Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167211/2/Kei/Eg

Linz, 25.09.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des F. M., p.A. I. B., x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. August 2012, Zl. VerkR96-15615-2012/Kub, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Juli 2012, Zl. VerkR96-15615-2012, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, xstraße auf Höhe des Hauses xstraße x

Tatzeit: 19.06.2012, 10.45 Uhr

Fahrzeug: PKW, x

1. Sie haben sich als LenkerIn, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass der Kühlergrill zerbrochen und die Frontstoßstange eingedellt und verbogen ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 134 Abs. 1 KFG                                                          80,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden                                                    

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"So wie ich erwartet habe, ist der Brief mit Strafverfügung heute am 13.07.2012 eingelangt, und ich berufe hiermit dagegen. Alle Umstände finden Sie weiter unter:

Als ich mit dem Auto unterwegs in der Wachau Region war, Niederösterreich ist mir ein Reh vor dem Auto gesprungen. Und ich konnte dem nicht ausweichen. Dadurch sind folgende Schaden entstanden: Kühlergriff wurde beschädigt und Frontstoßstange wurde ein bisschen verbogen. Sind keine weitere Sicherheitsrelevante Schäden entstanden. Der Vorfall wurde Polizei x gemeldet. Mir wurde mitgeteilt, dass ich mein Weg fortsetzen kann, ohne irgendwelche bedenken. Für ein Eingriff in der Urologie Abteilung ich wurde am 30 Juni ins Spital eingeladen, und dann sofort habe ich mit Ersatzteilsuche für mein Auto begonnen. Letztendlich habe ich die Teile beim x bestellt (mit Lieferzeit ca. 1 Woche). Da die darauffolgende Tage regnerisch waren, konnte ich nicht mit Vorbereitungsarbeiten (Abschleifen, Grundierung, Lackierung) anfangen. Als die die Kontrolle, am 19.06.2012, durchgeführt wurde, habe ich erklärt dass die entsprechende beschädigte Teile sind bereits lackiert, aber noch nicht perfekt trocken, und dass ich sie nächsten Tag montieren werde. Einer der Polizisten hat mir vorgeschlagen dass ich am nächsten Tag vorbei schauen soll, um die behobene Schaden zu zeigen. Seine Kollegen haben sich dann erinnert dass sie andere Einsetze haben, so kam es dazu, dass eine Anzeige entstanden. Am selben Tag habe ich die Teile montiert, und um 15 Uhr war ich bei der Polizei Vöcklabruck in Salzburger Straße. Leider der Diensthabende Offizier wusste nicht welche Polizeipatrouille war in xstr. um 10:45. Ich wollte ihn bitte das Auto zu besichtige, aber der hatte leider keine Zeit. Ich war im Selben Tag bei der Verkehrsabteilung-Strafen BH-Vöcklabruck, aber mir wurde geraten abzuwarten bis die Anzeige kommt. Ich habe Führerschein seit 1975 und in diesem Zeitraum hatte ich keine Verkehrsunfall, Strafe oder Anzeige."

 

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. August 2012, Zl. VerkR96-15615-2012/Kub, lautet:

"Aufgrund Ihres Einspruches vom 13.07.2012 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender

S p r u c h :

Die mit Strafverfügung vom 11.07.2012, Zahl VerkR96-15615-2012/Kub, unter Ziffer 1 verhängte Strafe wird wie folgt herabgesetzt:

Z.1.     Geldstrafe                  von Euro 80,00                      auf Euro 40,00

            Ersatzfreiheits-           von 36 Stunden                      auf 12 Stunden

            strafe

Außerdem haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) 4,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,50 Euro angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Verfahrenskosten) beträgt daher 44,00 Euro.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs. 2 iVm § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG. 1991)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. September 2012, Zl. VerkR96-15615-2012/Kub, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 2 VStG lautet (auszugsweise):

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Einspruchs ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise, dass auch der Schuldspruch bekämpft wurde.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 1600, hingewiesen:

"Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zur alten Fassung ergangenen Entscheidungen VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängen Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe die Entscheidung vom 22.4.1999, 99/07/0010) (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172)."

 

Dadurch, dass durch den Einspruch auch der Schuldspruch bekämpft wurde, ist die Strafverfügung in Entsprechung des § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eingestellt und die belangte Behörde ist zur Entscheidung zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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