Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167162/12/Kof/Ai

Linz, 04.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom
07. August 2012, VerkR96-6870-2012 wegen Übertretungen der StVO und des KFG, nach der am 1. Oktober 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat 20% der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Betreffend die Punkte 2. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 VStG eingestellt. 

Der Berufungswerber hatte weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

·   Geldstrafe (2.000 + 220 + 220 =) …………….…………………… 2.440 Euro

·   Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................... 244 Euro

·   Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz: ...................................... 488 Euro

                                                                                                                        3.172 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(17 + 3 + 3 =) ............................................................................ 23 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1.      Sie haben am 28.04.2012 um 21.23 Uhr das Kraftfahrzeug Rabbit Cabrio weiß auf der S.straße bis vor das Haus S.straße … im Gemeindegebiet von W. gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als
0,8 mg/l betrug, da der um 21.43 Uhr durchgeführte Alkotest einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg/l ergab.

 

2.      Sie haben am 28.04.2012 um 21.21 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges Rabbit Cabrio weiß zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

 

3.      Sie haben am 28.04.2012 um 21.23 Uhr das Kraftfahrzeug Rabbit Cabrio weiß auf der S.straße bis vor das Haus S.straße .. im Gemeindegebiet von W. gelenkt, obwohl Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind.

 

4.      Sie haben am 28.04.2012 um 21.23 Uhr das Kraftfahrzeug Rabbit Cabrio weiß auf der S.straße bis vor das Haus S.straße .. im Gemeindegebiet von W. und somit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

 

5.      Sie haben sich am 28.04.2012 als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war,
vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug Rabbit Cabrio weiß den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Es wurde am 28.04.2012 um 21.23 Uhr vor dem Haus S.straße 1 im Gemeinde-gebiet von W. festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren:

Rundumverbau, tiefergelegtes Fahrwerk, Alu-Felgen der Marke "IMOTEC" samt Reifen der Marke "Hankook" der Dimension 205/40 ZR 17.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.   § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a StVO

zu 2.   § 18 Abs.1  iVm  § 99 Abs.3 lit.a StVO

zu 3.   § 36 lit.a  iVm  § 134 Abs.1 KFG

zu 4.   § 36 lit.d  iVm  § 134 Abs.1 KFG.

zu 5.   § 102 Abs.1 und § 4 Abs.2  iVm  § 134 Abs.1 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

                  Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist                     gemäß

                           Euro                    Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1.      2.000                    17 Tage                                      § 99 Abs.1a StVO

Zu 2.          90                    36 Stunden                       § 99 Abs.3 lit.a  StVO

Zu 3.        220                    72 Stunden                       § 134 Abs.1 KFG

Zu 4.        220                   72 Stunden                        § 134 Abs.1 KFG

Zu 5.        200                    60 Stunden                       § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

200 + 9 + 22 + 22 + 20 Euro

als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  3.003,00  Euro.

 

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben und eingewendet, der sich in seinem Eigentum befindliche PKW sei zur Tatzeit nicht gelenkt worden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Der Bw ist Eigentümer des „verfahrensgegenständlichen“ PKW Rabbit Cabrio weiß,

welcher nicht zum Verkehr zugelassen ist.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall, ob zur Tatzeit dieser PKW gelenkt wurde, bejahendenfalls ob der Bw Lenker dieses PKW war.

 

Am 1. Oktober 2012 wurde beim UVS eine öffentlichen mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher teilgenommen haben:

eine Vertreterin der belangten Behörde;

der Bw;  dessen Lebensgefährtin, Frau EMM;  deren Freundin Frau DMM  sowie

die beiden amtshandelnden Polizeibeamten, Herr GI GH und Herr GI KM.

 

Anmerkung:  Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw"

                      – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Stellungnahme des Bw:

Zur "Tatzeit" (28. April 2012 ca. 21.20 Uhr) wurde der PKW Rabbit Cabrio weiß – ich bin Besitzer – gar nicht bewegt.

