Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167056/13/Bi/Rt

Linz, 19.09.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn RA Mag. X, vom 26. Juni 2012 gegen das Straf­erkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 21. Juni 2012, VerkR96-3248-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 11. September 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 44 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 82 Abs.8 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 220 Euro (44 Stunden EFS) verhängt, weil sie es als Benutzerin des Pkw, Kz.X, eines Fahrzeuges mit ausländischem Kenn­zeichen, unterlassen habe, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach Ablauf eines Monats nach der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich der Behörde, in deren Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern, obwohl Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahr­zeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats unmittel­bar nach ihrer Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist seien der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Das Kraft­fahr­zeug mit Kz X sei am 27. September 2010 in Österreich eingebracht worden. Der Standort in Österreich sei X. Sie habe bis zum 31. Oktober 2011 die Kennzeichen und den Fahrzeugschein nicht abgeliefert.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 11. September 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, ihres Rechtsvertreters RA Mag. X und der Zeugen (H), KI X (Ml), PI Pregarten, und (P) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt.

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe insgesamt sechs Zeugen zu Beweis dafür beantragt, dass der dauernde Standort des Pkw nicht im Inland sei, die aber von der Erstinstanz nicht einvernommen worden seien. Die Erstinstanz habe eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen und sich mit den weiteren Beweisen nicht auseinandergesetzt, nämlich den vorgelegten Urkunden (Meldebestätigung, Zulassungs- und Leasingunterlagen, Kopien des Fahrtenbuchs und des Zulassungsscheines). Sie verstehe nicht, welche Beweise sie noch ins Treffen führen sollte, um den Gegenbeweis erfolgreich anzutreten. Dazu hätte sie zumindest konkret aufgefordert werden müssen. Entlastende Umstände seien daher nicht berücksichtigt worden. Zur Behauptung der inhalt­lichen Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses wird eine Entscheidung des UVS Oö. zitiert und geltend gemacht, aus der Tatsache, dass sie und ihre Familie den Hauptwohnsitz in Pregarten gemeldet hätten und die älteren Kinder dort zur Schuld gingen, dürfe nicht zwangsläufig der Schluss gezogen werden, dass jeder andere dauernde Standort des Fahrzeuges damit ausgeschlossen sei. Die über­wiegende Verwendung des Fahrzeuges richte sich nach dem Sitz des landwirt­schaftlichen Betriebes und nicht nach dem Wohnsitz. Sie sei Fahrzeughalterin in ihre Eigenschaft als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes in Tschechien, nicht als Privatperson. Nur weil die Landwirtschaft nicht als Unternehmen in Form einer juristischen Person angemeldet sei, habe das Fahrzeug nicht auf das Unternehmen angemeldet werden können. Das könne ihr aber nicht angelastet werden. Beantragt wird Verfahrenseinstellung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die Bw und ihr Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt wurden. Weiters wurden der Bruder und der Ehegatte der Bw unter Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht sowie nach der ausdrücklichen Erklärung, aussagen zu wollen, unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB ebenso einvernommen wie der Meldungsleger.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Bw wohnt mit den Ehegatten, dem Zeuge P, und drei Kindern in Pregarten. Sie ist dort mit Hauptwohnsitz gemeldet und arbeitet 25 Stunden ua als Taxi­lenkerin. Zusätzlich ist sie Hälfteeigentümerin eines in Tschechien befind­lichen landwirtschaftlichen Betriebes zusammen mit ihren Eltern. Anlässlich der Befragung zum beantragten Taxilenkerausweis wurde vom Ml festgestellt, dass ein am 27. September 2010 in Tschechien zugelassener Toyota Auris von der Bw benutzt wird.

Nach eigenen Angaben fährt die Bw damit zwischen Pregarten und Tschechien hin und her, wo sie an der Adresse der Landwirtschaft in X ebenfalls einen Hauptwohnsitz hat. Nach den vorgelegten Unterlagen wurde das Fahrzeug in Tschechien gekauft, vorfinanziert, zugelassen und versichert. Zusätzlich wird ein Fahrtenbuch zwecks Vorlage an das tschechische Finanzamt geführt. Dieses Fahrtenbuch weist zwei verschiedene Handschriften auf, laut Bw und dem Zeugen P die der Bw und die ihres Vaters. Es wird aber nicht jede Fahrt einzeln eingetragen, sondern augenscheinlich wurde es über weite Teile in einem geschrieben, was sich auch an der Regelmäßigkeit der Schrift zeigt. Die Km-Angaben über einzelne Fahrtstrecken dürften teilweise pauschal angeführt sein und stimmen mit den Km-Summen nicht lückenlos überein. Die Angaben der Bw dazu konnten zur Klärung nichts beitragen, weil sie zB selbst ausführt, dass sie ab 28. September 2010 das Fahrzeug verwendet habe, aber die Aufzeichnungen beginnen schon am 14. September 2010, also zu einem Zeitpunkt, als der Leasingvertrag vom 23. September 2010 noch gar nicht unterschrieben war. Die Angaben im Fahrtenbuch passen im Jänner 2011 überhaupt nicht zusammen, dieses weist im Zeitraum von Ende Dezember 2010 bis Mitte April 2011 fast ausschließlich "Privatfahrten" ("Soukrome") auf von Strecken mit exakt 50 oder 100 km und enthält auffällige Rechenfehler und Zeilensprünge. Auch wenn laut Bw das tschechische Finanzamt dieses Fahrtenbuch akzeptiert haben mag, vermag ihm der UVS als Beweismittel nichts abzugewinnen.

 

Nach den Angaben der Ehegatten P. sind insgesamt drei Fahrzeuge in Gebrauch, nämlich der als Familienfahrzeug angeschaffte Ford Galaxy X, laut Zulassungsschein geleast vom Zeugen P., ein Firmenfahrzeug der Fa X-Reisen, mit dem die Bw beruflich Taxi fährt und den sie auch privat in gewissem Rahmen nutzen darf, und der in Rede stehende tschechische Pkw Kz.X, zugelassen am 27. September 2010 auf die Bw an der Adresse X. Die am 22.12.1979 geborene Bw ist seit 8.6.2004 in Pregarten mit Hauptwohnsitz gemeldet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 82 Abs.8 KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzu­liefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

Gemäß § 40 Abs.1 2.Satz KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz (hier des Antragstellers bzgl Zulassung), bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt.

Der Begriff des Hauptwohnsitzes wird in Art.6 Abs.3 B-VG in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 504/1994 wie folgt definiert: "Der Haupt­wohn­sitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Haupt­wohn­sitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat." Auch nach § 1 Abs.7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Haupt­wohn­sitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.

 

Bei der Bw ist nach Auffassung des UVS ohne jeden Zweifel Pregarten als Haupt­wohnsitz anzusehen. Dort lebt sie mit dem Ehegatten und den drei schul­pflichtigen bzw den Kindergarten besuchenden, 2001, 2004 und 2008 geborenen Kindern, von dort aus geht sie ihrem Beruf nach und ist auch gesellschaftlich wie wirtschaftlich damit verhaftet. Beim von ihr betonten tschechischen "Hauptwohn­sitz" handelt es sich bei Wertung der Lebensumstände der Bw lediglich um eine Nahebeziehung zum Ort ihrer Herkunft und insbesondere zu ihren Eltern, die ihr die Hälfte der ihnen gehörenden Landwirt­schaft übereignet haben und alters­bedingt dort Hilfe brauchen, weshalb sowohl die Bw als auch der Zeuge P dort aushelfen bzw zeitweise arbeiten. Dass die Bw aus wirtschaftlichen Über­legungen ein Fahrzeug braucht, um in den ca 50 km entfernten Ort zu gelangen, ist selbstverständlich – nicht aber ist ein Pkw für die Landwirtschaft, die haupt­sächlich Viehhaltung umfasst, erforderlich. Die im Jahr 2011 ausführlich dokumentierte Verwendung des Pkw für "Privatfahrten" zeigt das deutlich. Die Bw hat keinen Zweifel gelassen, dass sie selbst den Pkw hauptsächlich für Fahrten zu ihren Eltern benötigt, aber immer wieder nach Pregarten als den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen (Familie und berufliche Verpflichtungen) zurückkehrt.

