Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730670/2/BP/WU

Linz, 27.09.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Serbien, derzeit aufhältig in der JA X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 7. September 2012, AZ.: 1001155/FP/12, betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines unbefristeten Einreiseverbots gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 7. September 2012, AZ.: 1001155/FP/12, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, eine Rückkehrentscheidung und ein unbefristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum ausgesprochen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw am 25. Mai 2011 um 8.30 Uhr festgenommen und am 25. Mai 2011 in die Justizanstalt X eingeliefert worden sei.

 

Mit Urteil des LG Linz, GZ 26 Hv 112/11g, vom 21. Juli 2011 sei der Bw, rechtskräftig mit 3. Mai 2012 wegen Verbrechens/Vergehens nach §§ 15, 142, 143 1. Satz 2. Fall, 143 2. Satz, 125, 126 Abs. 1 Z 5, 125 StGB von einem Schöffensenat schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden.

 

Dem Schuldspruch zufolge habe der Bw:

1)   mit drei Mitangeklagten am 23.03.2011 in X mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben X eine fremde bewegliche Sache, nämlich Plastiksäckchen gefüllt mit ca. 2 kg Cannabis unter Verwendung einer Waffe mit dem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, sich durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, indem einer der Angeklagten mit einem Schlagstock gegen X geschlagen habe und nachdem der Bw von X aus der Wohnung gedrängt worden sei, die Wohnungstüre mit einem zuvor im Stiegenhaus abmontierten Feuerlöscher sowie durch Fußtritte aufgebrochen habe, in die Wohnung eingedrungen sei und gegen X weiter tätlich habe werden wollen, worauf dieser die Flucht ergriffen habe und aus dem Schlafzimmerfenster seiner im ersten Stock gelegenen Wohnung gesprungen sei und sich dadurch eine schwere Verletzung in Form eines Bruches des rechten Fersenbeines zugezogen habe;

 

2)   am 23.03.2011 in X allein eine fremde Sache, die der öffentlichen Sicherheit dient, nämlich den in Punkt 1) genannten Feuerlöscher, unbrauchbar gemacht habe, indem er ihn aus der Verankerung gerissen, gegen die Wohnungseingangstüre geschlagen und anschließend dessen Inhalt in der Wohnung des X versprüht habe;

 

3)   mit drei Mitangeklagten am 23.03.2011 in X eine fremde Sache beschädigt habe, indem er die Wohnung des X durchsucht und dabei verwüstet habe, insbesondere Kleidungsstücke und andere Gegenstände aus Kästen und anderen Verwahrungsorten entnommen und auf den Borden geworfen habe.

 

 

 

Der Bw habe hiedurch zu 1) das Verbrechen des versuchten schweren Raubes;

 

Zu 2) das Vergehen der schweren Sachbeschädigung

 

Zu 3) das Vergehen der Sachbeschädigung

 

begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden.

 

 

 

In den Entscheidungsgründen gehe das Gericht davon aus, dass der Bw zuletzt ohne Beschäftigung und davor als Abkanter bei der Fa. X beschäftigt gewesen sei. Der Bw habe dort über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.600 Euro verfügt, während er zuletzt etwa 600 Euro bekommen habe. Seine Strafregisterauskunft weise 5 Vorstrafen auf.

 

 

 

Bei der Strafzumessung sei mildernd das Teilgeständnis betreffend der Sachbeschädigung, sowie dass es in Ansehung des Raubes beim Versuch geblieben sei, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, das Vorhandensein von drei einschlägigen Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation des schweren Raubes, gewertet worden.

 

 

 

Nach einer Berufung gegen das Urteil habe das Oberlandesgericht Linz zu GZ: 7 Bs 98/12d am 3. Mai 2012 zu Recht erkannt, dass der Berufung nicht Folge gegeben werde. Das Urteil sei somit mit 3. Mai 2012 in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

Am 19. Juli 2012 sei dem Bw in die JA X eine Aufforderung zur Stellungnahme betreffend der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes übermittelt worden.

 

Am 1. August 2012 sei die Stellungnahme des Bw eingelangt. Dieser habe zusammengefasst angegeben, "seit 1989/1990 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich zu leben. Er habe in Österreich mit der 2. Klasse Volksschule begonnen und auch seinen Hauptschulabschluss in X gemacht. Danach habe er eine Bauschlosserlehre begonnen, aber keine Lehrabschlussprüfung absolviert. Er habe danach eine Umschulung zum Schweißer gemacht und in diversen Firmen mit kurzen Unterbrechungen gearbeitet.