Ich habe diesen PKW heuer im April - genaues Datum weiß ich nicht – in Wien
gekauft und anschließend mittels "Überstellungskennzeichen" zu meinem Wohnort gebracht.  Dieses Fahrzeug ist bis heute nicht zugelassen.

 

Am 28. April 2012 abends haben meine Freundin EMM und deren Arbeitskollegin Frau DMM bei mir zu Hause gegrillt.

Dabei haben wir auch meinen PKW besichtigt.

Ich saß auf dem Fahrersitz, Frau DMM auf dem Beifahrersitz.

Der Schlüssel steckte bei der Fahrertür.

 

Aus völlig unmotivierten Gründen ist plötzlich die Polizei gekommen und hat
behauptet, ich sei soeben mit diesem PKW gefahren und sie hätten mich dabei gesehen.

 

Beide Polizisten waren mir zu diesem Zeitpunkt völlig unbekannt.

Ich sagte zu den beiden Polizeibeamten, ich sei mit dem PKW nicht gefahren und verstehe nicht, warum ich mich jetzt einer Amtshandlung unterziehen sollte.

 

Sie verlangten von mir die Zulassungspapiere.

Ich gab zur Antwort, der Typenschein sei in der Wohnung.

Ich sagte den beiden Polizeibeamten auch, das Fahrzeug sei nicht zugelassen.

 

Ich bin Mieter eines Parkplatzes – dieser gehört zur Wohnung.

 

Um Beschwerden von Nachbarn sowie des Vermieters zu vermeiden, habe ich auf diesem Fahrzeug die Kennzeichen meines anderen PKW angebracht.

Dieser PKW war zum damaligen Zeitpunkt unfallbeschädigt und

stand bei einem Freund von mir.

 

Ich wurde zum Alkotest aufgefordert.

 

Dabei habe ich den beiden Polizeibeamten erklärt, dass ich Alkohol konsumiert habe.

Den Alkotest habe ich dennoch vorgenommen.   Ergebnis: 0,79 mg/l.

Mir wurde anschließend der Führerschein abgenommen.

 

Ich betone nochmals, der PKW wurde zur "Tatzeit" nicht bewegt.

 

Zeugenaussage des Herrn GI GH, PI K.:

Am Samstag, 28. April 2012 hatte ich Nachtdienst und fuhr Sektorstreife

gemeinsam mit meinem Kollegen GI KM.

Um ca. 21.15 Uhr fuhren wir von der B 138 ab - auf der W.Landesstraße nach W..

Im Ortszentrum W. sahen wir im Begegnungsverkehr, dass ein weißer PKW
in einem extrem geringen Sicherheitsabstand hinter einem anderen PKW nachgefahren ist.

Bei diesem weißen PKW war vorne kein Kennzeichen montiert.

Dieses Fahrmanöver war im Kreuzungsbereich L 1330 – S.straße in W.

Dieser PKW bog in die Schulstraße ein.

Mein Kollege – dieser lenkte den Dienst-PKW - reagierte sofort und fuhr um das Gasthaus N. bzw. den K.platz in die S.straße.

Dabei sahen wir, wie dieser weiße PKW an welchem vorne kein Kennzeichen montiert war, beim Haus S.straße .. einparkte.

Das Einparkmanöver konnte ich noch genau beobachten.

Ich stieg aus dem Dienst-PKW aus, der Lenker dieses weißen PKW stieg aus dem von ihm gelenkten PKW aus.

 

Ich verlangte vom Lenker den Führerschein und den Zulassungsschein.

Er gab zur Antwort, dies sei ein Privatparkplatz und "Was soll das Ganze?".

 

Im Fahrzeug waren noch 2 junge Damen, eine am Beifahrersitz, eine am Rücksitz.

Im Zuge der Amtshandlung sind beide Damen ausgestiegen.

