Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281430/12/Kl/TK

Linz, 20.09.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Mai 2012, Ge96-16-2012/Bd-Dm, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. September 2012 zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und  das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der letzte Absatz in Spruchpunkt 2 zu lauten hat: "Gemäß § 27 Abs. 2 Z 3 a Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitsräume mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).", das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils mit "BGBl. Nr. 450/1994 i.d.F. BGBl. II Nr. 221/2010" und die verletzte Rechtsvorschrift zu Faktum 2 mit "§ 130 Abs. 1 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm § 27 Abs. 2 Z 3 a der Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998 i.d.F. BGBl. II Nr. 256/2009" zu zitieren ist.

Hinsichtlich der verhängten Strafen wird der Berufung hinsichtlich    Faktum 1 insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 55 Stunden herabgesetzt wird. Die verhängte Strafe zu Faktum 2 wird bestätigt. Die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44 a Z 3 VStG hat "§ 130 Abs. 1 Einleitung ASchG" zu lauten.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 180 Euro, das sind jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe. Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist ein Kostenbeitrag von 120 Euro (Faktum 2) zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe. Zum Faktum 1 entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. Mai 2012, Ge96-16-2012/Bd-Dm, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von 1. 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 92 Stunden) und 2. 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß 1. § 130 Abs. 1 Z 14 iVm § 17 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) und 2. § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG iVm § 27 Abs. 2 Z 3 a Arbeitsstättenverordnung verhängt, weil er als Arbeitgeber und als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x Gesellschaft m.b.H. in x, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass am 16.12.2011 von einem Organ des Arbeitsinspektorates St. Pölten festgestellt wurde, dass am genannten Tag in der weiteren Betriebsstätte der x Gesellschaft m.b.H. – und zwar in x – die Bestimmungen des Arbeitnehmer/Innenschutzgesetzes verletzt wurden.

 

Am 16.12.2011 wurde in der Arbeitsstätte der x Gesellschaft m.b.H., x, festgestellt, dass

 

1. im Bereich des Fensters der WC-Anlage, der Bereich rund um die Fenster sowie an einer Wand im Aufenthaltsraum, im Bereich der Fenster im Kundenraum sowie im Eingangsbereich der Arbeitsstätte nicht ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt war, da diese beschriebenen Bereiche mit Schimmel befallen waren.

 

Sie haben als Arbeitgeber nicht dafür gesorgt, dass die Arbeitsstätte einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, der elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder Bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.

 

2. keine mechanische Be- und Entlüftung installiert war, obwohl die natürliche Lüftung nicht ausreichte. Durch die bestehende ausschließlich natürliche Lüftung konnte, auch wenn die erforderlichen Lüftungsquerschnitte vorhanden waren, die erforderliche ausreichend gute Luftqualität aufgrund der Betriebsart (Friseurbetrieb mit Wärmequellen mit Fön und Trockenhaube, Trocknung von Nasswäsche im Arbeitsraum, etc.) und der damit erhöhten Wärme- und Dampfentwicklung sowie der Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, wie Haarsprays, nicht gewährleistet werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, zumindest die Herabsetzung der Strafen beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass bei der Besichtigung am 19.10.2011 angeregt wurde, den Schimmel nochmals zu entfernen, dass aber keine latente Gefahr für die Mitarbeiter festgestellt wurde. Auch sei festgestellt worden, dass der Schimmelbefall von außen durch die Mauern komme und falsche Fenster beim Umbau 2010 eingebaut worden seien. Auch seien die Fenster zu dicht. Durch Einbau einer Be- und Entlüftung könne die Ursache der Schimmelbildung nicht behoben werden. Auch bedarf der Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage der Zustimmung des Eigentümers, zumal dies einen Eingriff in die Immobilie darstelle. Es konnte von keinem Sachverständigen oder Sachfirma klar dargestellt werden, dass durch den Einbau einer Be- und Entlüftungsanlage tatsächlich eine Verbesserung der Schimmelbildung herbeigeführt werden könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. September 2012, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurde die Zeugin x vom Arbeitsinspektorat St. Pölten geladen und einvernommen.

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in x. Diese Gesellschaft betreibt ein Frisörlokal in x. In den betreffenden Räumlichkeiten befindet sich schon seit 30 Jahren ein Frisörladen. Im Oktober 2003 wurde das Lokal von der x Gesellschaft m.b.H. übernommen. Im Jahr 2010 wurde eine Generalsanierung des Hauses durchgeführt, insbesondere wurden die Fenster ausgetauscht. Es konnte sich nach wie vor Schimmel bilden. Es wurden die falschen Fenster eingebaut. Der Berufungswerber ist Mieter des Lokales, nicht hingegen Eigentümer der Liegenschaft.

Anlässlich einer baurechtlichen Überprüfung am 19.10.2011 im Objekt x, wurde aus bautechnischer Sicht festgehalten, dass aufgrund der Betriebsart eine ausreichende gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann. Es wurde daher angeordnet, dass entsprechende Maßnahmen zu treffen sind, die den Schimmelbefall auf Dauer verhindern. Eine Stellungnahme der Amtsärztin weist darauf hin, dass bei Auftreten von Schimmelpilzen in Innenräumen es zu Atemwegserkrankungen und zur Zunahme von Allergien kommen kann. Im gegenständlichen Betrieb kann es zu einer latenten Gefährdung für Arbeitnehmer kommen. Es wurde daraufhin vom Vertreter des Arbeitsinspektorates die Notwendigkeit einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage festgestellt.

