Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523266/2/Kof/Eg

Linz, 24.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. X gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr: Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 23.08.2012, Fe-942/2012 – Punkt 3.) betreffend Aufforderung sich amtsärztlich untersuchen zu lassen
und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

Punkt 3.) des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 4 FSG,

  BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

1.     die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von

     drei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen

2.     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invaliden-KFZ verboten

 

 

 

3.     gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, innerhalb der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

4.     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

5.     verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern.

6.     Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG

     die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw hat nur gegen Punkt 3. eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die Punkte 1.), 2.), 4.), 5.) und 6.) des erstinstanzlichen Bescheides

sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu Punkt 3.) ist auszuführen:

 

§ 24 Abs. 4 FSG lautet auszugsweise:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit. einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung

-         sich amtsärztlich untersuchen zu lassen

-         die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde
zu erbringen

keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

 

 

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

ständige Rechtsprechung des VwGH

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

Dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Juli 2012, 37Hv99/12b-28, Seite 2 – lit. B ist zu entnehmen, dass der Bw nur geringe Mengen Cannabiskraut für den Eigenkonsum verwendet hat.

 

Ein geringfügiger Suchtmittelgenuss berührt die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (noch) nicht.

Erst wenn der Konsum geeignet ist, zu einer Abhängigkeit zu führen oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, die gesundheitliche Eignung in Zweifel zu ziehen.

stRsp des VwGH, zB Erkenntnis vom 13.12.2005, 2005/11/0191 mit Vorjudikatur;

vgl.auch VwGH vom 17.06.2009, 2009/11/0052 –

der do. Bf hat insgesamt ca. 500 Gramm Cannabis bezogen und in der Folge größtenteils selbst konsumiert und zwar ca. 15 bis 20 Gramm pro Monat verraucht.

 

Der VwGH hat in den zitierten Erkenntnissen den Beschwerden stattgegeben und die "Aufforderungsbescheide" nach § 24 Abs. 4 FSG aufgehoben.

 

 

Aufgrund der – erwähnten – Feststellungen im Gerichtsurteil, dass der Bw nur geringe Mengen Cannabiskraut für den Eigenkonsum verwendet hat, war betreffend Punkt 3.) des erstinstanzlichen Bescheides

 

 

·         der Berufung stattzugeben,

·         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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