 

Er habe kaum soziale Kontakte nach Serbien und seine Angehörigen seien dort nicht mehr wohnhaft. Nur im Urlaub würde er nach Serbien fahren und dort die Angehörigen sehen. Seine Freunde und seine Lebensgefährtin seien auch in Österreich.

 

Er wisse nicht, wie er seinen Lebensunterhalt in Serbien finanzieren solle und habe Schulden in Österreich, die er bezahlen möchte. Dies könnte er im Falle einer Rückkehr nach Serbien nicht gewährleisten.

 

Der Lebensmittelpunkt sei in Österreich und er bereue die Tat. Er habe um eine Möglichkeit gebeten, sein Leben in Österreich neu aufbauen zu können."

 

 

 

Die Behörde gehe aufgrund des Hausaktes von folgenden Fakten aus:

 

 

 

Der Bw halte sich seit 10. Oktober 1991 im Bundesgebiet auf. Der Bw sei demnach im Alter von 8 Jahren nach Österreich gekommen.

 

Am 13. März 1997 sei der Bw von der Kriminalpolizeilichen Abteilung der BPD Wels dem BG Wels wegen Verdachtes nach § 127 StGB angezeigt worden. Von der Staatsanwaltschaft Wels sei am 10. April 1997 die Erklärung nach § 90 Abs. 1 StPO aus den Gründen des § 4 Abs. 1 JGG abgegeben worden.

 

 

 

Mit Rechtskraft vom 24. März 1997 sei der Bw vom Strafamt der BPD Wels wegen Übertretung des Pyrotechnikgesetzes bestraft worden.

 

 

 

Mit Rechtskraft vom 3. November 1999 sei er vom Strafamt der BPD Wels wegen Übertretung des § 81 Sicherheitspolizeigesetz bestraft worden.

 

 

 

Mit Rechtskraft vom 13. September 2000 sei er vom Strafamt der BPD Wels wegen Übertretung des § 32 Fremdengesetz bestraft worden.

 

 

 

Mit Rechtskraft vom 26. Jänner 2001 sei er vom Strafamt der BPD Wels wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden.

 

Am 2. Februar 2001 sei dem Bw niederschriftlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden, sollte er weitere schwerwiegende Vergehen begehen.

 

 

 

Von der Fremdenpolizei Wels sei dem Bw abermals die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, 15 Hv 77/02w, vom 29. Oktober 2002, sei der Bw wegen §§ 127, 129 Z 1, 134 Abs. 1, 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten bedingt verurteilt worden.

 

 

 

Wegen des Vergehens nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB sei von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen worden.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, 15 Hv 57/02d vom 25. Oktober 2002 sei der Bw wegen § 107 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

 

 

 

Am 25. Juni 2003 und am 16. Jänner 2004 sei dem Bw abermals die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden, sollte er weitere schwerwiegende Vergehen nach der österreichischen Rechtsordnung begehen.

 

 

 

Mit Rechtskraft vom 27. Mai 2004 sei der Bw vom Strafamt der BPD Wels wegen Übertretung des § 3 Abs. 1 OÖ. PolStG bestraft worden.

 

 

 

Am 28. Juni 2005 sei der Bw von Beamten des LGK OÖ. festgenommen und in die Justizanstalt X eingeliefert worden. Am 25. September 2005 sei der Bw aus der Untersuchungshaft entlassen worden.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels vom 11. Jänner 2006, 12 Hv 168/2005k, sei der Bw rk wegen §§ 27/1, 27 Abs. 2/2 Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden.

 

 

 

Am 16. Februar 2006 sei dem Bw abermals die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes angedroht worden, sollte er weitere schwerwiegende Vergehen nach der österreichischen Rechtsordnung begehen.

 

 

 

Mit Urteil des LG Wels, 12 Hv 91/07i, vom 3. Oktober 2007, rk 9. Oktober 2007, sei der Bw wegen § 125 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden.

 

 

 

Am 25. Mai 2011 sei er von Beamten des SPK Linz in die JA X eingeliefert und wie eingangs beschrieben zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Am 31. Juli 2012 sei der Bw in die JA X überstellt worden.