Der Berufungswerber wurde daraufhin mit der Aufforderung des Arbeitsinspektorates vom 20.10.2011 auf die festgestellten Mängel hingewiesen und wurden Maßnahmen wie Entfernung der Schimmelbildung und Einbau einer mechanischen Be- und Entlüftung gefordert. Da eine Mängelbehebung durch den Berufungswerber schriftlich nicht angezeigt wurde, wurde vom Arbeitsinspektorat am 16.12.2011 eine Kontrolle in der Arbeitsstätte vorgenommen. Es wurde im Bereich des Fensters der WC-Anlage, rund um die Fenster sowie an einer Wand im Aufenthaltsraum, im Bereich der Fenster im Kundenraum sowie im Eingangsbereich der Arbeitsstätte Schimmelbefall vorgefunden. Auch war im Arbeitsraum keine mechanische Be- und Entlüftung installiert. Durch die bestehende ausschließlich natürliche Lüftung kann trotz Erfüllung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte die erforderliche ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden, weil es sich um einen Frisörbetrieb mit Wärmequellen, mit Fön und Trockenhaube, Trocknung von Nasswäsche im Arbeitsraum, erhöhter Wärme- und Dampfentwicklung sowie Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe wie Haarsprays handelt.

Die Mängel wurden mit weiterem Schreiben am 05.01.2012 der x GmbH mitgeteilt.

Gegen den Berufungswerber liegen zwei einschlägige Vorstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 17 Abs. 1 und 130 Abs. 1 Z 14 ASchG vor.

Der Berufungswerber führt in der mündlichen Verhandlung aus, dass er bemüht sei, den Schimmel zu entfernen und Schimmelbildung zu verhindern. Anfang des Jahres 2012 und im Mai 2012 wurde jeweils durch einen befugten Gewerbebetrieb, nämlich einen Maler, eine Abtragung des Schimmels durchgeführt. Es war dann jeweils ein Schimmel nicht sichtbar. Eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage wurde bislang nicht eingebaut.

Vom Arbeitsinspektorat wurden die vom Berufungswerber gesetzten Maßnahmen gegen die Schimmelbildung gewürdigt und im Grunde des Bemühens des Berufungswerbers einer Herabsetzung der Geldstrafe auf 1.200 Euro zugestimmt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Schreiben sowie insbesondere auch auf die Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie auch die Ausführungen des Berufungswerbers. Den Aussagen der Zeugin konnte Glauben geschenkt werden. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin sowie auch an den Angaben des Berufungswerbers traten nicht hervor.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

14. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,

15. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt.

Gemäß § 17 Abs. 1 ASchG haben Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie die Einrichtungen zur Brandmeldung oder –bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr ordnungsgemäß Instand gehalten und gereinigt werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung – AStV sind Arbeitsräume mechanisch zu be- und entlüften, wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, insbesondere wenn

1.     die nach § 26 Abs. 2 Z 1 erforderlichen Lüftungsquerschnitte nicht erreicht werden oder

2.     dem § 26 Abs. 2 Z 2 nicht entsprochen ist oder

3.     trotz Einhaltung der erforderlichen Lüftungsquerschnitte

a)    eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann (z.B. bei erschwerenden Bedingungen wie erhöhter Wärme-, Rauch- oder Dampfeinwirkung, Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe) oder

b)    die natürliche Belüftung mit einer unzulässigen Lärmbelästigung der Arbeitnehmer/Innen verbunden wäre.

 

Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nach § 17 Abs. 1 und § 130 Abs. 1 Z 14 ASchG gegeben. Nach den weiteren erwiesenen Feststellungen waren zwar in der gegenständlichen Arbeitsstätte die erforderlichen Lüftungsquerschnitte erfüllt, allerdings wurde festgestellt, dass eine ausreichend gute Luftqualität nicht gewährleistet werden kann. Dies ist im Grunde der Betriebsart als Frisörlokal gegeben, weil erhöhte Wärme durch Fön und Haartrockner sowie Dampfeinwirkung sowie Aufhängen nasser Tücher sowie auch Verwendung von Haarsprays die Luftqualität beeinträchtigt. Es ist daher im Grunde des § 27 Abs. 2 Z 3 lit. a Arbeitsstättenverordnung eine mechanische Be- und Entlüftung vorgeschrieben. Diese wurde bislang nicht ausgeführt. Es wurde daher auch die gesetzliche Anordnung nach der Arbeitsstättenverordnung nicht erfüllt und daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gesetzt.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x Gesellschaft m.b.H. hat der Berufungswerber die Übertretungen verwaltungsstrafrechtlich gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten.