Aus der Sicht des UVS hat sie den in Tschechien geleasten, zugelassenen und versicherten Pkw unmittelbar nach der Zulassung in Tschechien nach Österreich eingebracht – laut Fahrtenbuch hat sie ihn sogar schon am 21. September 2011 nach Pregarten gelenkt, wo auch der dauernde Standort des Fahrzeuges anzu­nehmen ist. Der Zweck der Zulassung in Tschechien mag in den Kosten für die Verwendung als Fahrgelegenheit nach Tschechien liegen, die Landwirtschaft ist zweifelsohne nicht als Zweck zu sehen, weil bei Viehhaltung des geschilderten Ausmaßes nicht so viele Behördengänge oder Besorgungen, die mit einem Pkw zu erledigen wären, anfallen. Vielmehr ist die Fahrt mit dem Pkw eher als Hilfe für die Eltern zu sehen, wobei die Bewirtschaftung des Anwesens aufgrund des Hälfteeigentums der Bw natur­gemäß auch in ihrem Interesse liegt, zumal der Zeuge H als Bruder der Bw offensichtlich zwar regelmäßig die Eltern besucht, aber im Anwesen nicht mitarbeitet.

Die Verwendung des Fahrzeuges in Österreich – die Fahrt in Richtung Tschechien und zurück ist zweifellos als solche zu sehen – mit dem in Österreich nicht zugelassenen Pkw wäre daher nur innerhalb eines Monats ab Einbringung, also bis 28. Oktober 2010, bei Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit in dieser kurzen Zeitspanne längstens bis 28. November 2010 zulässig gewesen; eine solche Glaubhaftmachung ist nie erfolgt.

       

Die Argumente in der Berufung im Hinblick auf das Erkenntnis des UVS OÖ. vom 13.12.1999, VwSen-106715, treffen auf den ggst Fall nicht zu, weil es sich bei der Landwirtschaft der Eltern der Bw in Tschechien nicht um eine Zweignieder­lassung eines Unternehmensstandorts und beim Fahrzeug nicht um ein Firmenfahrzeug handelt.

 

Der UVS gelangt aus all diesen Überlegungen zur Überzeugung, dass die Bw den ihr zur Last gelegten Tatbestand insofern verwirklicht hat, als sie im Sinne des Tatvorwurfs bis jedenfalls 31. Oktober 2011 den Pkw in Österreich verwendet hat, ohne Zulassungsschein und Kennzeichentafeln bei der örtlich zuständigen BH Freistadt abzuliefern. Sie hat, da ihr die Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, ihr Verhalten ohne jeden Zweifel als Verwaltungsübertretung zu verant­worten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Die Bw ist unbescholten, die Einkommensschätzung auf 1.000 Euro monatlich wurde nicht bestritten, sie ist sorgepflichtig für drei Kinder und in Tschechien Hälfteeigentümerin einer 140 ha großen Landwirtschaft.

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum im ggst Fall überschritten hätte. Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand. Die Ersatzfreiheits­strafe ist im Verhältnis dazu angemessen. Ein Ansatz für eine Herabsetzung der Strafe findet sich nicht. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 und 21 VStG liegen nicht vor. Es steht der Bw frei, unter Nachweis ihres aktuellen Einkommens mit der Erstinstanz eine Teilzahlungsvereinbarung zu treffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Bw hat Hauptwohnsitz in Österreich + Eltern mit Landwirtschaft in CZ, bei der sie Hälfteeigentümerin ist + mithilft, in CZ zugelassener Pkw zum Hin- und Herfahren, Hauptwohnsitz ist in Österreich wegen eigener Familie + 25 Stunden Arbeit, dauernder Standort des Pkw = Österreich, Berufung abgewiesen.

 

 

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