 

 

 

Der Aufenthaltstitel des Bw, ausgestellt vom Magistrat Linz, war zuletzt bis 1. September 2011 gültig und es sei kein Verlängerungsantrag gestellt worden. Der Bw verfüge demnach über keinen gültigen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet Österreich.

 

 

 

Verwaltungsstrafrechtlich schienen derzeit noch folgende Vormerkungen bei der BPD Wels auf: 2 Bestrafungen nach § 5 Abs. 1 StVO, 4 Bestrafungen nach § 1/3 FSG; 1 Bestrafung nach § 3 Abs. 1 OÖ. PolStG und 2 Bestrafungen nach dem Sicherheitspolizeigesetz.

 

 

 

Zu der beruflichen Integration des Bw sei Einsicht in den Versicherungsdatenauszug von 1. Jänner 2009 bis zu seiner Verhaftung am 25. Mai 2011 genommen und festgestellt worden, dass der Bw in den knapp 2 1/2 Jahren insgesamt 241 Tage gearbeitet und 421 Tage Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen habe. Man könne demnach nicht von einer gelungenen beruflichen Integration ausgehen und habe der Bw bisher nicht bewiesen, dass er bereit sei, für seine Existenz zu arbeiten.

 

 

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Zitierung der §§ 2 Abs. 4 Z 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 1, § 61, 61 Abs. 1 , 61 Abs. 2 FPG und Art. 8 Abs. 2 EMRK aus, dass aufgrund seines oben gezeigten Fehlverhaltens das Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen gewesen sei, weil aufgrund seines Verhaltens derzeit nicht vorhergesehen werden könne, wann der für die Erlassung dieses Einreiseverbotes maßgebliche Grund, nämlich die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit weggefallen sein werde.

 

 

 

Die belangte Behörde hat Folgendes erwogen:

 

"Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz Ihrer Verurteilungen und von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen lässt auf Ihre völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung Öffentlicher Interessen dar, wobei deutlich Ihre Bereitschaft zur Gewaltanwendung in den Vordergrund tritt. Sie wurden bereits mit 14 Jahren mehrmals straffällig und sind danach immer wieder negativ in Erscheinung getreten.

 

 

 

Ihr weiterer Aufenthalt stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar oder läuft anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Dies ist insbesondere nach § 53 Abs. 3 Zi. 5 FPG anzunehmen und liegt in Ihrem Fall vor, wenn ein Fremder von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Dieser Sachverhalt steht aufgrund der oben angeführten Feststellungen nach Ansicht der Behörde fest.

 

Die Tatsache Ihrer Bestrafung bzw. Verurteilung rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

 

 

Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art.8 EMRK Ihre Rückkehrentscheidung zulässig ist.

 

 

 

Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres Aufenthaltes und Ihrer Integration als auch auf Ihre familiären und sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet bedacht genommen. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung wiegen jedoch unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation, zumal zwar Ihre Eltern in Österreich leben, Sie aber ledig sind und auch in Ihrer Heimat einen Neuanfang starten können.

 

 

 

Überdies besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent öffentliches Interesse.

 

 

 

Die Rückkehrentscheidung wird spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar. Sie haben dann unverzüglich bzw. nach Ablauf einer allenfalls zuerkannten Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG auszureisen."

 

 

 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Telefax vom 20. September 2012 rechtzeitig Berufung.

 

Darin führt er ua. aus, dass er seit 1991 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich lebe. Sein Vater habe bereits vor der Einreise des Bw in Österreich gelebt und zu diesem Zeitpunkt auch schon gearbeitet. Der Bw sei mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus diesem Grund nach Österreich gekommen. Der Bw habe mit der 2. Volksschulklasse die Ausbildung in Österreich begonnen und mit dem Hauptschulabschluss abgeschlossen. Danach habe er eine Bauschlosserlehre und kurz vor der Lehrabschlussprüfung eine Umschulung zum Schweißer begonnen und erfolgreich mit Zertifikat abgeschlossen. Der Bw habe bei diversen Firmen die Tätigkeit des Schweißers ausüben können und somit mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt.

 

Der Bw spreche einwandfreies Deutsch, jedoch in keinster Weise die serbokroatische Sprache und habe so auch keinerlei Kontakte nach Serbien. Er habe keinerlei Verwandte und auch keinen Freundeskreis in Serbien. Sein gesamter Freundeskreis halte sich in Österreich auf, seine Lebensgefährtin sei ebenfalls Österreicherin. Der Bw habe in Serbien weder eine soziale noch berufliche Zukunft.

 

Sollte der Bw in Österreich verbleiben dürfen, habe er letztlich die Möglichkeit, finanzielle Entschädigung den Opfern für seine Taten zu leisten. Dies wäre bei einer Verbringung nach Serbien fraglich.

 

Sein Vater, seine Mutter, sein Bruder und seine Schwestern seien allesamt gemeinschaftlich wohnhaft in der X.

 

Der Bw hätte längst die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten können. Alleine bei Realisierung dieser Tatsache wäre es undenkbar, ihn auszuweisen.

 

Der Bw habe das Unrecht seiner Taten voll eingesehen, sei im Prozess teilgeständig gewesen und habe sich mit seiner Familie arrangiert. Diese habe auch während seiner Inhaftierung engen Kontakt mit ihm gehalten und sei weiterhin bereit, ihn in die Wohnung aufzunehmen. Durch die massive Unterstützung der Familie des Bw sei die Zukunftsprognose mehr als positiv und sei davon auszugehen, dass der Bw in naher Zukunft einen geordneten Alltag im Berufsleben aufnehmen könne. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe sohin nicht mehr.

 

Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. September 2012 dem UVS des Landes Oberösterreich vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag des rechtsfreundlich vertretenen Bw vor.

 

Nachdem im Übrigen das Sachverhaltsvorbringen des Bw keinesfalls in Zweifel gezogen wird, konnte auch aus diesem Grund – in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 87/2012, ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst auch vom Bw selbst unbestritten, dass sein Aufenthaltstitel (gültig bis 1. September 2011) mangels Verlängerungsantrages zum oa. Zeitpunkt ablief und er somit ohne gültigen Titel im Bundesgebiet aufhältig ist.

 

Es ist jedoch bei der Beurteilung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes auch auf Art. 8 EMRK sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen. 

 

3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2.3.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Um so mehr gilt dies, wenn durch das persönliche Verhalten eines Fremden und durch dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden. Vorweg ist hier schon auf die eklatanten Verbrechen und somit auf die mehr als offensichtlich bedenkliche Einstellung des Bw zur österreichischen Rechtsordnung - insbesondere zum Strafrecht - zu verweisen.

 

3.2.3.2. Im Fall des Bw ist von der fremdenpolizeilichen Maßnahme lediglich das Privatleben betroffen, zumal er ledig und volljährig ist und in Österreich keine Sorgepflichten hat. Allerdings fallen die durchaus gegebenen familiären Beziehungen sowie die Tatsache, dass der Bw eine Lebensgefährtin hat, im Rahmen des Privatlebens ins Gewicht und werden dort berücksichtigt.  

 

3.2.3.3. Der Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet erstreckt sich über immerhin 20 Jahre, dies auch weitgehend legal.

 

3.2.3.4. Als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig kann der Bw nur bedingt bezeichnet werden, zumal er gerade auch in den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung nur teilweise sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen (keinesfalls konstant) nachging und überwiegend von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe lebte.

 

Der Bw weist grundsätzlich klare Elemente einer sozialen Integration auf, die bedingt durch den Schulbesuch in Österreich und der relativ langen Aufenthaltsdauer zu sehr guten Deutschkenntnissen führten. Auch hat er sich fraglos einen entsprechenden Bekannten- und Freundeskreis aufbauen können. Diese Integration wird allerdings durch die schon frühzeitig beim Bw auftretende kontinuierliche und massive Straffälligkeit, die sich schon ab seinem 14. Lebensjahr manifestierte, gemindert. Die letzten Jahre verbrachte er zudem in Strafhaft, was einer gelungenen Integration ebenfalls nicht förderlich ist.

 

3.2.3.5. Grundsätzlich wäre das Privatleben des Bw als durchaus schützenswert anzusehen, allerdings ist festzuhalten, dass die räumliche Abnabelung von seiner Familie schon durch den Bezug einer eigenen Wohnung im Jahr 2008 passierte und seit der Inhaftierung im Jahr 2011 ohnehin die Pflege des Privatlebens eingeschränkt ist.

