Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101255/2/Weg/Ri

Linz, 06.08.1993

VwSen - 101255/2/Weg/Ri Linz, am 6. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des S D F vom 9. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 18. März 1993, VerkR96/10747/1992/B/Li, zu Recht:

I.: Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß hinsichtlich des Faktums 1 (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960) die Geldstrafe auf 6.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Tage herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 103 Abs.1 Z3 KFG 1967) wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich die Strafhöhe bestätigt.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz vermindert sich auf 650 S. Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren ist hinsichtlich des Faktums 2 ein Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten. Die Verpflichtung zum Ersatz der vorgeschriebenen Barauslage in der Höhe von 10 S für das Alkomatenröhrchen bleibt aufrecht.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 20, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 in Anwendung des § 20 VStG Geldstrafen von 1.) 7.000 S und 2.) 500 S sowie Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 7 Tagen und 2.) 24 Stunden verhängt, weil dieser 1.) am 13. September 1992 um 2.30 Uhr das Motorfahrrad B in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und 2.) als Zulassungsbesitzer des Motorfahrrades mit dem Kennzeichen 0 dieses Fahrzeug am 13. September 1992 um 2.30 Uhr einer Person überlassen hat, die nicht im Besitz des hiefür erforderlichen Mopedausweises war.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 750 S sowie der Ersatz der Barauslagen für das Alkomatenröhrchen in der Höhe von 10 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß bei Anwendung des § 20 VStG (diese Rechtswohltat hat die Erstbehörde zuerkannt) der Strafrahmen bei 4.000 S beginnt und somit mit einer geringeren Geldstrafe das Auslangen gefunden hätte werden können. Er verweist in diesem Zusammenhang auf § 5 Z6, § 14, § 15 JGG sowie auf § 34 StGB, wonach die dort angeführten Milderungsgründe nicht genügend berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich des Überlassens des Mopeds an eine Person, die zur Lenkung nicht berechtigt ist, führt er an, es könne von ihm keine gesetzeskonforme Handlung (Überprüfung der Lenkerberechtigung) erwartet werden, da er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst wird - auch hinsichtlich der Zuerkennung des ausserordentlichen Milderungsrechtes bezüglich des Faktums 1 - auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen. Zu den vom Berufungswerber angeführten Argumenten ist zu bemerken, daß die Erstbehörde den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in ihrer Begründung nicht erwähnt, und somit offensichtlich auch nicht gewertet hat, sodaß die Geldstrafe und demgemäß auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren war. Eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte deswegen nicht in Betracht gezogen werden, weil der Alkoholisierungsgrad doch ein erheblicher war und diese erhebliche Alkoholisierung ein vermehrtes Gefährdungspotential in sich birgt.

Hinsichtlich des Einwandes, er habe es in alkoholbeeinträchtigtem Zustand unterlassen, die Fahrberechtigung zu überprüfen, was einen Milderungsgrund darstelle, wird bemerkt, daß gemäß § 3 Abs.2 VStG der Umstand der selbst verschuldeten Trunkenheit weder einen Schuldausschließungs- noch einen Schuldmilderungsgrund bildet, weshalb diesbezüglich die Berufung abzuweisen war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat: Dr. Wegschaider

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