Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167206/2/Fra/JO

Linz, 27.09.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der x, x, x, gegen das Ausmaß der mit Herabsetzungsbescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 04.09.2012, GZ: Cst 32636/12, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 75 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten, für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (7,50 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§§ 16 und 19 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die Strafverfügung vom 20.08.2012, AZ: S0032636/LZ/1201/XXX, wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, insofern Folge gegeben, als sie die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe auf 90 Euro herabgesetzt hat; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt. Zudem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der neu bemessenen Strafe (9 Euro) vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Strafausmaß. Die Bw bringt vor, sie sei Alleinerzieherin und nur teilzeitbeschäftigt. Außerdem legt sie einen Lohnzettel vor, aus dem sich ergibt, dass sie ein Einkommen von rund 900 Euro brutto monatlich bezieht.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob die Strafe, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung dieser in Betracht kommt.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze ist der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis gelangt, dass eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Die Bw bezieht lediglich ein Einkommen von rund 900 Euro brutto monatlich, und ist als alleinerziehende Mutter für ein Kind sorgepflichtig.  Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Dies ist als mildernd zu werten. Wenngleich die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein hohes Gefährdungspotential aufweist und die Interessen der Verkehrssicherheit gravierend beeinträchtigt werden, ist zu berücksichtigen, dass die Bw laut Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz, Polizeiinspektion E., vom 28.07.2012, GZ: A2/43784/2012, bei Rotlicht nach rechts in die x mit relativ geringer Geschwindigkeit eingebogen ist. Hätte die Bw geradeaus fahrend die Kreuzung übersetzt, wäre dies für die Bw und für andere Verkehrsteilnehmer wesentlich gefährlicher gewesen, als das Rechtseinbiegen.

 

Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund 10 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe vom Aspekt der Prävention nicht vertretbar.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum