Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101259/10/Bi/La

Linz, 07.10.1993

VwSen - 101259/10/Bi/La Linz, am 7. Oktober 1993 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des F E, vom 2. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Jänner 1993, VerkR96/13441/1991, aufgrund des Ergebnisses der am 29. September 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Verfahrenskostenbeiträge sind nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm den §§ 24, 51, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 VStG, §§ 20 Abs.2, 7 Abs.1, 18 Abs.1 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gem. 1.) § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2.) § 7 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 3.) § 18 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000 S, 2.) 500 S und 3.) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 72, 2.) 24 und 3.) 24 Stunden verhängt, weil er am 18. Juli 1991 gegen 17.55 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung S gelenkt hat, wobei er 1.) im Gemeindegebiet von A zwischen Km 226,500 und 232,000 eine Geschwindigkeit von 180 km/h gefahren sei, obwohl für Autobahnen lediglich 130 km/h erlaubt sind. 2.) Habe er sein Fahrzeug dabei nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar war. 3.) Habe er beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre und sei bis auf 10 m an vor ihm fahrende Fahrzeuge heran gefahren. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da im einzelnen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 29. September 1993 wurde in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers F E, des Zeugen Bez.Insp. F Z sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. S H eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe bereits im Laufe des Verfahrens bei den Aussagen des Meldungslegers widersprüchliche Angaben festgestellt, die er geklärt haben wollte, jedoch habe es statt einer Erklärung nur neue Widersprüche gegeben. Insbesondere sei der Nachfahrabstand nicht eindeutig und der Meldungsleger habe in der Anzeige eine Geschwindigkeit von 170 km/h bis 180 km/h angeführt, während im Straferkenntnis von einer exakten Geschwindigkeit von 180 km/h ausgegangen wurde. Er verwehre sich außerdem dagegen, daß ihm in der Anzeige Äußerungen in den Mund gelegt wurden, die er nie gemacht habe und die den Eindruck eines Schuldeingeständnisses seinerseits erwecken sollen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsmittelwerber ebenso wie der Meldungsleger den von der Anzeige umfaßten Vorfall erinnerungsgemäß schilderte. Auf der Grundlage der objektivierten Aussagen des Meldungslegers hat der technische Amtssachverständige ein Gutachten zur Nachvollziehbarkeit dieser Schilderungen aus technischer Sicht erstellt.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Unbestritten ist, daß der Rechtsmittelwerber am 18. Juli 1991 gegen 17.55 Uhr als Lenker des PKW S 30.286 auf der Westautobahn A1, Richtungsfahrbahn S, zwischen Km 226,500 und 232,000 unterwegs war. Den Angaben des Meldungslegers ist zu entnehmen, daß er bereits vor diesem Kilometerabschnitt als Lenker des Motorrades auf dem rechten Fahrstreifen Richtung S fahrend auf den PKW des Rechtsmittelwerbers aufmerksam wurde, als dieser auf dem linken Fahrstreifen mit höherer Geschwindigkeit überholte. Der Meldungsleger, der sich auf der Rückfahrt zu seiner Dienststelle, der Autobahngendarmerie Außenstelle S, befand, beschloß, dem Rechtsmittelwerber aufgrund der zu hohen Geschwindigkeit nachzufahren, schaltete das Blaulicht des Motorrades ein und wechselte auf den linken Fahrstreifen, wo er bei Km 226,500 der A1 in einem Abstand zwischen 200 m und 250 m auf den PKW des Rechtsmittelwerbers aufschloß. Laut Aussage des Meldungslegers fuhr er dem Rechtsmittelwerber mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h nach, wobei sich aber zwischen den beiden Fahrzeugen andere Fahrzeuge befanden, die vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt hatten, jedoch meist bei Erkennen des Blaulichtes des Motorrades auf den rechten Fahrstreifen zurückwechselten. Laut Angaben des Meldungslegers blieb der Rechtsmittelwerber im gesamten angeführten Kilometerabschnitt auf dem linken Fahrstreifen, obwohl rechts mehrmals zwischen den Fahrzeugen ein so großer Abstand eingehalten wurde, daß es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen überzuwechseln. Der Meldungsleger hat außerdem bestätigt, daß der Rechtsmittelwerber mehrmals auf vor ihm fahrende Fahrzeuge in der Weise aufgeschlossen hat, daß er einen Sicherheitsabstand von lediglich ca. 10 m einhielt. Dies habe er dadurch festgestellt, daß er sich an den Abschnitten im Autobahnbelag und an den am rechten Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen orientiert habe. Die 10 m seien aber geschätzt, es könnten auch 8 m oder 12 m gewesen sein.

Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung im wesentlichen auf seine Angaben in der Anzeige Bezug genommen und hat den Vorfall trotz der inzwischen vergangenen Zeit von mehr als zwei Jahren relativ exakt geschildert, wobei er aber zu wesentlichen Sachverhaltselementen keine genauen Angaben mehr machen konnte. So war zum einen die Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades beim Überholtwerden fraglich, zumal der Meldungsleger laut Anzeige 130 km/h eingehalten hat, bei der mündlichen Verhandlung jedoch angeführt hat, er sei mit ca. 100 km/h bis 120 km/h in der Kolonne "mitgeschwommen". Er sei dem PKW aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit nachgefahren und habe sich, als vor Km 232,000 ein LKW vor dem PKW des Rechtsmittelwerbers vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt habe, noch gedacht, daß sei seine einzige Chance den PKW einzuholen, da ihm dieser ansonsten davonfahren würde. Zu diesem LKW habe der Rechtsmittelwerber einen viel zu niedrigen Sicherheitsabstand eingehalten, aber auch zu anderen Fahrzeugen vorher. Im Bereich der gesamten angegebenen Strecke sei er sicher einmal auf eine Länge von ca. 1 km mit gleichbleibendem Abstand und konstanter Geschwindigkeit hinter dem PKW Ebner hergefahren, ohne daß sich zwischen ihnen ein weiteres Fahrzeug befunden habe. Er habe auch mehrmals festgestellt, daß auf dem rechten Fahrstreifen ein Abstand von 400 m bis 500 m zwischen den Fahrzeugen bestanden habe, sodaß der Rechtsmittelwerber problemlos auf diesen Fahrstreifen wechseln hätte können. Aufgrund des LKWs habe er schließlich ganz auf den Rechtsmittelwerber aufgeschlossen und diesen dazu bewegen können, auf den rechten Fahrstreifen und schließlich auf den Pannenstreifen überzuwechseln, wo dann die Anhaltung und die weitere Amtshandlung erfolgt sei. Er habe ihm ein Organmandat angeboten, das sich aus 300 S für die Geschwindigkeitsüberschreitung und je 100 S für die Mißachtung des Rechtsfahrgebotes und für die nicht vorgewiesene Steuerkarte zusammengesetzt habe. Trotz des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, sei ihm ein Organmandat in Höhe von 300 S, was einer Überschreitung von 30 km/h entspreche, ausreichend erschienen, da sich der Rechtsmittelwerber einsichtig gezeigt habe, indem er angegeben habe, er sei sicher etwas schneller als 130 km/h gefahren, wie die anderen Fahrzeuge am Überholstreifen auch. Wegen des Sicherheitsabstandes hätte er den Rechtsmittelwerber nicht belangt.

Der Rechtsmittelwerber hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Vorfall aus seiner Sicht geschildert, wobei ihm der Meldungsleger offensichtlich erst aufgefallen ist, als er mit einem Abstand von ca. 300 m und eingeschaltetem Blaulicht hinter ihm fuhr, jedoch hat der Rechtsmittelwerber bestritten, ausschließlich auf dem linken Fahrstreifen gefahren zu sein und einen zu geringen Abstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen eingehalten zu haben. Er hat jedoch eingeräumt, daß der vor Km 232,000 vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselnde LKW sein Fahrmanöver so überraschend durchführte, daß er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hat. Er habe das hinter ihm mit Blaulicht fahrende Motorrad gar nicht auf sich bezogen, sondern von sich aus beschlossen auf den rechten Fahrstreifen zurückzufahren, jedoch sei ihm diese Möglichkeit aufgrund von dort befindlichen Fahrzeugen zunächst verwehrt gewesen, sodaß der Fahrstreifenwechsel etwas länger gedauert habe. Er habe mit dem Tempo der auf dem Überholstreifen fahrenden Fahrzeuge mitgehalten und dabei möglicherweise eine etwas höhere Geschwindigkeit als 130 km/h, aber nicht 180 km/h, eingehalten.

Aus dem Gutachten des technischen Amtssachverständigen ergibt sich, daß zur Feststellung der Nachfahrgeschwindigkeit zum einen ein gleichbleibender Abstand hinter dem Beschuldigtenfahrzeug, zum anderen eine annähernd konstante Geschwindigkeit erforderlich sind, und daß sich zwischen dem Verfolgungsfahrzeug und dem Beschuldigtenfahrzeug keine anderen Verkehrsteilnehmer befinden dürfen. Aufgrund der vom Meldungsleger genannten Geschwindigkeit von 180 km/h hätte sich die Verfolgungsstrecke auf ca. 900 m erstrecken müssen, die sich aus der fünffachen Geschwindigkeitsangabe in Metern Verfolgungslänge ergäbe. Aus den Angaben des Meldungslegers lasse sich kein diese Faktoren erfüllender Abschnitt in der Verfolgungsfahrt erkennen. Der 1-Sekunden-Sicherheitsabstand betrage bei 180 km/h 50 m, bei 130 km/h 36 m. Wenn die Möglichkeit eines Bezugspunktes bestehe, sei ein zu geringer Sicherheitsabstand auch aus einer Entfernung von 250 m zu schätzen.