 

In diesem Sinne fallen auch die Interessen seiner Eltern und Geschwister, sowie auch der Lebensgefährtin, deren Interessen im Sinne des § 61 Abs. 3 ebenfalls zu berücksichtigen sein mögen, weniger ins Gewicht.

 

3.2.3.6. Der Bw verließ sein Heimatland im Alter von 8 Jahren, verbrachte also die Kindheit in Serbien. Auch, wenn nicht verkannt wird, dass er in Serbien über keine verwandtschaftlichen Beziehungen oder gar ein soziales Netz verfügt, ist doch zu konstatieren, dass er – entgegen seiner Annahme - sprachlich und kulturell im Heimatland eine Reintegration bewirken kann bzw. diese nicht unzumutbar erscheint.

 

3.2.3.7. Zur Schwere und Massivität der gerichtlichen Verurteilungen wird in der Folge noch einzugehen sein. Überdies ist aber festzustellen, dass der Bw eine Reihe von durchaus bedenklichen und schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen – sei es im Bereich des Verkehrsrechts, sei es im Bereich des Sicherheits- und Ordnungsrechts – aufweist, die korrespondierend zu seiner strafgerichtlichen Delinquenz ein besonders negatives Bild seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zeichnen.

 

Im Rahmen der Interessensabwägung fällt aber insbesondere die letzte, langjährige strafgerichtliche Verurteilung, die lediglich den Höhepunkt einer beachtlichen kriminellen Kariere dokumentiert, ausnehmend stark ins Gewicht. 

 

3.2.3.8. Das Privatleben des Bw entwickelte sich nicht erst während des unrechtmäßigen Aufenthalts.

 

Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörden können nicht erkannt werden.

 

3.2.3.9. Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Bw gegeben werden muss. Auch wenn letztere durchaus in nicht unerheblicher Weise vorliegen, verlagert sich das Hauptgewicht auf den Schutz der öffentlichen Interessen. Gegen diese haben auch die Interessen der Eltern, der Geschwister und der Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige ist, im Sinne des § 61 Abs. 3 FPG zurückzutreten.

 

Der Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung unter Einem ein Einreiseverbot erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des      Meldegesetzes, des          Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des        Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum     heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit         dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben    im Sinne des Art. 8 EMRK        nicht geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder    Aufrechterhaltung          eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die    Aufrechterhaltung eines          unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den        Erwerb der österreichischen     Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum       heimischen Arbeitsmarkt oder zur     Hintanhaltung      aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder     vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder         teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten    oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung          beruhenden strafbaren   Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von   drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.      ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden       ist;

4.      ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich          strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des     Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder       verurteilt worden ist;

5.      ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten          Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person   für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.      aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der          Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die         öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf      zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die      nationale Sicherheit gefährdet oder

8.      ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch      Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.3.2. Mit einer Rückkehrentscheidung ist also gemäß § 53 Abs. 1 FPG gleichzeitig ein Einreiseverbot zu verhängen. Bei der Bemessung dessen Dauer hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für unbefristete Dauer zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Als Fiktion dieser Umstände wird in Z. 5 dieser Bestimmung das Vorliegen einer rechtskräftigen, unbedingten, strafgerichtlichen Verurteilung zu mehr als 5 Jahren angesprochen.

 

Der Bw wurde zuletzt mit Urteil des LG Linz, GZ 26 Hv 112/11g, vom 21. Juli 2011 rechtskräftig mit 3. Mai 2012 wegen Verbrechens/Vergehens nach §§ 15, 142, 143 1. Satz 2. Fall, 143 2. Satz, 125, 126 Abs. 1 Z 5, 125 StGB von einem Schöffensenat schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.

 

 

Bei der Strafzumessung wurde mildernd das Teilgeständnis betreffend der Sachbeschädigung, sowie dass es in Ansehung des Raubes beim Versuch geblieben sei, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, das Vorhandensein von drei einschlägigen Vorstrafen (insgesamt liegen laut Strafregisterauszug 5 Vorstrafen den Bw betreffend vor), die mehrfache Qualifikation des schweren Raubes, gewertet.

 

 

 

Nach einer Berufung gegen dieses Urteil erkannte das Oberlandesgericht Linz zu GZ: 7 Bs 98/12d am 3. Mai 2012 zu Recht, dass der Berufung nicht Folge gegeben werde. Das Urteil erwuchs somit mit 3. Mai 2012 in Rechtskraft.

