Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-253155/7/BMa/HU

Linz, 24.09.2012




B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. Februar 2012, Ge-515/10, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom  16. Februar 2012, Ge-515/10, über X wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die X Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 21. Februar 2012 persönlich von den Rechtsvertretern der Berufungswerberin übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 6. März 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 29. März 2012 eingebracht.

 

Mit Eingabe vom 7. März 2012 hat der Rechtsvertreter der Bw der erstinstanzlichen Behörde mitgeteilt, von der Bw nicht in dieser Angelegenheit beauftragt zu sein. Die Bw habe ihn aber zuvor in anderen Angelegenheiten beauftragt gehabt.

Aus einem gleichzeitig mit diesem vorliegenden erstinstanzlichen Akt (SV 29/2010) ergibt sich, dass die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts auch im gegenständlichen Verfahren mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 angezeigt und ersucht wurde, sämtliche Ladungen und Schriftstücke zu Handen der Vertreter zuzustellen und die Bw zuletzt am 28. Oktober 2010, vertreten durch ihre beauftragten Rechtsanwälte, einen Antrag auf Fristerstreckung gestellt hatte, bevor das Straferkenntnis im Jahr 2012 erlassen wurde.

Eine Auflösung des Vollmachtverhältnisses wurde nicht bekanntgegeben, sodass das Straferkenntnis der Bw im Wege ihrer Rechtsvertretung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats wurden die Berufungswerberin als auch ihre damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwälte X) – lt. Aktenvorgang waren diese bis nach Erlassung des Straferkenntnisses Zustellbevollmächtigte – auf die offenkundige Verspätung des Rechtsmittels hingewiesen und Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Dieses Schreiben wurde der Bw durch Hinterlegung am 18. Juni 2012 zugestellt. Auf dem retournierten Briefumschlag findet sich der Vermerk "Nicht angenommen" und erklärend "lt. Sohn bis Sept. nicht anwesend".

 

 

 

Eine nochmalige nachweisliche Zustellung an die Bw erfolgte am 5. September 2012.

Die Berufungswerberin ließ die ihr eingeräumte Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum