Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730317/2/SR/JO

Linz, 02.10.2012

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, kroatischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Dezember 2010, Zahl: Sich40-74-2010, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von 5 Jahren befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. Dezember 2010, Zahl: Sich40-74-2010, zugestellt am 2. Februar 2011, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Z. 9 iVm 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Der vorliegende Bescheid weist als Abgabestelle des Bw "X" auf und nimmt u.a. Bezug auf die Stellungnahme des Bw, die dieser der belangten Behörde am 23. Dezember 2010 unter Hinweis auf seinen Wohnsitz übermittelt hat.

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, zugestellt dem Bw bei einer Vorsprache bei der belangten Behörde am 2. Februar 2011, erhob dieser durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung.

 

Auf die Begründung des Berufungsantrages braucht aufgrund des unten in Punkt 4. dargelegten Zuständigkeitskonfliktes nicht weiter eingegangen zu werden.

 

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt der ursprünglich zuständigen Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor. Infolge der durch das FRÄG 2011 geänderten Zuständigkeit übermittelte diese den vorliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z 1 AVG).

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. § 6 Abs. 1 Satz 1 FPG zufolge richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde im fremdenpolizeilichen Verfahren im Inland nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet.

 

Wie dem Vorlageakt zu entnehmen ist, hat die belangte Behörde dem Bw mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 mitgeteilt, dass sie beabsichtige, gegen ihn ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot zu erlassen und ihm darin die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Der Schriftsatz wurde dem Bw nachweislich an seinem Hauptwohnsitz in X, mittels RSb am 16. Dezember 2010 zugestellt.

 

Da sich der Bw am 27. Dezember 2010 an der genannten Adresse polizeilich abgemeldet hatte, versuchte die belangte Behörde den gegenständlichen Aufenthaltsverbotsbescheid, der sich noch auf den bisherigen (nicht mehr aufrechten) Hauptwohnsitz bezog, am 30. Dezember 2010 über die ÖB Sarajewo zuzustellen.

 

Nach vorgenommener ZMR-Anfrage am 2. Februar 2011 wurde dem Bw der vorliegende Bescheid bei der belangten Behörde ausgefolgt. Dem ZMR-Auszug vom 2. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass der Bw (abgesehen von einigen Unterbrechungen) seit 19. Juli 2010 seinen Hauptwohnsitz in X hat.

 

Laut ZMR-Anfrage vom 1. Oktober 2012 war der Bw zum Zeitpunkt der Zustellung des Aufenthaltsverbotsbescheides am 2. Februar 2011 mit Hauptwohnsitz in der X, gemeldet (25. Jänner bis 4. März 2011). In der Folge begründete der Bw noch sieben Mal seinen Hauptwohnsitz an dieser Adresse. Derzeit ist der Bw im Bundesgebiet nicht gemeldet.

 

Der Hauptwohnsitz des Bw in X steht bzw. stand außer Streit.

 

4.2. Durch die Erlassung des angefochtenen Aufenthaltsverbotes an den Bw, der seinen Hauptwohnsitz außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der belangten Behörde hat, hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr der Gesetzgeber nicht zugedacht hat. Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist es damit zu einer Verletzung des Art. 83 Abs. 2 B-VG bzw. des durch diesen verbürgten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene zur Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung gekommen. Eine Bestätigung bzw. bloße Abänderung des angefochtenen Bescheides durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als örtlich und sachlich zuständiger Berufungsbehörde würde nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar die Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sanieren. Dies gilt jedoch nicht für die Verletzung des Rechts auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung.

 

4.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von 20,40 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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