Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-150986/2/Lg/TK

Linz, 26.09.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder aus Anlass der Berufung der Frau A Z, Bad Honnef, vertreten durch Rechtsanwalt W S, S, N, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 14. Mai 2012, Zl. BauR96-29-2010, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafver­fahren gemäß § 45 Abs.1 Z 2 iVm § 31 Abs.3 VStG 1991 wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Nach dem im angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatvorwurf endete die Frist für die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG am 17.08.2009. In Anbetracht der späten Vorlage der Berufung (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 20.09.2012) konnte eine Entscheidung innerhalb der Strafbar­keitsverjährungsfrist nicht mehr gefällt werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder