Linz, 01.10.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 21. Juli 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. Juli 2012, VerkR96-26818-2011-Kub, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. September 2012 durch Verkündung zu Recht erkannt:
I.1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
I.2. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 19, 24, 51 und 51a Abs. 1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2012, VerkR96-26818-2011-Kub, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde x, B 1 bei km x in Fahrtrichtung Salzburg, zwischen x und Kreisverkehr x am 16.10.2011, 14:30 Uhr, den Pkw, Kennzeichen x, Marke Seat x, Farbe weiß, in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 52 lit. a Z. 10a StVO verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 21. Juli 2012 nachstehende Berufung erhoben:
2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. Juli 2012 vorgelegt.
2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.
2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. September 2012. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die belangte Behöre hat sich entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, GI. x, einvernommen. Weiters war anwesend der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, TOAR. Dipl.-HTL.-Ing. x.
2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der PI Timelkam (Meldungsleger GI. x) vom 16. Oktober 2011 zugrunde. Darin wird ausgeführt, der Berufungswerber habe am 16. Oktober 2011, 14.30 Uhr, in x, Landesstraße-Freiland, B 1, Straßenkilometer x (Tatortbeschreibung: zwischen x und x Pichlwang) in einem Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 18 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Die Messung erfolgte mit einem Lasermessgerät der Type TruSpeed, Nummer 2733, Eichdatum Messgerät 20100225.
Als Beweismittel wurde angeführt, dass beim Standort Strkm. 247,290 Geschwindigkeitsmessungen und Fahrzeugkontrollen vorgenommen wurden. Die Messung sei durch GI. x aus einer Entfernung von 327 m auf die Front des Fahrzeuges erfolgt. Eine Anhaltung habe nicht vorgenommen werden können. Sonstige Umstände waren: sonnig, trockene Fahrbahn, gute Sichtverhältnisse.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (VerkR96-26818-2011 vom 1. Februar 2012) welche von diesem beeinsprucht wurde.
Der Meldungsleger legte in der Folge in Kopie seine im Zusammenhang mit der Messung gemachten handschriftlichen Aufzeichnungen sowie eine Kopie des Eichscheines für das ggstl. Messgerät (Nacheichfrist 31. Dezember 2013) vor und führte in einer Sachverhaltsdarstellung vom 12. März 2012 aus, dass die Standkontrollen und Lasermessungen von ihm alleine durchgeführt wurden (in den Aufzeichnungen des Beamten sei keine weiterer Beamten angeführt). Über die am 16. Oktober 2012 durchgeführten Lasermessungen lege kein Messprotokoll vor. Die Überprüfungen des Messgerätes würden vom Beamten obligatorisch vor Beginn der Messungen durchgeführt werden, jedoch in diesem Fall nicht ins Messprotokoll eingetragen. Ansonsten werde auf die in der Anzeige angeführten Feststellungen verwiesen.
Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 8. Mai 2012 gab der Meldungsleger lt. Niederschrift zu Protokoll, er halte seine Angaben anlässlich der Anzeigeerstattung sowie der von ihm abgegebenen Stellungnahme vom 12. März 2012 zu den Einspruchsangaben vollinhaltlich aufrecht.
Im Verfahrensakt findet sich ferner eine Kopie einer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. September 2010, VerkR01-1114-163-2010, wonach im örtlichen Geltungsbereich von km 247,8 plus 61 m bis km 246,0 plus 110 m auf einer Länge von 1,7 km auf der B 1 – Wiener Straße, Fahrtrichtung entgegen der Kilometrierung, das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h verboten wurde.
Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Bei der mündlichen Berufungsverhandlung, welche an Ort und Stelle vorgenommen wurde, wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Am potentiellen Standort der Messung erklärte der Meldungsleger praktisch anhand eines Lasermessgerätes, wie er dieses betriebsbereit gemacht hatte. Der anwesende verkehrstechnische Amtssachverständige bestätigte, dass die Vorgangsweise mit der Bedienungsanleitung übereinstimmt. Die Null-Messung wurde lt. Display auf 218,8 m durchgeführt. Damit sei auch die entsprechende Entfernung zur Null-Messung, die in den Verwendungsbestimmungen festgelegt ist, korrekt eingehalten worden. Der Zeuge erklärte ausdrücklich auf Befragen, dass er die Bedienungsanleitung, so wie von ihm vorgeführt, eingehalten habe.
Was das Messprotokoll anbelangt, so erklärte der Meldungsleger dass die gegenständliche Messung offensichtlich nicht eingetragen wurde.