 

5.2. Wenn hingegen der Berufungswerber ausführt, dass er nicht Eigentümer der Immobilie ist und daher für die Einrichtung einer mechanischen Be- und Entlüftungsanlage der Zustimmung des Eigentümers bedarf, welche bislang nicht vorliegt, so ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen nichts an der objektiven Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ändert. Die Ausführungen können ein rechtswidriges Verhalten nicht rechtfertigen. Vielmehr ist der Berufungswerber gehalten, durch alle ihm möglichen Maßnahmen einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Es ist sein Vorbringen aber auch nicht geeignet ihn von seinem Verschulden zu befreien.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Wenn der Berufungswerber ausführt, dass er nicht Eigentümer der Immobilie ist, so ist dies auch kein schuldaufhebender Entschuldigungsgrund. Vielmehr ist der Berufungswerber nach der ständigen Judikatur gehalten, den rechtskonformen Zustand herzustellen. Er hat alle ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dazu zählt auch, dass er vertragliche Grundlagen schafft, dass die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften ermöglicht wird. Ein diesbezügliches Vorbringen hat der Berufungswerber hingegen nicht gemacht. Dem Berufungswerber ist aber zugute zu halten, dass er im Jahr 2012 Maßnahmen gesetzt hat, dass der Schimmel entfernt wird und auch eine neuerliche Schimmelbildung nur mehr schwach möglich ist. Auch hat er gezeigt, dass er die Schimmelbildung laufend kontrolliert und gegebenenfalls auch weitere Maßnahmen setzt. Dies war im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen, wenngleich es auch nicht schuldbefreiend wirkt. Vielmehr ist nach den gesetzlichen Grundlagen der Berufungswerber als Arbeitgeber verpflichtet, sämtliche Sorgfalt aufzubringen, dass die entsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Es hat aber nach dem Tatzeitpunkt der Berufungswerber glaubwürdig aufgezeigt, dass er nunmehr bemüht ist, derartige Maßnahmen zu setzen.

Hinsichtlich der mechanischen Be- und Entlüftungsanlage ist der Berufungswerber aber darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern dass der Arbeitgeber unter den näher angeführten Voraussetzungen verpflichtet ist, eine entsprechende Anlage zu errichten bzw. vorzusehen. Der Berufungswerber führt selbst aus, dass bislang keine mechanische Be- und Entlüftung ausgeführt wurde. Es liegt daher diesbezüglich Verschulden vor.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat die persönlichen Verhältnisse mit einem Einkommen von monatlich ca. 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Diese Angaben wurden vom Berufungswerber auch im Berufungsverfahren bestätigt. Weiters hat sie aufgrund der vorliegenden Vorstrafen, darunter zwei einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen den Strafrahmen für den Wiederholungsfall (mit höheren Strafrahmen) herangezogen. Auch dies ist nachzuvollziehen und zu bestätigen, zumal aus dem Jahr 2010 zwei rechtskräftige Vorstrafen wegen § 17 Abs. 1 ASchG vorliegen. Wird hingegen der höhere Strafsatz im Wiederholungsfall angewendet, so darf die einschlägige Vorstrafe nicht ein zweites Mal als Erschwerungsgrund gewertet werden. Milderungsgründe kommen für den Berufungswerber nicht in Betracht. Allerdings ist im Rahmen des Verschuldens auch im Hinblick auf die Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bemüht ist und tatsächlich Maßnahmen gesetzt hat, um eine Schimmelbildung zu verhindern und daher auch Maßnahmen setzt, die eine Gefährdung und Beeinträchtigung der Arbeitnehmer in Hinkunft hintanhält. Es ist daher im Hinblick auf die Einsichtigkeit des Berufungswerbers und der von ihm gesetzten Maßnahmen gerechtfertigt, dass die verhängte Geldstrafe für das Faktum 1 entsprechend auf 1.200 Euro herabgesetzt wird. Hingegen ist eine weitere Herabsetzung nicht möglich und gerechtfertigt, zumal zwei einschlägige Vorstrafen vorliegen und auch mehrmalige Ermahnungen des Arbeitsinspektorates vorerst zu keinem Erfolg führten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe erscheint aber tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Sie ist auch ausreichend, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Entsprechend war gemäß § 16 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren. Hinsichtlich des Faktums 2 war jedoch zu berücksichtigen, dass sowohl zum Tatzeitpunkt als auch in weiterer Folge entsprechende Maßnahmen bislang nicht gesetzt wurden und auch Nachweise, dass die Errichtung einer Lüftungsanlage unmöglich ist, nicht erbracht wurden. Da aber die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe nicht einmal ein Zehntel des Strafrahmens ausmacht (hier liegt kein Wiederholungsfall vor), kann nicht gefunden werden, dass die Strafe überhöht ist. Es war daher die diesbezügliche Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung hinsichtlich Faktum 1 Erfolg hatte, war hinsichtlich dieses Deliktes ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nicht aufzuerlegen. Hinsichtlich Faktum 2 wurde der Berufung nicht stattgegeben und war daher zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 120 Euro, festzusetzen. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich im Hinblick auf die Herabsetzung der Geldstrafe zu Faktum 1 auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 180 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

 

Einsicht, Maßnahmen, Strafherabsetzung

 

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