Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240918/2/Gf/Rt

Linz, 20.09.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. August 2012, Zl. SanRB96-6-2012, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.      

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 21 Abs. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 29. August 2012, Zl. SanRB96-6-2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro; Untersuchungskosten: 258,23 Euro; zu zahlender Gesamtbetrag: 588,23 Euro) verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 16. Februar 2011 ein Produkt mit unzutreffender Angabe des Niacin- und Zink-Gehaltes durch Lagern in Verkehr gebracht worden sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 5 Abs. 2 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung, BGBl.Nr. II 88/2004, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 424/2006 (im Folgenden: NEMV), begangen, weshalb sie nach § 90 Abs. 3 Z. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 95/2010 (im Folgenden: LMSVG), zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Rechtsmittelwerberin angelastete Verhalten auf Grund entsprechender Wahrnehmungen eines Lebensmittelaufsichtsorganes sowie eines Gutachtens der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werden gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Einkommen: 1.500 Euro; Besitz eines Einfamilienhauses; keine Sorgepflichten).

1.2. Gegen dieses ihr am 31. August 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. September 2012 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass die gerügten Angaben unmittelbar nach deren Beanstandung richtiggestellt worden seien.

Daher wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von einer Bestrafung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Schärding zu Zl. SanRB96-6-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1.1. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bereits mit der am 3. August 2006 in Kraft getretenen LMSVG-Novelle BGBl.Nr. I 136/2006 die bis dahin in § 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG noch enthaltene Anführung "§ 98 Abs. 1" eliminiert wurde; Übertretungen der NEMV sind daher seitdem nicht mehr (wie im angefochtenen Straferkenntnis angenommen) durch § 90 Abs. 3 Z. 3 LMSVG, sondern gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 LMSVG pönalisiert.

 

Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 NEMV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der Lebensmittel ohne Angabe der Menge der Nährstoffe oder sonstigen Stoffe pro empfohlener Tagesdosis des Erzeugnisses, die auf dem Etikett angegeben ist, in Verkehr bringt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat die AGES in ihrem Gutachten vom 8. Juni 2011, Zl. 11014440, festgestellt, dass der ermittelte Gehalt an Niacin den auf der Verpackung angegebenen Wert um mehr als 50% und der ermittelte Gehalt an Zink den deklarierten Wert um mehr als 80% unterschritten hat.

 

Dem ist die Rechtsmittelwerberin nicht substantiell – und erst nicht auf gleicher fachlicher ebene – entgegengetreten.

 

Davon ausgehend hat sie sohin tatbestandsmäßig i.S.d. § 90 Abs. 3 Z. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 NEMV gehandelt. Dieses Verhalten ist ihr auch insoweit subjektiv vorwerfbar, weil sie als Unternehmerin dazu verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Inverkehrbringen ihres Produktes über die einschlägigen Rechtsvorschriften zu informieren; indem sie dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat sie zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Ihre Strafbarkeit ist daher insoweit gegeben.

 

3.4. Im Zuge der Strafbemessung wurde seitens der belangten Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin bereits als strafmildernd gewertet. Zusätzlich war in diesem Zusammenhang jedoch die angesichts der geringen Komplexität der Materie vergleichsweise überlange Verfahrensdauer von mehr als 11/2 Jahren zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Davon ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabzusetzen.

 

3.5. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 66 Abs. 1 und 2 VStG auf 20 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Die Höhe des von der Rechtsmittelwerberin zu zahlenden Gesamtbetrages beläuft sich demnach auf 478,23 Euro (Geldstrafe: 200 Euro; Verfahrenskosten: 20 Euro; Untersuchungskosten: 258,23 Euro).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

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