Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167232/2/Kof/Eg

Linz, 03.10.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch seine Mutter, Frau X, gleiche Adresse, gegen den Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. September 2012, VerkR96-15422-2012, betreffend Zurückweisung eines Einspruch als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den
Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 09.07.2012, VerkR96-15422-2012, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

 

 

 

Die belangte Behörde hat über den Bw mit Strafverfügung vom 9. Juli 2012, VerkR96-15422-2012, wegen zwei näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG Geldstrafen von insgesamt 180 Euro – im Falle der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 96 Stunden – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Bw – im Wege der Hinterlegung – am Mittwoch, dem 11. Juli 2012 zugestellt.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
in dieser Strafverfügung ist ein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Strafverfügung einzubringen.

 

Im vorliegenden Fall hätte daher ein Einspruch spätestens am Mittwoch,

dem 25. Juli 2012 erhoben werden müssen.

 

Der Bw, vertreten durch dessen Mutter, hat am Donnerstag, dem 9. August 2012,  somit – um 2 Wochen + 1 Tag – verspätet, den Einspruch zur Post gegeben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Die dagegen erhobene Berufung enthält inhaltliche Vorbringen gegen die in der Strafverfügung angeführten Verwaltungsübertretungen.

Dass der Einspruch gegen diese Strafverfügung verspätet eingebracht wurde,
hat der Bw in der Berufung nicht bestritten.

 

Da die belangte Behörde nur einen verfahrensrechtlichen Bescheid erlassen hat –Zurückweisung eines Einspruches als verspätet – darf der UVS als Berufungs-behörde nur über diesen Zurückweisungsbescheid entscheiden, d.h. nur darüber, ob der Einspruch verspätet erhoben wurde oder nicht.

VwGH vom 29.05.2009, 2007/03/0157; vom 15.06.2010, 2008/22/0453

 

Die belangte Behörde hat völlig zu Recht den Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Da der Bw – wie dargelegt – diese verspätete Einbringung des Einspruch nicht bestritten hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum