Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167086/6/Sch/Eg

Linz, 24.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K. E. A., x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 20. Juni 2012, VerkR96-653-2012, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21. September 2012, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat keinerlei Verfahrenskostenbeiträge zu leisten.

 Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 12.11.2011 um 16:46 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.416, Gemeinde x, Fahrtrichtung A., gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 28 km/h überschritten.

 

 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 lit. a Z10a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 59/2011

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe                   falls diese uneinbringlich ist,       gemäß                                           Ersatzfreiheitsstrafe                   § 99 Abs. 3 lit. a StVO                                                                            1960

100 Euro                    28 Sunden                                                        

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  110 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 9. Juli 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (51c VStG) erwogen:

 

Auf dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Radarfoto (Kopie) ist die Person des Lenkers/der Lenkerin nicht erkennbar.

 

Der Bw hat seine Lenkereigenschaft bestritten und angegeben, das auf ihn zugelassene Fahrzeug werde von mehreren Familienmitgliedern benützt und er könne den/die Lenker/in nicht feststellen.

 

Am 21. September 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen und angegeben hat, der Bw sei zur Tatzeit in Nürnberg gewesen.

 

Der verfahrensgegenständliche PKW sei zur Tatzeit und am Tatort von der Lebensgefährtin des Bw gelenkt worden.

 

Bei der mündlichen Verhandlung am 21. September 2012 hat der Rechtsvertreter des Bw den Namen der Lebensgefährtin bekannt gegeben, Frau F., gleiche Adresse wie der Bw.

Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw, zur Tatzeit und am Tatort habe nicht der Bw selbst, sondern dessen Lebensgefährtin, Frau F. diesen PKW gelenkt, kann nicht widerlegt werden.

 

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher

·        der Berufung stattzugeben,

·        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·        auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

·        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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