4.2. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zur Übertretung gem. § 20 Abs.2 StVO 1960: Um eine exakte Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch eine Nachfahrt zu ermitteln, muß diese in gleichbleibendem Abstand mit konstanter Geschwindigkeit über eine bestimmte Beobachtungsstrecke erfolgen, die ausreichend lang sein muß, um die Geschwindigkeit zumindest nochmals zu kontrollieren. Aufgrund der für eine bewußte Geschwindigkeitsfeststellung samt Blicksprung von der Tachometerbeobachtung zum Vorderfahrzeug erforderlichen Zeit ist eine Beobachtungsstrecke von mindestens dem 5 bis 5,5-fachen Wert der Geschwindigkeitsanzeige in Metern notwendig, die im gegenständlichen Fall bei 180 km/h jedenfalls 900 m betragen muß.

Aus den Aussagen des Meldungslegers hat sich eine zusammenhängende 900 m lange Beobachtungsstrecke nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit objektivieren lassen, zumal dieser eingeräumt hat, es hätten sich immer wieder Fahrzeuge zwischen dem PKW Ebner und seinem Motorrad befunden, die auch langsamer als 180 km/h gefahren seien, wobei es durchaus möglich sei, daß er einmal 900 m direkt dem PKW nachgefahren sei, jedoch sei er nicht in der Lage, dazu örtlich exakte Angaben zu machen.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist durchaus nachvollziehbar, daß der Rechtsmittelwerber, der noch dazu ein Motorrad gelenkt und sich daher sowohl auf sein Fahrzeug konzentrieren als auch auf das umliegende Verkehrsgeschehen Bedacht nehmen mußte, trotz der bestehenden langen Fahrpraxis auf der Autobahn zwar für sich zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Rechtsmittelwerber eine Geschwindigkeit von annähernd 180 km/h eingehalten hat, jedoch nicht in der Lage war, entsprechende Anhaltspunkte zu liefern, die die technische Nachvollziehbarkeit seiner Feststellungen objektiv gewährleisten. Aus dem Beweisverfahren hat sich auch ergeben, daß die Geschwindigkeit nicht auf dem gesamten Streckenabschnitt, der immerhin eine Länge von 5,5 km aufweist, gleichbleibend war. Es konnte ebensowenig eine objektivierbare Geschwindigkeitsüberschreitung beim Überholvorgang festgestellt werden, zumal der Rechtsmittelwerber laut Anzeige eine Geschwindigkeit von ca. 130 km/h eingehalten hat, laut seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung aber eine solche von 100 bis 120 km/h eingehalten hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt des Überholens tatsächlich nur eine geringfügig über 130 km/h liegende Geschwindigkeit eingehalten hat, was er selbst auch nicht bestreitet. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im vorgeworfenen Ausmaß ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht erwiesen, weshalb zumindest im Zweifel spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Übertretung gem. § 7 Abs.1 StVO 1960: Dem Rechtsmittelwerber ist zur Last gelegt worden, sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt zu haben, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar war. Abgesehen davon, daß allein die wörtliche Wiederholung des Gesetzestextes im Spruch des Straferkenntnisses für eine ausreichende Konkretisierung der individuellen Übertretung nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 14. Dezember 1988, 88/02/0164 u.a.), war eine Spruchergänzung auch deshalb nicht möglich, weil auch dieser Tatvorwurf nicht ausreichend objektiviert werden konnte.

Der Meldungsleger hat eingeräumt, daß der Rechtsmittelwerber in Bereichen des angeführten Abschnittes zu Recht auf dem linken Fahrstreifen fuhr, weil sich auf dem rechten Fahrstreifen Fahrzeuge befunden haben, sodaß ihm diesbezüglich eine Verletzung des Rechtsfahrgebotes nicht vorgeworfen werden kann. Wenn der Meldungsleger ausführt, die Fahrzeuge auf dem rechten Fahrstreifen hätten einige Male einen Abstand von 400 bis 500 m eingehalten, sodaß es dem Rechtsmittelwerber durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, auf den rechten Fahrstreifen überzuwechseln, so ist auch diesbezüglich eine örtliche Konkretisierung nicht erfolgt, sodaß auch im Hinblick auf diese Übertretung mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Zur Übertretung gem. § 18 Abs.1 StVO 1960: Der Meldungsleger hat ausgeführt, er habe den zu geringen Sicherheitsabstand des PKW des Rechtsmittelwerbers insbesondere in der Situation festgestellt, als knapp und wohl überraschend vor diesem ein LKW vom rechten auf den linken Fahrstreifen überwechselte, der eine wesentlich geringere Geschwindigkeit als der Rechtsmittelwerber einhielt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß ein für den Nachfolgeverkehr überraschender Fahrstreifenwechsel dem Lenker des LKW anzulasten wäre, nicht aber ein sich aus dieser Situation ergebender zu geringer Sicherheitsabstand des Rechtsmittelwerbers, der offensichtlich nur durch eine starke Bremsung ein Auffahren auf den LKW vermeiden konnte.

Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, eine solche Situation habe sich für den Rechtsmittelwerber im Streckenverlauf mehrmals ergeben, war aber nicht in der Lage, diesbezüglich genauere Angaben zu machen und insbesondere auszuführen, wie oft diese Situation eintrat.

Die Formulierung im Tatvorwurf, der Rechtsmittelwerber sei bis auf 10 m an vor ihm fahrende Fahrzeuge herangefahren, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, sodaß auch diesbezüglich mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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