, dass Sie Ihr Verhalten geändert haben. Sie haben weder Ihre Schuld eingestanden noch haben Sie Reue gezeigt.

 

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden.

 

2. Gegen den am 30. Juli 2012 der rechtsfreundlichen Vertretung des Bw zugestellten Bescheid hat der Bw mit Schreiben vom 13. August 2012, zur Post gegeben am gleichen Tage, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben.

 

In der Berufung führt der Bw wie folgt aus:

 

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

In dieser Aufenthaltsverbotssache liegt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.07.2011, Zahl: 2010/21/0408, vor. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 07.09.2010, Der Prüfungszeitpunkt bezieht sich also auf das Jahr 2010. Damals lag der Einbruchsdiebstahl vom 29.06.2009 noch nicht so lange zurück, dass die daraus erschließbare Gefährdung als nicht mehr aktuell angesehen werden konnte. Mittlerweile sind seit dem Einbruchsdiebstahl vom 29.06.2009 allerdings drei Jahre vergangen, ohne dass es zu weiteren Einbruchsdiebstählen oder gleichgelagerten Delikten gekommen wäre,

 

Ich habe aus solchen Vorfällen gelernt und spürte die Folgen meines Verhaltens durch lange Trennungsphasen von meiner Frau und von meinen Kindern. Ich bin in meinem Geburtstort gezwungen, mich landwirtschaftlich zu betätigen und bin auf die Erträgnisse aus Grund und Boden angewiesen. Meine Gattin X, eine österreichische Staatsbürgerin, steht nach wie vor zu mir und besucht mich auch in der Sommerzeit. Wir leben unsere Beziehung und haben uns auch für ein weiteres Kind entschieden. Ich ersuche darum, dass mir Österreich neuerdings eine Chance gibt, um für meine Gattin und für meine Kinder in Österreich sorgen zu können. Sollte ich abermals die Behörden enttäuschen, würde ich daraus die Konsequenzen ziehen und Österreich bzw. die Staaten der Europäischen Union umgehend verlassen.

 

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass meine Delikte nicht so schwerwiegend sind, wie jene, die der angerufene Verwaltungssenat zur Zahl VwSen-730342 zu beurteilen hatte. Es ging beim dortigen Beschwerdeführer um Suchtmitteldelikte. Die Gefährdungsprognose ist bei Suchtmitteldelikten wohl eine andere wie bei Eigentumsdelikten.

 

Mein Fehlverhalten in der Vergangenheit lässt sich auch nicht mit jenem vergleichen, dass der UVS zu VwSen-730323 zu beurteilen hatte. In diesem Fall wurde sogar der Berufung mit der Maßgabe stattgegeben, dass das Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Zwar war die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers X beträchtlich, doch verübte er aus Spielsucht in einem langen Zeitraum unzählige Einbruchsdiebstähle.

 

Ich weise nochmals darauf hin, dass ich angesichts der Drohung mit einem Aufenthaltsverbot mein Verhalten gravierend geändert habe.

 

Ich beantrage daher eine Neudurchführung der Gefährdungsprognose, um einen gerechten Ausgleich zwischen meinen Interessen auf Fortsetzung meines Privat- und Familienlebens und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung zu finden.

 

Das Aufenthaltsverbot möge einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden.

 

Es wird daher beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck insofern abändern, als das 10-jährige Aufenthaltsverbot bereits jetzt aufgehoben wird.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde weder vom rechtsfreundlich vertretenen Bw noch von der belangten Behörde beantragt. Von einer solchen konnte aber vor allem deshalb abgesehen werden, als sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sämtliche Vorbringen des Bw hinsichtlich seiner Integration und familiären Situation nach Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen werden. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Vorbringen könnte der Bw daher nicht besser gestellt sein als ohne die Durchführung einer solchen.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in den Punkten 1. und 2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Vorab wird einleitend festgehalten, dass im Zuge des gegenständlichen Verfahrens keine Überprüfung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheides vorgenommen wird respektive eine solche auch nicht zulässig wäre (VwGH 2.9.2008, 2006/18/0512). Die Anhängigkeit eines Verfahrens über den Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ändert dementsprechend auch nichts an dessen Rechtswirksamkeit (vgl zur wortgleichen Vorläuferbestimmung VwGH 27.3.2007, 2006/21/0050). Konsequenterweise ist auf Grund dieser Überlegungen im Verfahren bezüglich die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes der erkennenden Behörde auch eine bloße Verkürzung des Befristungszeitraumes versagt (vgl VwGH 18.6.2009, 2008/22/0605).

