Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523261/2/Kof/Ai

Linz, 18.09.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 09. August 2012, VerkR21-101-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

I.                    

Betreffend Punkt V. des erstinstanzlichen Bescheides – Entziehung des Taxiausweises – ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes OÖ. nicht zuständig, eine Berufungsentscheidung zu erlassen.

 

II.                 

Betreffend die Punkte I., II., III., IV. und VI. des erstinstanzlichen Bescheides wird der Berufung insofern stattgegeben, als

-     die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leicht-KFZ und Invaliden-KFZ und

-     die Aberkennung des Rechtes, von einer ausländischen

    Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf acht Monate – vom 23. Juni 2012 bis einschließlich 23. Februar 2013 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm § 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

7 Abs.4 FSG, BGBl I. Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I. Nr. 117/2010

§ 24 Abs.3 FSG;  § 64 Abs.2 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

·     die Lenkberechtigung für alle Klassen für die Dauer von neun Monaten

    – gerechnet ab 23. Juni 2012 (= Zustellung des Mandatsbescheides) – entzogen

·     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

o das Lenken von in § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeugen verboten und

o das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung

    in Österreich Gebrauch zu machen   sowie

·     verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG

die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und die Herabsetzung der Entziehungsdauer beantragt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat, gerechnet ab 15.09.2007 entzogen.

 

Der Bw lenkte am 02.06.2012 um ca. 03.00 Uhr einen auf ihn zugelassenen, dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde A.

 

Dabei er rechts von der Straße ab und beschädigte einen Leitpflock.

Der vom Bw gelenkte PKW wurde ebenfalls beschädigt.

Anschließend beging der Bw Fahrerflucht.

 

Beim Bw wurde ca. sechs Stunden nach diesem Vorfall die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche – rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfall – einen Atemluftalkoholgehalt von 0,74 mg/l ergeben hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Bw

mit Straferkenntnis vom 03. Juli 2012, VerkR96-2937-2012

wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO

sowie

 

 

mit Strafverfügung von 14. Juni 2012, VerkR96-3058-2012

wegen der Verwaltungsübertretungen nach

-         § 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO

-         § 99 Abs.2 lit.a iVm § 4 Abs.1 lit.a StVO

Geldstrafen – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Das Straferkenntnis ist durch Rechtsmittelverzicht, die Strafverfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftigen Entscheidungen gebunden;   

VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0237; vom 23.04.2002, 2002/11/0063;

v. 08.08.2002, 2001/11/0210; v. 26.11.2002, 2002/11/0083; v. 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 06.07.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat – wie eingangs bereits dargelegt – als Lenker eines KFZ folgende Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen:

·         im Jahr 2007 nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO

·         am 02.06.2012 nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO  und  dabei auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und Fahrerflucht begangen.

 

Es ist daher gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Entziehungsdauer auf acht Monate herab- bzw. festzusetzen.

 

Die vom Bw in der Berufung beantragte Anwendung des § 25 Abs.3 zweiter Satz kommt nur bei einem „Vormerkdelikt“, nicht jedoch bei einem „Alkoholdelikt“ nach § 5 StVO in Betracht.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057 und vom 20.03.2012, 2012/11/0014.

 

Dem Bw wird somit für die Dauer der nunmehr neu festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung

·         das Lenken eines im § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ verboten sowie

·         das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und beträgt der Atemluftalkoholgehalt 0,60 mg/l oder mehr, dann ist gemäß
§ 24 Abs.3 Z3 FSG der Betreffende zu verpflichten, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht eine derartige Nachschulung vorgeschrieben.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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