 

Auf Grund des unhöflichen Verhaltens des Bw haben wir diesen zum Alkovortest aufgefordert.  Dieser hat das Ergebnis: 0,98 mg/l ergeben.

 

Anschließend wurde der Bw zum Alkotest mittels Alkomat aufgefordert, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,79 mg/l ergeben hat.

 

Anschließend habe ich ihm den Führerschein abgenommen.

 

Der vom Bw gelenkte PKW ist ein auffälliger weißer PKW mit Verkleidung, welche unübersehbar ist.

Obendrein war vorne kein Kennzeichen moniert.

 

Obendrein betone ich nochmals, dass ich gesehen habe,

wie der Bw den PKW eingeparkt hat.

 

Über Befragen des Bw gebe ich an:

Eine Kontrolle der Motorwärme war nicht erforderlich, da ich – wie bereits
mehrfach ausgesagt – gesehen habe, wie der Bw den PKW eingeparkt hat und anschließend auf der Fahrerseite ausgestiegen ist.

 

Feststellung des Verhandlungsleiters:

Herr GI GH hat auf einer Skizze – Ausschnitt aus dem Ortsplan von W. dargelegt, wo der Bw und wo der Dienst-PKW gefahren ist.

 

Zeugenaussage der Frau EMM:

Ich bin die Lebensgefährtin des Bw und wurde über das Recht belehrt, mich der Zeugenaussage zu entschlagen.

Ich werde dennoch aussagen.

 

Am Samstag, 28. April 2012 waren mein Freund (= der Bw), meine Freundin Frau DMM und ich an unserer Wohnadresse S.straße .. zum Grillen verabredet.

Während des gemütlichen Beisammenseins haben wir unter anderem über das neue Auto des Bw gesprochen.

Er hatte dies kurz zuvor gekauft und noch nicht angemeldet.

 

Gegen ca. 21 Uhr gingen wir zum Auto des Bw.

Er sperrte es auf und ließ den Schlüssel an der Fahrertüre stecken.

Der Bw setzte sich auf den Fahrersitz, DMM auf den Beifahrersitz, ich blieb neben dem PKW stehen.

Mein Freund hat DMM alles gezeigt, zB die Armaturen.

Wir sprachen über alles Mögliche betreffend diesen PKW.

In jenem Moment, als der Bw sowie DMM ausgestiegen sind, kam die Polizei.

 

Die Polizei fragte den Bw, ob er etwas getrunken habe; dies hat er auch zugegeben.

 

Der Bw wusste nicht worum es ging, insbesondere hat er den Polizeibeamten gesagt, er ist nicht gefahren.  Er musste dennoch einen Alkotest durchführen.

 

Dies hat der Bw auch durchgeführt, anschließend hat er die Dienstnummer verlangt.

Diese wurde ihm auch gezeigt.

Nach Durchführung der Amtshandlung (Alkotest, Abnahme des Führerscheines) ist die Polizei wieder weggefahren.

 

Der Bw ist zuvor garantiert nicht gefahren.

 

Der verfahrensgegenständliche PKW (Rabbit Cabrio, weiß, nicht zum Verkehr
zugelassen, jedoch war hinten ein Kennzeichen angebracht und vorne lag eines in der Windschutzscheibe) wurde den ganzen Abend nicht bewegt.

 

Jenes Fahrmanöver, welches Herr GI GH in seiner vorangegangenen Zeugenaussage beschrieben hat, hat nicht stattgefunden.

 

Zeugenaussage der Frau DMM:

Am Samstag, 28. April 2012 ab Nachmittag war ich beim Bw und seiner Freundin EMM.  Wir haben gegrillt.

Ich ersuchte dann den Bw, mir seinen neu gekauften PKW zu zeigen.

Ich wollte diesen auch innen ansehen.

Er hat aufgesperrt.

Ich bin auf der Beifahrerseite eingestiegen.

Er hat mir alles gezeigt, insbesondere die Innenausstattung des PKW.

Wir saßen ca. 20-30 Minuten in diesem PKW.