 

4.2. Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zur Erlassung desselben geführt haben, weggefallen sind.

 

Bezüglich der Gründe, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den Bw geführt haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das die Beschwerde des Bw gegen den diesem Verfahren zugrunde liegenden Aufenthaltsverbotsbescheid abweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 2011, GZ 2010/21/0408, verwiesen, dieses jedoch in Folge auch auszugsweise sinngemäß wiedergegeben.

 

4.3. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zugunsten des bzw der Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (statt vieler VwGH 2.9.2008, 2006/18/0512). Bei einer auf Straftaten gegründeten Gefährdungsprognose kommt es immer auch maßgeblich auf das zugrundeliegende Verhalten des bzw der Fremden an und ist auf das sich aus deren Art und Schwere ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 22.10.2009, 2007/21/0053).

 

4.3.1. Die im Aufenthaltsverbotsbescheid prognostizierte, von dem Bw ausgehende Gefahr stützt sich im Wesentlichen auf das oben wiedergegebene strafrechtliche Fehlverhalten des Bw. Wie schon im Aufenthaltsverbotsverfahren selbst ist auch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Bw mehrfach und mit zunehmender krimineller Energie das Eigentumsrecht anderer Personen missachtet hat und auch nicht vor Verletzungen des besonders schützenswerten Rechtsgutes der körperlichen Integrität zurückschreckt.

 

Bei der Zeichnung des Persönlichkeitsbildes des Bw ist weiters wesentlich, dass dieser, wie dem Akt zu entnehmen ist, zum einen eine Waffe besitzt bzw. zumindest besessen hat und zum anderen diese auch an Minderjährige zur Verwendung weitergab. In Anbetracht der kriminellen Vorgeschichte des Bw erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dessen Besitz einer Waffe als ein Indiz für die Bereitschaft des Bw, eine solche nötigenfalls auch für rechtswidrige Machenschaften einzusetzen. Darüber hinaus zeugt die Weitergabe der Waffe an einen Minderjährigen von immenser Verantwortungslosigkeit sowie hoher Gleichgültigkeit bezüglich der dies verbietenden Rechtsordnung.

 

Aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich bedarf es unzweifelhaft einer konstanten und enormen kriminellen Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, in dem man eine Familie gründet und sich längerfristig niederlassen möchte, binnen kürzester Zeit mehrfach strafrechtlich relevante Delikte zu setzen. Die Verhinderung insbesondere der von dem Bw begangenen Taten berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert, da gerade den Gütern Leib und Leben sowie Eigentum ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Die Vornahme einer Körperverletzung an einer ihm bekannten 16-jährigen Jugendlichen durch Versetzen mehrerer Ohrfeigen am Körper mit der Folge einer Prellung des Kopfes sowie einer Schwellung und Rötung im Bereich des linken Ohres, bloß weil das Opfer ihn "gereizt" habe, zeugt davon, dass der Bw nicht gelernt hat, auf – im Leben wohl auf verschiedenste Art und Weise immer wieder auftretende – Provokationen anders als durch den Einsatz körperlicher Gewalt zu reagieren. Besondere Umstände, die die Misshandlung in einem milderen Licht erscheinen ließen, vermochte der Bw schon vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend zu machen.

 

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Bw die Verurteilung des BG Baden vom 12. Jänner 2005 wegen versuchten Diebstahls nicht zum Anlass genommen hat, sein Verhalten in Hinkunft zu überdenken bzw sich nunmehr rechtskonform zu verhalten. Obwohl dem Bw klar sein musste, dass weitere rechtswidrige Handlungen seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gefährden würden, setzte er – wenn auch erst einige Zeit später – seine kriminellen Handlungen fort. Dabei steigerte er die Intensität des rechtswidrigen Verhaltens deutlich, indem er vom "normalen" Diebstahl zum Einbruchsdiebstahl überging.