Der Berufungswerber widersprach dem Polizeibeamten dahingehend, dass dieser alleine vor Ort gewesen wäre, dagegen brachte der Meldungsleger zum Ausdruck, er wäre alleine gewesen. Dies sei aus der Formulierung der Anzeige erkennbar.
Der Berufungswerber bemängelte auch die Richtigkeit des Tatortes insofern, als die Displayanzeige des Messgerätes eine weitere Entfernung angebe, als tatsächlich das andere Fahrzeug vom Messtandpunkt entfernt war und somit der Tatort nicht richtig sei. Der Sachverständige stellte dazu fest, dass unter der Annahme einer Fahrbahnbreite von 6,30 m für die Richtungsfahrbahn s und die Gegenrichtung die Differenz 18 cm, dies bei einer Messentfernung von 327 m, betrage.
Schließlich erklärte der Berufungswerber, nicht er, sondern ein gewisser Herr x hätte das Fahrzeug gelenkt. Er könne jedoch keine ladungsfähige Adresse bekannt geben, weil er sich für die Verhandlung nicht vorbereiten konnte. Auf Vorhalt, warum er nicht im erstinstanzlichen Verfahren bereits darauf hingewiesen hat, erklärte er, dass er nicht befragt worden sei.
Bezüglich Messtoleranz erklärte der Sachverständige, dass der 3 km/h-Abzug der Bedienungsanleitung entspreche.
Weiters konnte verifiziert werden, warum im vorliegenden Fall trotz Frontmessung eine Anhaltung nicht möglich war, dies ergibt sich aus der lokalen Situation, dass dem Meldungsleger bei entsprechendem Verkehrsaufkommen ein Überqueren der Fahrbahn zwecks Anhaltung nicht möglich gewesen sein konnte.
2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass der zur Last gelegte Sachverhalt als erwiesen angesehen werden kann. Diesem liegt eine Anzeige bzw. eine entsprechende unter Wahrheitsbindung stehende Aussage des Polizeibeamten zugrunde. Es handelt sich bei diesem um einen für die Durchführung von Lasergeschwindigkeitsmessungen geschulten Polizeibeamten, welcher die Vorgangsweise hinsichtlich der Messung plausibel erklären konnte, diese Angaben wurden auch vom verkehrstechnischen Amtssachverständigen in einer schlüssigen Art und Weise bestätigt. Dass letztlich die Eintragung in das Messprotokoll unterlassen wurde, schadet im konkreten Falle nicht, zumal im Zuge des Augenscheines die Messung in klarer Art und Weise verifiziert werden konnte. Der Zeuge stand unter Wahrheitspflicht, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.
Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften. Insbesondere seiner Argumentation, nicht er sondern ein Herr x wäre Lenker gewesen, wird im Rahmen der Beweiswürdigung kein Glauben geschenkt. Der Berufungswerber war nicht in der Lage, im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung eine entsprechende ladungsfähige Adresse anzugeben und er hat während des gesamten Verfahrens keinerlei Andeutungen in diese Richtung gemacht. Nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich stellt dieses Vorbringen eine bloße Schutzbehauptung dar.
3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:
3.1.1. Gemäß § 51a VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu beschließen, dass dem Beschuldigten auf dessen Antrag, ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes, die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.
Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar, wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.
3.1.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung, dass es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- und Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden. Zu klären sind lediglich einfache Sachfragen im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
3.1.3. Aus den genannten Gründen war daher der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 VStG abzuweisen.
3.2. Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer u.a. als Lenker eines Fahrzeuges den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Gemäß § 52 lit.a Z. 10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wie im Straferkenntnis vorgeworfen wurde, überschritten und er somit den zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber entlasten würden bzw. wurden solche auch nicht behauptet.
Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.
3.3. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass bei dem vorgesehenen Strafrahmen die verhängte Geldstrafe auch trotz der vom Berufungswerber angegebenen sozialen Situation keinesfalls überhöht angesehen werden kann. Eine Herabsetzung wird daher, dies auch unter Berücksichtigung, dass keine Milderungsgründe vorliegen, nicht in Betracht gezogen. Auch die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe liegt im Ermessensspielraum der Behörde. Der Berufungswerber wurde demnach auch durch die Straffestsetzung nicht in seinen Rechten verletzt und es entspricht das Strafmaß sowohl spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen.
4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Ein Kostenersatz für die Aufwendungen des Berufungswerbers ist bezgl. des konkreten Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Alfred Kisch