Plötzlich kam die Polizei. 

Wir sind ausgestiegen.

EMM hatte sich nicht in das Auto gesetzt.

Als die Polizei kam, bin ich ausgestiegen, EMM und ich sind dann einige Schritte weggegangen.

Die zwei Polizeibeamten haben mit dem Bw gesprochen.

Der Bw fragte die beiden Polizisten, warum er kontrolliert werde.

Er sei nicht mit dem PKW gefahren.

Der Bw hat den Schlüssel noch von der Fahrertüre abgezogen und ihn mir gegeben.

Dieser PKW welcher dem Bw gehört, wurde den ganzen Abend nicht bewegt.

Dieser PKW wurde mit Sicherheit den ganzen Abend nicht bewegt.

Jene Fahrt, welche von Herrn GI GH in der Zeugenaussage geschildert wurde, hat es nicht gegeben.

Wir sind nur im Auto gesessen.

 

 

 

 

Zeugenaussage des Herrn GI KM:

Mein Kollege GI GH und ich sind im Zuge des Sektorstreifendienstes am Samstag, 28. April 2012 um ca. 21.00 Uhr mit dem Dienst-PKW auf der W.Landesstraße von der Kreuzung B 138 in Richtung W. gefahren.

Im Ortszentrum W. bei der Kreuzung mit der S.straße sind uns zwei PKW entgegen gekommen.

Der hintere PKW hat sehr schnell auf den Vorderen aufgeschlossen.

Ich hatte den Eindruck, es gibt einen Auffahrunfall.

Der nachfahrende PKW ist nach rechts in die S.straße eingebogen.

Ich war an der Kreuzung unmittelbar vorbei und bin daher ca. 50 Meter weiter vorne nach links über den Kirchenplatz gefahren.

Bis zur S.straße sind es geschätzt ca. 200 Meter.

Als wir zur Kreuzung mit der S.straße kamen, haben wir gesehen, wie dieser weiße PKW reversiert hat und beim Parkplatz  S.straße 1 eingeparkt hat.

 

Ich habe auch noch gesehen, wie der Bw auf der Fahrerseite ausgestiegen ist.

Das vorangegangene Einparkmanöver hab ich ebenfalls gesehen.

Ich habe den Dienst-PKW abgestellt, direkt neben den PKW des Bw.

Währenddessen ist mein Kollege bereits ausgestiegen und hat die Amtshandlung vorgenommen.

Die beiden Damen (Frau EMM und Frau DMM) sind ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen.

 

Ich betone nochmals, dass ich folgendes gesehen habe:

Wie dieser weiße PKW in die Schulstraße eingebogen ist, sowie das vorangegangene rasante Aufschließen auf den Vordermann, dann das Einparkmanöver beim Haus S.straße .. sowie dass der Bw auf der Fahrerseite dieses PKW ausgestiegen ist.

 

Schlussäußerung des Bw:

Der PKW Rabbit Cabrio, weiß welcher sich in meinem Eigentum befindet, wurde am 28. April 2012 zur Tatzeit (21.23 Uhr) und überhaupt am gesamten Tag nicht bewegt.

Jenes Fahrmanöver, welches die beiden Polizeibeamten beobachtet haben, wurde jedenfalls mit meinem PKW nicht durchgeführt.

Ich beantrage, den Berufungen gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis sowie den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid stattzugeben.

 

Schlussäußerung der Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems:

Ich beantrage, die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

Für mich sind die Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten schlüssig.

 

 

 

Stellungnahme des Bw über Befragen des Verhandlungsleiters:

Auf die Durchführung einer Verkündungstagssatzung wird ausdrücklich verzichtet.

Ich bin einverstanden, dass die Entscheidungen schriftlich ergehen.

 

Die in § 51h Abs.4 VStG vorgesehene öffentliche Verkündung des Bescheides
ist am Schluss der mündlichen Verhandlung unterblieben, da der Bw auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet hat;

VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270; vom 26.01.2010, 2009/02/0220;

          vom 25.03.2009, 2008/03/0090; vom 23.04.2010, 2009/02/0057

 

Alle Tatsachen, auf die eine behördliche Entscheidung gestützt werden soll, bedürfen eines Beweises.   Die Behörde hat alle beweisbedürftigen Tatsachen
von sich aus zum Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens zu machen.

Dabei muss der volle Beweis erbracht werden.

Dies bedeutet, dass sich die Behörde Gewissheit vom Vorliegen der für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente (zB eines tatsächlichen Vorgangs) verschaffen - somit also davon überzeugen - muss.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Annahme einer Tatsache
als erwiesen allerdings keine "absolute Sicherheit" bzw. "kein Nachweis im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" erforderlich, sondern es genügt, wenn eine Möglichkeit gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

 

Die Behörde hat

- nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhalts vermitteln (= Beweiswürdigung)

- unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens    nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht  und

- den Wert der aufgenommenen Beweise nach deren innerem Wahrheitsgehalt
zu beurteilen;

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 2 und RZ 8 zu § 45 AVG  (Seite 460ff) sowie

Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek-Lang: Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens, Seite 343 - 348;  jeweils mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen.   

 

 

Wesentlich ist, ob

-         der Sachverhalt genügend erhoben wurde  und

-         die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen;

VwGH vom 26.06.2009, 2008/02/0044;  vom 15.05.2009, 2008/09/0088 uva.

 

Die Beweiswürdigung ist ein "Denkprozess nach den Gesetzen der Logik"
bzw. wird auf

die "allgemeinen Denkgesetze der Logik" sowie die "Lebenserfahrung" verwiesen;

VwGH vom 27.04.1972, GZ: 0171/72;  vom 21.12.1994, 94/03/0256.

 

Ein Vorgang tatsächlicher Art ist dann als bewiesen anzusehen, wenn die
Behörde aufgrund einer - aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln
(hier: Zeugenaussagen) nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen und den Gesetzen logischen Denkens - gezogenen Schlussfolgerung zur Überzeugung gelangt, dass er sich so abgespielt hat;

VwGH vom 26.05.1993, 90/13/0155; vom 06.12.1990, 90/16/0031.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH kommen die Angaben

bei der Amtshandlung der Wahrheit am nächsten;

Erkenntnisse vom 15.11.2000, 99/03/0447; vom 21.04.1999, 98/03/0050;

                     vom 18.07.1997, 97/02/0123 ua.

 

Der Bw hat bereits einmal eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe verhängt sowie ihm die Lenkberechtigung entzogen.

 

Im vorliegenden Fall hätte dem Bw daher spätestens nach dem Alkotest sowie der Abnahme des Führerscheines klar sein müssen, dass er mit schwerwiegenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen (Geldstrafe; Entziehung der Lenkberechtigung) zu rechnen hat.

Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre daher zu erwarten gewesen, dass er sofort

·     angibt, dass dieser PKW gar nicht bewegt wurde und

·     die beiden anwesenden Frauen, Frau EMM und Frau DMM als Zeugen benennt.

VwGH vom 31.05.2010, 2010/02/0104.

 

Bei den beiden Zeuginnen, Frau EMM (= Lebensgefährtin des Bw) sowie Frau DMM (= Freundin der Frau EMM) besteht ein Naheverhältnis zum Bw.

Dieses ist bei der Beweiswürdigung in die Erwägungen einzubeziehen;

VwGH vom 19.06.1990, 89/04/0270; vom 28.11.1990, 90/03/0172 ua.

 

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jeder Logik, dass die beiden bei der Amtshandlung unmittelbar anwesenden Zeuginnen, Frau EMM und Frau DMM spätestens nach dem Alkotest sowie der Führerscheinabnahme nicht sofort und nachdrücklich die beiden Polizeibeamten darauf hingewiesen haben, dass der PKW gar nicht bewegt worden und somit der Bw gar nicht gefahren ist!.

 

Die Aussagen des Bw sowie die Zeugenaussagen der Frau EMM und Frau DMM
bei der mVh – und auch zuvor bereits bei der Erstbehörde – sind daher als völlig unglaubwürdig anzusehen.

 

Der amtshandelnden Polizeibeamten, haben bei der mVh einen sehr   glaubwürdigen   und   kompetenten   Eindruck   hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247 und vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache muss zugebilligt werden, dass sie sich über die Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehr ein richtiges Urteil bilden können, sowie dass sie Sachverhalte richtig beobachten und das Beobachtete richtig wieder geben können;

z.B. Feststellungen über Art, Beschaffenheit (Wagentype; Farbe) und Insassen eines Fahrzeuges sowie (insbes. einfache) Verkehrsvorgänge –

Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, E112 und E113 zu § 45 AVG

(Seite 659 f) mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Auf Grund der vollständigen, schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Zeugenaussagen der beiden amtshandelnden Polizeibeamten, Herrn GI GH und Herrn GI KM steht fest, dass jener nicht zum Verkehr zugelassene weiße PKW Rabbit – welcher sich im Eigentum des Bw befindet – zur Tatzeit (28.04.2012, 21.23 Uhr) im Gemeindegebiet W. zuerst auf der S.straße gelenkt und anschließend beim Haus S.straße Nr. ... eingeparkt wurde sowie dass der Bw nach dem Einparken auf der Fahrerseite ausgestiegen ist
und somit der Lenker dieses PKW war!

 

Betreffend die Punkte 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO, § 36 lit.a KFG und § 36 lit.d KFG) war die Berufung daher hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung betreffend Punkt 1. ist auszuführen:

§ 99 Abs.1a StVO lautet auszugsweise bzw. zusammengefasst:

Wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l beträgt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen – zu bestrafen.

 

Beim Bw hat der Atemluftalkoholgehalt 0,79 mg/l betragen –

somit exakt den oberen Grenzwert nach § 99 Abs.1a StVO.

 

Weiters ist beim Bw eine einschlägige Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgemerkt.

 

Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, dass der Bw sich zur Tatzeit in der Probezeit befunden hat und gemäß § 4 Abs.7 FSG ein Kraftfahrzeug nur hätte lenken dürfen, wenn der Atemluftalkoholgehalt höchstens 0,05 mg/l beträgt.

 

Beim Bw hat der Atemluftalkoholgehalt – wie dargelegt – 0,79 mg/l betragen;

dies ist somit mehr als das 15-fache des erlaubten Grenzwertes des Besitzers eines Probeführerscheines.

 

Die in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Einkommens–  Vermögens- und Familienverhältnisse wurden vom Bw nicht bestritten.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Tage) wird somit als rechtmäßig bestätigt;

vgl. VwGH vom 29.06.2011, 2011/02/0147.

 

Zur Strafbemessung betreffend Punkte 3. und 4.:

vgl. VwGH vom 27.02.2004, 2003/02/0283

 

Betreffend die Punkte 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit die Berufung auch hinsichtlich des Strafausmaß abzuweisen.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Zu Punkte 2. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Betreffend Punkt 2. = „Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes“

fehlt im erstinstanzlichen Straferkenntnis der exakte Tatort.

Weiters wurde nicht festgestellt, mit welcher Geschwindigkeit der Bw gefahren ist und welchen Abstand er zum vorderen Fahrzeug eingehalten hat.

 

Hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs.2 KFG wäre der Bw verwaltungs-strafrechtlich nur dann verantwortlich, wenn er selbst diese Änderungen vorgenommen bzw. vornehmen lassen hat; VwGH vom 27.02.1992, 91/02/0056.

Gemäß den Ausführungen in der Anzeige hat der Bw das Fahrzeug „so gekauft.“

 

Betreffend die Punkte 2. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses war somit der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

Zu 1. – 5.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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