 

Die Eheschließung des Bw mit seiner Gattin erfolgte – wie dem Akt zu entnehmen – am X. Am X wurde die gemeinsame Tochter X geboren. Das Körperverletzungsdelikt wurde vom Bw am 31. Oktober 2008, der Einbruchsdiebstahl am 29. Juni 2009 verwirklicht. Am 27. Juni 2009 wurden vom Bw die zu einer Verwaltungsstrafe nach § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Waffengesetz führenden Schießübungen vorgenommen. Die genannten Tathandlungen erfolgten sohin alle zu einem Zeitpunkt, in welchem der Bw bereits mit seiner Gattin verheiratet und das erste Kind des Bw schon geboren war. Weder die gerichtliche Verurteilung im Jahre 2005 noch ein intaktes Familienleben haben den Bw also davon abzuhalten vermögen, weitere Straftaten zu begehen. Inwiefern die derzeit zwei bzw. in Bälde drei Kinder den Bw nunmehr zu einem rechtskonformen Verhalten bewegen könnten, vermag vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht erkannt zu werden.

 

4.3.2. Wenn der Bw ins Treffen führt, von ihm gehe aufgrund seines nunmehrigen Wohlverhaltens keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich mehr aus, ist diesem entgegenzuhalten, dass dies nichts daran ändert, dass vom Verwaltungsgerichtshof im ihn betreffenden Erkenntnis vom 5. Juli 2011 eine zehnjährige Gefährdungsprognose als rechtens angesehen wurde. Des weiteren ist darauf zu verweisen, dass ein bloßes Wohlverhalten ab Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Änderung des Sachverhaltes zugunsten des bzw der Fremden darstellt, da die Behörde ein solches bei der Erstellung ihrer Gefährdungsprognose und damit bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer der fremdenpolizeilichen Maßnahme voraussetzt. Oder anders gewendet: wäre die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bw sich während des Befristungszeitraumes nicht wohl verhalten werde, hätte die Aufenthaltsverbotsbefristung mehr als zehn Jahre betragen respektive wäre aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in letzter Konsequenz ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen.

 

Zudem liegt auf der Hand, dass der Bw, der sich nicht in Österreich aufhält, im Bundesgebiet auch keine Straftaten verwirklichen kann. Grundsätzlich gilt im Verwaltungsverfahren zwar der Grundsatz der materiellen Wahrheit, wonach die Behörde zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes verpflichtet ist. Bezüglich des Wohlverhaltens eines Fremden in dessen Herkunftsstaat trifft den Bw aber zweifellos eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung. Unabhängig davon, dass im Sinne der in vorigem Absatz gemachten Ausführungen einem Wohlverhalten des Bw während des Aufenthaltsverbotszeitraumes nicht allzu viel Gewicht beizumessen ist, wurde ein solches auch in keiner Form nachgewiesen (etwa durch eine beglaubigte Übersetzung eines Strafregisterauszuges).

4.3.3. Es kann von der erkennenden Behörde durchaus nachvollzogen werden, wenn der Bw vorbringt, die Folgen seines Verhaltens durch lange Trennungsphasen von seiner Gattin und seinen Kindern zu verspüren. Es ist ihm in diesem Zusammenhang aber zu entgegnen, dass er das Risiko der Beendigung des gemeinsamen Aufenthaltes der Familie in Österreich – wie oben dargestellt – bewusst in Kauf genommen hat, indem er trotz intaktem Familienleben nicht von der Verwirklichung der (hier vor allem relevanten) Straftaten Abstand genommen hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch wiederum auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, in welchem dieser festgestellt hat, dass "die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Kosovo [stammt], was eine gemeinsame Ausreise der Kernfamilie dorthin - die X geborene Tochter befindet sich zweifelsohne noch in einem anpassungsfähigen Alter - zulässig und nicht unzumutbar (Gegenteiliges wurde nicht behauptet) erscheinen lässt. Allenfalls muss, wenn Ehefrau und Tochter nicht in den Kosovo mitreisen wollen, eine Trennung zur Abwehr der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden." Dass sich diesbezüglich durch die Geburt weiterer Kinder die Sachlage geändert hätte, kann vom Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht erkannt werden.

 

4.3.4. Wenn der Bw darauf verweist, an seinem Geburtsort zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gezwungen und auf die Erträgnisse aus Grund und Boden angewiesen zu sein, kann die entscheidende Behörde nicht erkennen, inwiefern dies für die Aufhabung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes sprechen sollte.