 

 

3.3.3. Es ist – im Hinblick auf die festzusetzende Dauer des Einreiseverbotes sowie aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich schwerwiegend zu gefährden.

 

Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentums- und Gewaltdelikte – insbesondere, wenn sie in massiver und konstanter Form gegeben sind – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.3.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung   ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie über eine zumindest mehrjährige Dauer hinweg teils äußerst schwerwiegende Eigentumsdelikte verbunden mit einem hohen Aggressionspotential zu begehen. Schon in frühester Jugend manifestierte sich diese Disposition beim Bw und gipfelte in den oa. massiven Delikten. Raub an sich erfordert schon ein gravierendes kriminelles Potential. Wenn dazu noch der Gebrauch von Waffen kommt, wodurch das Opfer an Leib und Leben bedroht wird, erreicht das vorhandene kriminelle Potential ein durchaus beängstigendes Maß, das keinesfalls dadurch verringert wird, dass es sich bei der angestrebten Beute um 2 kg Cannabis handelte, was zudem eine Verankerung des Bw im Drogenmilieu dokumentiert. Wenig hilfreich ist für eine positive Prognose den Bw betreffend der sinnlose Ausbruch von zerstörerischer Gewalt, die den Bw zum Missbrauch des Feuerlöschers und zur Verwüstung der Wohnung seines Opfers führte.

 

Die uneinsichtige und beharrliche Disposition des Bw lässt sich aber auch daran ablesen, dass er nicht einmal durch 4 vorangegangene Verurteilungen (davon 2 einschlägig) von der Begehung sich der Intensität nach noch steigernder Delikte abgehalten werden konnte.

 

Es scheint dem Bw jegliches Mittel recht gewesen zu sein, um sich bereichern zu können oder seinen eigenen Interessen nachzugehen, dies ohne jegliche Rücksichtnahme auf Leib und Leben anderer oder rechtlich geschützter Werte. Durch die Massivität der Begehung der Delikte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kriminelle Motivation bloß punktuell und kurzfristig bestand, sondern von ihm bewusst gewählt wurde. Zu diesem Schluss kommt man auch, wenn man all die zahlreichen Anzeigen wegen mannigfaltiger Delikte seit dem Jahr 1997 ignoriert, da diese nicht zu Verurteilungen geführt haben. Schwerwiegend fallen zudem aber auch die verschiedenen groben Verwaltungsdelikte ins Gewicht, die das negative Bild der Einstellung des Bw zu den rechtlich geschützten Werten der Gesellschaft vervollständigen.

 

Ein Wohlverhalten im Bundesgebiet in Freiheit kann nicht konstatiert werden. Die Beteuerungen des Bw, sich hinkünftig rechtskonform verhalten zu wollen, scheinen als nicht ausreichend, um einen geänderten Gesinnungswandel dokumentieren zu können. Einem allfälligen Wohlverhalten während der Strafhaft, kommt nach der Judikatur der Höchstgerichte keine entscheidende Bedeutung zu. Ein Wegfall der kriminellen Energie, auch nach Entlassung aus der Strafhaft, ist völlig unabsehbar.

 

3.3.5. Ohne den Grundsatz in dubio pro "reo" außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten des Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet.

 

3.4. Im Lichte der eben getroffenen Feststellungen scheint die Festsetzung der unbefristeten Dauer des Einreiseverbotes für den gesamten Schengenraum als unbedingt erforderlich und auch verhältnismäßig. Bei einer derart gefestigten und sich noch steigernden kriminellen Ausrichtung – wie im vorliegenden Fall - kann aus derzeitiger Sicht kein Zeitpunkt festgemacht werden, an dem der Wegfall der kriminellen Energie  und somit des vom Bw ausgehenden Gefährdungspotentials allenfalls konstatiert werden könnte. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die unbefristete Verhängung des Einreiseverbotes zurecht ausgesprochen wurde.

 

3.5.1. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und  der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.5.2. Nachdem der Bw jedenfalls der deutschen Sprache mächtig ist, konnte auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 2 FPG verzichtet werden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Bernhard Pree

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VfGH vom 12.12.2012, Zl.: B 1411/12-3

 

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