 

4.3.5. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 69 Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot aufzuheben ist, "wenn die Gründe, die zur Erlassung desselben geführt haben, weggefallen sind."

 

Aufgrund des Wortlauts der zitierten Bestimmung ist zwischen den zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots führenden Gründen und jenen, die gegen die Erlassung des Verbots sprechen, zu differenzieren. Ein bestehendes Privat- und Familienlebens ist unzweifelhaft der letztgenannten Kategorie zuzuordnen und kann daher immer nur einen Grund gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen respektive in keinem Fall für die Erlassung ein solchen sprechen. Der Bw vermag daher mit seiner Argumentation schon allein auf Grund der vom Fremdenpolizeigesetzgeber gewählten Diktion nichts für seinen Antrag zu gewinnen.

 

Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. September 2008, GZ 2006/18/0512, auch ausgesprochen, dass sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür (Anmerkung der erkennenden Behörde: die FÜR die Erlassung des Aufenthaltsverbotes) maßgebenden Umstände zugunsten des bzw der Fremden geändert haben müssen, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und GEGEN DIE AUFHEBUNG (Hervorhebung durch die erkennende Behörde) dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

 

Im Gegenschluss muss der höchstgerichtlichen Rechtsprechung daher entnommen werden, dass bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme noch nicht existierende, erst im Verfahren auf Aufhebung der Maßnahme geltend gemachte Gründe, die einer neuerlichen Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnten, unbeachtlich sind.

 

Selbst wenn dem nicht so wäre, ist auch hier der in Punkt 4.3.3. umrissene Grundgedanke dienlich zu machen, wonach der Entstehung bzw im konkreten Fall der Änderung eines bestehenden Privat- und Familienlebens während unsicheren Aufenthaltes kein allzu großes Gewicht beizumessen ist. Oder anders gewendet: Das Gewicht des persönlichen Interesses des Bw am künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund der familiären Situation wird dadurch stark relativiert, dass der Bw seine nunmehr in Rede stehenden familiären Bindungen (konkret: die zwischenzeitige bzw künftige Geburt von Kindern) zu einem Zeitpunkt begründet hat, während dem er ein rechtskräftigen Aufenthaltsverbot zu berücksichtigen und sich im Ausland aufgehalten hat.

 

4.3.6. Aus Sicht des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich geht aus den im Akt befindlichen Unterlagen ein – wenn vielleicht nicht überwiegendes, so jedoch unzweifelhaft nicht untergeordnetes – wirtschaftliches Motiv des Bw am künftigen Aufenthalt in Österreich hervor.

 

In diesem Zusammenhang ist zum einen auf das erstinstanzlich gemachte Vorbringen, die Gattin wäre im Kosovo nicht zum Empfang der Sozialhilfe berechtigt, zum anderen auf das Argument, am Geburtsort zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gezwungen und auf die Erträgnisse aus Grund und Boden angewiesen zu sein, zu verweisen.

 

Aus diesen Vorbringen erhellt, dass es dem Bw zumindest nicht unwesentlich darauf ankommt, durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet materielle Vorteile bzw Annehmlichkeiten zu erlangen. Die Erlangung materieller Vorteile unterfällt allerdings nicht dem Schutzbereich des Art. 8 EMRK.

 

4.3.7. Vor dem dargestellten Hintergrund kann die Auffassung der belangten Behörde, dass der Antrag des Bw auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen war, vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht als rechtswidrig angesehen werden. In diesem Zusammenhang wird zudem auf die treffende, recht ausführliche Begründung der Erstinstanz verwiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe- + Beilagengebühr) angefallen.

 

 

                                                                              Поука о правном леку

Против овог Решењa није дозвољено уложити уредан правни лек.

 

Напомена:

 

Против овог Решењa може да се уложи жалба у року од шест недеља од дана достављањa истог на Уставни или Управни суд. Жалбу мора - осим законом предвиђених изузетака – да уложи и потпише надлежни адвокат. На сваку жалбу плаћа се такса у вредности од 220 Евро.

 

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

Beschlagwortung:

Aufenthaltsverbot; Antrag auf Aufhebung; § 69 (2) FPG;

 

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